Treffer
BGH Beschluss

Keine „abknickende Vorfahrt über Eck“ durch Zusatzschilder an Kreuzungen/Einmündungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 86/60
Datum
15.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte auf Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zu klären, ob bei einer Umleitung zwei rechtwinklig aufeinanderstoßende Straßenabschnitte durch Vorfahrtzeichen samt Zusatztafeln zu einem einheitlich bevorrechtigten Straßenzug („über Eck“) gemacht werden können. Dies hätte die Anwendbarkeit der Linksabbiegerregel des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO beeinflusst. Der Senat verneint die Möglichkeit: Vorfahrtzeichen regeln nur das Zusammentreffen von Verkehr aus verschiedenen Straßen, nicht das Verhältnis zwischen Geradeausfahrendem und Linksabbieger auf derselben Straße. Eine solche abweichende Regelung wäre mit den vorgesehenen Zeichen (auch mit Zusatztafeln) rechtlich nicht wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen nach der StVO erfassen grundsätzlich nur Konflikte an Kreuzungen und Einmündungen zwischen Verkehr aus verschiedenen Straßen, nicht das Kreuzen des Gegenverkehrs beim Linksabbiegen auf derselben Straße (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO).

2

Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung rechtwinklig aufeinanderstoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch Vorfahrtzeichen mit Zusatztafeln zu einem einheitlich bevorrechtigten Straßenzug („abknickende Vorfahrt über Eck“) zusammengefasst werden.

3

Die Pflicht des Linksabbiegers, entgegenkommende Geradeausfahrer auf derselben Straße passieren zu lassen, ist nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO nicht durch die üblichen Vorfahrt- und Warteschilder (Bild 44/52/30/30a) abdingbar.

4

Soll eine vom Gesetz abweichende Vorrangregelung geschaffen werden, bedarf es hierfür einer in der StVO vorgesehenen und unmissverständlichen Verkehrsregelung; Zusatztafeln dürfen kein eigenständiges neues Gebot begründen.

5

Eine Straßenfortsetzung ist nur dann als „dieselbe Straße“ zu behandeln, wenn sie nach ihrem für jedermann erkennbaren äußeren Gepräge (u.a. Breite, Belag, Beschaffenheit) einen einheitlichen Straßenzug bildet; eine bloße Umleitungsführung ändert dies nicht.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Elektriker Willy ████ aus ███████████, ███ geboren am ██ ██ in ████, wegen Verkehrsübertretung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Bortzler in der Sitzung vom 15. Juni 1960

Leitsatz

Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinanderstoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen – mit Zusatzschildern – zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug („über Eck“) zusammengefasst werden.

Tenor

Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinanderstoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen – mit Zusatzschildern – zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug („über Eck“) zusammengefasst werden.

Gründe

I.

Der Angeklagte befuhr am 22. Februar 1959 mit einem Personenkraftwagen die ████ Straße in ███ in nördlicher Richtung. Er wollte, dem Zuge der Umleitung der Bundesstraße folgend, an der rechtwinkligen Kreuzung der (von Süden nach Norden verlaufenden) ████ Straße mit der von West nach Ost verlaufenden DC-Straße (Bundesstraße ████████) nach links in die █████ Straße einbiegen. Die ███ Straße ist an sich der DC-███ Straße untergeordnet. Am 22. Februar 1959 jedoch war die ostwärtige Fortsetzung der ████████ Straße wegen Bauarbeiten gesperrt, so dass sich das Straßenbild als Einmündung der ███ in die ███ Straße darstellte. Vor der Einmündung war an der nördlichen Seite der ___> XX Straße für den von Süden über die ████ Straße kommenden Umleitungsverkehr ein Wegweiser „█████ BC___>stadt Mitte“ mit einem darunter befindlichen Bundesstraßennummernschild angebracht. Für den auf der Werner Straße von Norden Kommenden und nach Süden weiterlaufenden Verkehr war vor der genannten Einmündung auf der ███ Straße das Verkehrsschild „Vorfahrt achten!“ nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (rot umrandetes weißes Dreieckschild) aufgestellt.

Der Angeklagte stellte vor der Einmündung seinen linken Winker heraus und ordnete sich zur Straßenmitte ein, um in engem Bogen in die ███████ Straße einzubiegen. Inzwischen hatte sich auf der WC Straße von Norden her ein anderer Kraftwagen genähert, der auf der WC-Straße geradeaus weiterfahren wollte. Dessen Fahrer hatte seine Geschwindigkeit vor dem auf seiner Straße aufgestellten Warteschild vorübergehend herabgesetzt, fuhr dann aber beschleunigt weiter. Erst kurz vor dem Fahrzeug des Angeklagten bemerkte er dessen Einbiegen zur DC Straße; er hatte bisher angenommen, dass der Angeklagte geradeaus (auf der ███ Straße) weiterfahren wolle. Dieser wurde nun auch gewahr, dass der entgegenkommende Personenkraftwagen nicht, wie er angenommen hatte, an der Einmündung der ███████ Straße hielt, sondern die Fahrt fortsetzte und in seine des Angeklagten Fahrbahn geriet. Trotz sofortigen Bremsens konnten beide Fahrer einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern; es entstand Sachschaden.

II.

1. Der Amtsrichter in Bochum hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 3 i. V. m. § 49 StVO zu 50 DM Geldstrafe verurteilt. Er vertrat die Ansicht, dass das nördlich der Einmündung der ███████ Straße auf der ██ ██ Straße angebrachte Warteschild sich nur auf den von rechts aus der █████████ Straße kommenden Verkehr, nicht auch auf Fahrzeuge bezog, die aus der WC Straße nach links in die ███ Straße einbiegen wollten. Eine Vorfahrtregelung gebe es, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 StVO nur an Kreuzungen und Einmündungen, nicht aber gegenüber dem einbiegenden Verkehr; hier gelte allein die Regelung des § 8 Abs. 3 StVO. Danach sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, in einem weiten Bogen nach links einzubiegen und den entgegenkommenden Kraftwagen vorbeifahren zu lassen. Der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er dem Zuge einer einheitlichen, durchlaufenden Straße gefolgt sei, während der auf der ████ Straße von Norden kommende Kraftwagen aus der Nebenstraße in eine übergeordnete Straße eingefahren sei. Zwar sei durch die Umleitung der Bundesstraße der Hauptverkehr von der südlichen Seite der Werner Straße in die ████████ Straße geleitet worden. Dadurch habe sich jedoch nichts an der tatsächlichen Gegebenheit geändert, dass es sich bei der ███ Straße um eine einheitlich benannte und unverändert in gleicher Breite und Beschaffenheit durchlaufende Straße handele. Die █████ Straße dagegen stelle nicht die natürliche, offensichtlich erkennbare Fortsetzung des südlichen Zweigs der ███ Straße dar, sondern münde in die fortlaufende █████ Straße ein; der Verkehr von Süden her, der der Umleitung folge, biege nach links im Sinne des § 8 Abs. 3 StVO ein.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsrichters vertritt demgegenüber die Auffassung, dass durch die Umleitungsregelung der südliche Teil der ███ Straße und die ██ Straße zu einem einheitlichen Straßenzug zusammengefasst worden seien, dass dies durch entsprechende Verkehrszeichen hinreichend deutlich angezeigt worden sei und dass daher dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem aus dem nördlichen Teil der █████ Straße kommenden Kraftwagen zugestanden habe.

Das Oberlandesgericht in Hamm möchte dem aus Gründen des praktischen Verkehrsbedürfnisses beitreten und eine Übertretung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verneinen. Es sieht sich aber hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juni 1958, abgedruckt in VRS 15, 379 (vgl. auch OLG Stuttgart im Urteil vom 16. Oktober 1959 – 1 Ss 585/59) gehindert und hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

III.

Die Vorlegung ist zulässig. In dem angeführten Urteil hat das Oberlandesgericht in Köln für eine im Wesentlichen gleiche Verkehrslage die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO bejaht und die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift, weil sie keinen Fall der Vorfahrt behandle, nicht durch vorfahrtregelnde Zeichen außer Kraft gesetzt werden könne. Mit dieser Entscheidung würde sich das Oberlandesgericht in Hamm in Widerspruch setzen, wenn es in dem beabsichtigten Sinne erkennen wollte.

Der Bundesgerichtshof hat zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bisher nicht Stellung genommen. Das Urteil BGHSt 6, 27 (VRS 6, 395) betrifft einen Fall, der sich unter der alten Fassung der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 ereignete und in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von dem gegenwärtigen Fall unterscheidet. Dort machte eine durch Verkehrszeichen als „Hauptstraße“ gekennzeichnete Bundesstraße eine mäßige Linkskurve, während in gerader Richtung eine Nebenstraße weiterführte, die gegen die als einheitlicher Straßenzug erkennbare Bundesstraße durch ein an der Einmündung aufgestelltes Verkehrszeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ abgesichert war. Der erkennende Senat hat damals die Ansicht vertreten, der auf der Hauptstraße weiterfahrende Verkehrsteilnehmer seine Fahrtrichtung nicht anzuzeigen brauchte und dass er gegenüber dem in gerader Weiterfahrt auf die Bundesstraße überwechselnden Benutzer der Nebenstraße vorfahrtberechtigt war, obwohl er im Zuge der Linkskurve der Bundesstraße dessen Fahrbahn kreuzte (vgl. § 13 StVO a. F.).

IV.

Das Oberlandesgericht in Hamm hat die zu entscheidende Rechtsfrage zutreffend dahin gefasst, ob zwei an einer Kreuzung oder Einmündung (rechtwinklig aufeinanderstoßende Straßenteile) entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen mit entsprechenden Zusatzschildern (vgl. dazu die Allgemeine Verfügung des Bundesministers für Verkehr vom 26. Februar 1959 in VkBl 1959, 146 über „Die abknickende Vorfahrt und ihre Beschilderung“) zu einem einheitlichen Straßenzug mit Vorrang zusammengefasst werden können.

Wird diese Frage bejaht, dann ist § 8 Abs. 3 StVO – eine ordnungsmäßige Beschilderung unterstellt – auf den Angeklagten nicht anwendbar; er wollte dann nicht im Sinne dieser Vorschrift in eine andere Straße (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO) nach links einbiegen, sondern – unbeschadet der durch das Linksabbiegen bedingten Fahrtrichtungsänderung – auf derselben Straße „geradeaus“ weiterfahren, mit der Folge, dass für ihn das auf dem nördlichen Teil der Werner Straße nahende Fahrzeug kein „entgegenkommendes“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO war und er dieses daher nicht vorbeifahren zu lassen brauchte. Wird die gestellte Frage dagegen verneint, so war der Angeklagte im Begriff, die Fahrbahn eines ihm auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugs zu kreuzen; er musste diesem daher die „Vorfahrt“ einräumen. Das auf der ███ Straße vor der Einmündung der ██ Straße angebrachte Warteschild nach Bild 30 der Anlage zur StVO war auf diese Pflicht ohne Einfluss; denn es bezog sich nicht auf das Kreuzen des Gegenverkehrs auf derselben Straße.

Das stünde außer Zweifel, wenn die zur Erörterung stehende Kreuzung nach allen vier Richtungen befahren worden und beide Teile der ███ Straße der ████████ Straße untergeordnet gewesen wären (vgl. BGHSt 8, 338 = VRS 10, 233; das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil des VI. Zivilsenats vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252 betrifft einen Sonderfall und kann hier nicht für das Gegenteil herangezogen werden). Nichts anderes kann hier gelten, wo der östliche Teil der █████ Straße gesperrt war und daher der Fall einer Einmündung (der Dortmunder in die ███ Straße) vorlag.

V.

1. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist zuzugeben, dass das Verkehrsbedürfnis, vor allem bei Umleitungen, nicht selten die Zusammenfassung zweier aufeinanderstoßender Teile an sich verschiedener Straßen zu einem einheitlichen Straßenzug als zweckmäßig, bisweilen sogar als dringend geboten erscheinen lassen mag. Sie ist jedoch nach dem gegenwärtig geltenden Recht nicht möglich.

a) Seit der Neufassung des § 13 StVO durch die Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1201) gibt es innerhalb geschlossener Ortschaften keine durchgehenden Vorrechtsstraßen mehr. Vielmehr hängt hier der (von der Grundregel des § 13 Abs. 1 StVO abweichende) Vorrang selbst einer Bundesstraße an jeder einzelnen Kreuzung oder Einmündung – vorbehaltlich einer besonderen Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Farbzeichen (§ 2 StVO) – davon ab, dass sie durch Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO und die untergeordnete Straße durch Verkehrszeichen nach Bild 30 oder 30 a der Anlage zur StVO gekennzeichnet sind (§ 13 Abs. 3 StVO; vgl. u. a. OLG Hamm in VRS 7, 138, 139, wo von sog. Vorfahrtkreuzungen gesprochen wird).

Auch eine von der Vorschrift des jetzigen § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO abweichende Regelung könnte nur für einzelne Kreuzungen oder Einmündungen und nur durch Aufstellung von Verkehrszeichen getroffen werden, die das „Vorfahrtrecht“ des auf derselben Straße Geradeausfahrenden gegenüber dem nach links Abbiegenden ausdrücklich ausschließen. Die Aufstellung von Verkehrszeichen zu diesem Zwecke ist jedoch im § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO – im Gegensatz zum früheren § 13 Abs. 4 StVO (in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953) – nicht vorgesehen. Dieser § 13 Abs. 4 StVO verpflichtete den an Kreuzungen oder Einmündungen nach links Abbiegenden nur insoweit zur Einräumung der Vorfahrt an entgegenkommende, geradeaus bleibende Fahrzeuge, als keine „vorfahrtregelnden Verkehrszeichen“ aufgestellt waren, wobei übrigens ungeklärt blieb, ob unter solchen Zeichen neu zu schaffende Verkehrszeichen oder die in der Anlage zur StVO unter A III 5 aufgezählten Vorfahrt- und Warteschilder nach Bild 44, 52, 30 und 30 a der Anlage gemeint waren (vgl. BGHSt 8, 338, 340 f.). Bei der Hinordnung des früheren § 13 Abs. 4 StVO in den § 8 Abs. 3 StVO wurde, wie die amtliche Begründung zur Verordnung vom 14. März 1956 (abgedruckt bei Ploegel/Hartung 12. Aufl. 1959 Anm. 33 zu § 8 StVO) ersehen lässt, der genannte Vorbehalt anderweitiger Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen bewusst gestrichen, weil man die Begegnung des Linkseinbiegers mit dem auf derselben Straße Geradeausbleibenden nicht mehr als eigentlichen Vorfahrtfall (im Sinne des § 13 StVO) ansah, der einer Einzelregelung durch Verkehrszeichen unterliegen könnte.

b) Selbst wenn man indes entgegen der vorstehend vertretenen, sich aus der Entwicklungsgeschichte der §§ 13 Abs. 4, 8 Abs. 3 Satz 3 StVO aufdrängenden Auslegung die grundsätzliche Möglichkeit bejahen wollte, das Recht des auf derselben Straße Geradeausbleibenden auf ungehinderte Durchfahrt aufzuheben, müsste dies durch Verkehrszeichen geschehen, die den Willen der Straßenverkehrsbehörde hierzu unmissverständlich kundtäten. Diese Voraussetzung erfüllen die herkömmlichen Vorfahrt- und Warteschilder nach Bild 44, 52, 30 und 30 a der Anlage zur StVO nicht. Sie wollen, woran nach der Ausscheidung des Vorrechts des Geradeausbleibenden gegenüber dem kreuzenden Verkehr aus der Vorfahrtregelung des § 13 StVO kein Zweifel sein kann, nur das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen regeln (vgl. auch die amtliche Begründung aaO). So wird das Wartegebot nach Bild 30 oder 30 a der Anlage auch ausnahmslos in den Fällen verstanden, in denen sich die untergeordnete Straße jenseits einer Kreuzung fortsetzt; hier wird eine Wartepflicht nur gegenüber dem (geradeausbleibenden oder abbiegenden, BGHSt 12, 520) Benutzer der bevorrechtigten Straße, nicht gegenüber dem auf der untergeordneten Straße entgegenkommenden, nach links einbiegenden Verkehrsteilnehmer angenommen (vgl. BGHSt 8, 338, 340).

Eine Änderung dieser Verkehrsauffassung wäre unerwünscht, ja ohne erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsflüssigkeit überhaupt nicht durchführbar, weil jeder Benutzer der untergeordneten Straße sich auf Grund des auf seiner Fahrbahnseite angebrachten Warteschildes verpflichtet fühlen müsste, dem nach Linksabbiegenden die „Vorfahrt“ einzuräumen. In einem Falle, wie er der Vorlegungsfrage zugrunde liegt, wäre es allerdings denkbar, mit dem Warteschild auch das Gebot zu verknüpfen, dem auf der bevorrechtigten Umgehungsstraße (hier der südlichen Werner Straße) daherkommenden und nach links in eine andere bevorrechtigte Straße (hier die ██████ Straße) abbiegenden Fahrzeugführer vorbeifahren zu lassen. Dieses zusätzliche Gebot müsste jedoch auf dem Warteschild sichtbar Niederschlag finden, nicht nur, weil es untragbar wäre, Warteschildern derselben Art einen verschiedenen Sinngehalt zu geben, sondern auch deshalb, weil der ortsunkundige Fahrer vielfach nicht erkennen könnte, dass die jenseitige Fortsetzung einer Straße bevorrechtigt ist und deshalb das Warteschild für ihn auch die Pflicht einschließt, dem von dort kommenden kreuzenden Gegenverkehr – entgegen der allgemeinen Regel des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO – den „Vortritt“ zu lassen. Ein Zusatz der genannten Art könnte aber nicht mehr als bloße Ergänzung oder Beschränkung des Wartegebots im Sinne von Ib Abs. 2 der Anlage zur StVO angesehen werden, weil er ein völlig neues Gebot enthielte. Hieran scheitert auch die Zulässigkeit und Verbindlichkeit der von dem Bundesminister für Verkehr in der Allgemeinen Verfügung vom 26. Februar 1959 (VkBl 1959, 146) empfohlenen „Zusatztafeln“ zu den vorfahrtregelnden Verkehrszeichen.

c) Nach der dieser Verfügung zugrunde liegenden Auffassung wäre der Benutzer zweier durch Vorfahrtbeschilderung über eine Kreuzung oder Einmündung hinweg zu einem einheitlichen Straßenzug zusammengefasster Teile verschiedener Straßen Geradeausfahrer, nicht Links- oder Rechtsabbieger. Das hätte zur Folge, dass er kein Richtungszeichen zu geben brauchte (vgl. BGHSt 6, 27 = VRS 6, 395), während er in anderen Fällen, in denen nach der Verkehrsauffassung kein Richtungszeichen erwartet wird, ein solches abgeben müsste. Welche Unklarheiten sich hieraus an innerörtlichen Kreuzungen und Einmündungen ergeben können, hat Lienen in „Deutsche Polizei“ 1959, 243 an Hand des in der angeführten Verfügung des Bundesverkehrsministers veröffentlichten Schaubildes gezeigt.

d) Die vorstehend vertretene Rechtsansicht lässt das Vorfahrtrecht desjenigen unberührt, der sich einer ihn bevorrechtigenden Kreuzung oder Einmündung auf einer Straße nähert, deren natürliche Fortsetzung nicht geradeaus, sondern in einer Linkskrümmung weiterführt (vgl. den in BGHSt 6, 27 entschiedenen Fall). Er biegt, wenn er dieser Krümmung folgt, nicht nach links in eine andere Straße ein, sondern bleibt auf derselben Straße. Andererseits ist eine Nebenstraße, obwohl sie das von ihm vor der Linkskrümmung befahrene Straßenstück in gerader Linie weiterführt, für ihn eine untergeordnete Straße; ein ihm hier aus ihr entgegenkommender Verkehrsteilnehmer ist für ihn kein Geradeausbleibender im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO, sondern ein seine Fahrbahn Kreuzender. Dieser ist daher auf Grund des in seiner (Neben-)Straße aufgestellten Warteschildes verpflichtet, dem Benutzer der „Hauptstraße“ – obwohl er von links kommt – die Vorfahrt einzuräumen. Allerdings setzt das voraus, dass die von dem Vorfahrtberechtigten befahrenen Straßenteile offensichtlich, d. h. nach dem für jedermann ohne weiteres erkennbaren äußeren Gepräge (Breite, Belag und sonstige Beschaffenheit der Fahrbahn, etwaige Mittellinie) – unbeschadet der Linkskrümmung – einen einheitlichen Straßenzug bilden.

Auf welchem Weg in Fällen der dem Vorlegungsbeschluss zugrunde liegenden Art die möglichst flüssige Abwicklung des Umleitungsverkehrs erreicht werden kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die von Lienen aaO vorgeschlagene Lösung, die Nebenstraße in Fahrtrichtung der bevorrechtigten Straße zur Einbahnstraße zu erklären, mag vielfach eine brauchbare Lösung sein. Ist sie nicht durchführbar, so wird nach der gegenwärtigen Gesetzeslage eine besondere Verkehrsregelung nach § 2 StVO (durch Polizeibeamte oder Farbzeichen) kaum zu entbehren sein.

VI.

Die Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:

Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinanderstoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen – mit Zusatzschildern – zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug („über Eck“) zusammengefasst werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SauerMartinBortzler
RotbergFlitner