Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Pflicht zum Blick während des Überquerens bei Verkehrsunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 86/51
Datum
07.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Zentrales Problem war, ob das einmalige Vorblicken vor dem Überqueren ausreichend war oder während des Überquerens erneut zu beobachten war. Der BGH bestätigt, dass der Verkehrsteilnehmer sich auch beim Überqueren der zweiten Fahrbahn durch einen Blick zu vergewissern hat; ein kurzzeitiges Verdecktsein der Sicht durch ein langsam fahrendes Fahrzeug entlastet nur für dieses Zeitfenster. Das Mitverschulden des Verletzten wurde strafmildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Fahrbahn überquert, muss sich nicht nur vor dem Überqueren, sondern erforderlichenfalls auch während des Überquerens durch einen Blick davon überzeugen, dass aus anderen Richtungen kein gefahrbringendes Fahrzeug herannahend ist.

2

Ein einmaliger Sorgfaltsblick vor dem Überqueren genügt nicht, wenn sich Sicht- oder Verkehrslage beim Überqueren ändern kann; in diesem Fall besteht eine fortlaufende Beobachtungspflicht.

3

Ein zeitweiliges Verdecktsein der Sicht durch ein langsam fahrendes Fahrzeug kann das Fehlen eines Blicks in diesem Moment entschuldigen, entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur erneuten Sichtprüfung beim Überqueren weiterer Fahrbahnteile.

4

Der Umstand, dass andere Verkehrsteilnehmer unerlaubt hohe Geschwindigkeit an eine Kreuzung heranfahren können, ist vom Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen; auf die Aufmerksamkeit Dritter darf nicht bloß vertraut werden.

5

Ein Mitverschulden des Verletzten ist bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann ██ █████ ██ aus ██, ███, geboren am ██ 1915 in ████, wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Amtsgerichtsrat ██ als █████████ der ██████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung nach den §§ 222, 230, 73 StGB begegnet keinen Rechtsbedenken.

Das Landgericht sieht die Verkehrsfahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er die von Radweg zu Radweg 12 m breite Straße mit seinem Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h querte, ohne sich durch einen Blick nach rechts darüber zu unterrichten, ob die Straße von rechts her noch frei war. Dieser Blick wäre dem Angeklagten beim Überqueren möglich gewesen, wie das Landgericht mit Recht annimmt.

Das Landgericht stellt fest, dass es nicht genügte, wenn sich der Angeklagte vor dem Überqueren davon zu überzeugen versuchte, dass kein Fahrzeug von rechts kam. Er musste vielmehr auch während des Überquerens der zweiten Straßenseite durch einen Blick nach rechts prüfen, ob sich ein Fahrzeug von rechts näherte. Zwar hat der Angeklagte beim Überqueren der ersten Straßenseite den Blick nach rechts teilweise durch einen Brauereiwagen auf kurze Zeit verdeckt gehabt. Dies ist ihm jedoch nicht vorzuwerfen, da der Brauereiwagen nur mit geringer Geschwindigkeit fuhr.

Er musste sich aber beim Überqueren der zweiten Straßenseite vergewissern, ob von rechts ein Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit herankam, wie das Landgericht feststellt.

Der Gedankengang der Revision, dass neben dem Beobachten nach links und nach vorn dem Angeklagten keine Zeit mehr geblieben sei, ein zweites Mal nach rechts zu sehen, überlässt es dem Zufall und der Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer, ob Fahrzeuge zusammenstoßen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer an Kreuzungen darauf verlassen müssen, dass die von anderen Richtungen kommenden Verkehrsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit den beiden anderen Richtungen zuwenden.

Der Angeklagte war nach dem Überqueren der ersten Straßenseite besonders verpflichtet, seine Aufmerksamkeit nach rechts hin zu richten, weil der Verkehr von links zu erwarten gewesen war. Im Gegensatz dazu durfte er auf der zweiten Straßenseite der ██ ███████ den von rechts herankommenden Verkehr berücksichtigen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Verkehrsteilnehmer, wie hier, mit unerlaubt hoher Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren. Darauf muss sich jeder Beteiligte einrichten.

Das Landgericht hat bei der festgestellten Sachlage keinen Rechtsfehler begangen, wenn es annimmt, dass der Angeklagte insoweit fahrlässig gehandelt und sowohl die Tötung des Motorradfahrers als auch die Körperverletzung des Schülers ██████████ dadurch verursacht hat. Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die erhebliche Mitschuld des Verunglückten ist strafmildernd berücksichtigt.

Dr. GroßKrummeDr. Hille
EngelsJagusch