Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei beim Ankauf von Fleischwaren aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 86/52
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte kaufte von einem wiederholt vorbestraften Verkäufer ein Fahrrad und später Fleischwaren; das Landgericht verurteilte sie wegen Hehlerei in beiden Fällen zu Geldstrafen. Der BGH bestätigte die Verurteilung beim Fahrrad aufgrund auffällig niedrigen Preises und Gesamtumständen, hob jedoch die Verurteilung beim Ankauf der Fleischwaren auf mangels tatrichterlicher Feststellungen zu Menge, Preis und Marktwert auf und verwies zurück. Zudem äußert der Senat Bedenken gegen die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) können aus besonderen Umständen – namentlich einem auffällig niedrigen Kaufpreis in Verbindung mit Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkäufers – die Überzeugung gezogen werden, dass die Sache aus einer Straftat stammt.

2

Ergibt sich der Verdacht aus Preis oder Menge der erworbenen Ware, hat das Tatgericht den annähernden Marktpreis und das Mengenverhältnis zur erbrachten Gegenleistung festzustellen; fehlen solche Ermittlungen, sind Verurteilungen auf diese Anknüpfungspunkte nicht tragfähig.

3

Eine Revisionsprüfung kann tatrichterliche Sachverhaltsfeststellungen, die den Schuldspruch tragen, nach § 337 StPO nicht durch erneute Tatsachenwürdigung ersetzen; reine Tatsachenrügen bleiben unbeachtlich, sofern die Feststellungen formell und inhaltlich tragfähig sind.

4

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter die gesetzgeberische Zwecksetzung einer Straftatbestandsnorm nicht als eigenständigen, zu Lasten des Angeklagten wirkenden Erschwerungsgrund verwerten.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster beim Amtsgericht Bocholt, 18. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Ehefrau Adelheid ██████ geb. ███████ aus ████████, dort geboren am ████████ 1914, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht in Bocholt vom 18. Oktober 1951, soweit die Beschwerdeführerin wegen Hehlerei beim Ankauf der Fleischwaren verurteilt worden ist, mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen, sowie in dem gesamten, sie betreffenden Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Angeklagte ist Inhaberin einer Trinkhalle. Sie kaufte von dem vielfach vorbestraften Bergmann ██████, der bei ihr verkehrte, ein Damenfahrrad und später einmal Fleischwaren; beides hatte ██████ gestohlen.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen (§§ 259, 74 StGB) anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von je zwei Wochen zu einer Geldstrafe von je 70 DM verurteilt; die Sachbeschwerde der Angeklagten ist zum Teil begründet.

Das Landgericht ist in beiden Fällen zu der Beweisanahme gelangt, dass die Umstände des Ankaufs auf eine strafbare Vortat hindeuteten und dergestalt waren, dass sie auch der Beschwerdeführerin die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen geradezu aufdrängten. Für das fast neuwertige Damenfahrrad, dessen Anschaffungswert das Urteil mit 190 DM angibt, bezahlte sie nur 50 DM. Allein schon wegen dieses Schleuderpreises in Verbindung mit der der Angeklagten bekannten Tatsache, dass ██████ in Verhältnissen lebte, die es ihm nicht erlaubten, auf den vollen Gegenwert eines fast neuen Fahrrades zu verzichten, musste nach der tatrichterlichen Überzeugung die Angeklagte annehmen, dass ██████ das Fahrrad nicht ehrlich erworben haben könne. Dieser mögliche Schluss begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; er trägt nach der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB den Schuldspruch, so dass es auf die Hilfserwägung nicht mehr ankommt, ob ██████ das Fahrrad seiner mit ihm in Scheidung lebenden Ehefrau hätte veräußern dürfen; damit hat er den Verkauf nach Angaben der Beschwerdeführerin zu bemänteln versucht. Was die Revision sonst noch vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO).

Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch im zweiten Fall: Hier kaufte die Angeklagte für 20 DM von ihrem Kunden „drei Dauerwürste (ca. 1.200 gr) und 3 kg Speck“, die ██████ für Gelegenheitsarbeiten auf dem Lande erhalten haben wollte. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Bauern solche Aushilfen nicht mehr mit eigenen Erzeugnissen zu vergüten pflegen, besteht nicht; die Erklärung des ██████ brauchte daher noch keinen Verdacht zu erregen. Die Menge konnte Bedenken aufkommen lassen, wenn sie in keinem rechten Verhältnis zu der Arbeit stand, die der Verkäufer auf dem Lande geleistet haben wollte; darüber ist dem Urteil jedoch nichts zu entnehmen. Wenn schließlich der Preis auffällig unter dem Wert der Waren gelegen haben soll, so hätte die Strafkammer den annähernden Verkaufspreis für Waren dieser Art und Güte ermitteln müssen; der Senat kann ihn auch nicht dem Zusammenhang entnehmen, da nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, ob jede der drei Würste oder ob alle drei zusammen 1.200 gr gewogen haben.

Nicht frei von Bedenken ist auch die Strafzumessung. Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, „dass ██████ die Diebstähle in diesem Umfange niemals begangen hätte, wenn er nicht immer wieder Abnehmer für das Diebesgut gefunden hätte“. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Tatrichter den gesetzgeberischen Zweck des § 259 StGB als solchen zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewertet hat.

Bundesrichter Dr. Härchner ist Groß beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

GroßDr. Hille
Dr. AugustinDr. Engels