Revision aufgehoben: Zurückverweisung bei Kindestötung und Prüfung von Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 86/50
- Datum
- 07.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 222 StGB (fahrlässige Tötung) wird durch § 217 StGB nicht ausgeschlossen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Mutter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.
Für den inneren Tatbestand der vorsätzlichen Tötung genügt bedingter Vorsatz; das bloße Fürwahrhalten eines Tatumstands schließt eine Richtkenntnis im Sinne des § 59 StGB nicht aus.
Als Schwangere trifft die Pflicht, vor der Geburt zur Lebenserhaltung des erwarteten Kindes erforderliche Maßnahmen zu treffen; schuldhaftes Unterlassen solcher Maßnahmen, das ursächlich zum Tod führt, kann als vorsätzliche Unterlassung mit Tötungsvorsatz gewertet werden.
Der Sondertatbestand der Kindestötung schließt nicht den Rückschluss, dass die uneheliche Mutter nur bei Vorsatz strafbar sein könne; bei fehlendem Vorsatz ist auf eine etwaige fahrlässige Tötung zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 20. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Landwirtschaftsgehilfin Margarete Hilde ███, geboren am ███████ 1930 in ████████, Kreis ███████, wohnhaft in ███, Kreis ███████, wegen Kindestötung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Leitsatz
Durch § 217 StGB wird, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Kindesmutter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, die Anwendung des § 222 StGB nicht ausgeschlossen.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 20. September 1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist vom Vorwurf der Kindestötung (§ 217 StGB) freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft verfolgt die Sachbeschwerde.
Das Schwurgericht hat für nicht feststellbar erachtet, dass die Angeklagte ihr Kind töten wollte, weil ihre Behauptung, sie habe an eine Totgeburt geglaubt, unwiderlegbar sei.
Hierbei ist zunächst außer Acht gelassen, dass mit dem Glauben, das Kind sei bereits tot zur Welt gekommen, die Vorstellung und der Wille vereinbar sind, das Kind könne möglicherweise doch auch leben und solle für diesen Fall sterben. Denn das Fürwahrscheinlichhalten und selbst das Fürwahrhalten eines Tatumstandes schließt nicht das Bewusstsein aus, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit auch anders liegen kann. Da für den inneren Tatbestand der Kindestötung ein bedingter Vorsatz genügt, sind somit über die Vorstellungen und den Willen der Angeklagten bei ihrem todesursächlichen Verhalten weitere, bisher nicht getroffene Feststellungen in der bezeichneten Richtung erforderlich. Auch die nur ungewisse Vorstellung eines Tatumstandes steht seiner Richtkenntnis im Sinne des § 59 StGB entgegen (RGSt 10, 236).
Überdies stünde selbst die feste, jede andere Möglichkeit abweisende Überzeugung, das Kind sei tot geboren, der Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung ihres Kindes nicht entgegen. Denn sie war als Schwangere rechtlich verpflichtet, die zur Lebenserhaltung des erwarteten Kindes erforderlichen Maßnahmen schon vor der Geburt zu treffen, insbesondere sich rechtzeitig um ausreichenden Beistand bei der Geburt zu kümmern (RGSt 39, 397; 72, 373; RG JW 1927, 2696 Nr. 14; BGH DR 1941, 2445 Nr. 5). Dass die Angeklagte für die nötige Geburtshilfe nicht gesorgt hat, was ihr ersichtlich möglich war, ist nach der Feststellung des Schwurgerichts für den Tod des Kindes ursächlich gewesen. Die Angeklagte kann daher, auch wenn sie von einer Totgeburt überzeugt war, eine vorsätzliche Tötung ihres Kindes dadurch bewirkt haben, dass sie vor der Geburt die erforderlichen Schutzmaßnahmen für sein Leben willentlich und mit Tötungsvorsatz unterließ. Ob eine solche pflichtwidrige, ursächliche und vorsätzliche Unterlassung unter dem besonderen Gesichtspunkt des § 217 StGB oder nach den allgemeinen Strafnormen über vorsätzliche Tötung zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob sie – was näher festzustellen sein würde – in der Gemütsverfassung begangen worden ist, deren Berücksichtigung zur Schaffung des Sondertatbestandes der Kindestötung geführt hat (vgl. RGSt 62, 201).
Selbst wenn das Schwurgericht indessen unter Vermeidung der aufgezeigten beiden Irrtumsquellen den Tötungsvorsatz der Angeklagten fehlerfrei verneint hätte, würden die getroffenen Feststellungen ihre Freisprechung nicht rechtfertigen können. Denn die ihr zugrunde liegende, im angefochtenen Urteil ausdrücklich ausgesprochene Auffassung des Schwurgerichts, eine Bestrafung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung sei deshalb nicht möglich, weil § 217 StGB einen besonderen Tatbestand enthalte, verkennt das rechtliche Verhältnis, in welchem der Sondertatbestand des § 217 zu dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung steht. Die Selbständigkeit des Verbrechens der Kindestötung erschöpft sich nämlich in seiner Heraushebung aus den allgemeinen Strafbestimmungen über die vorsätzliche Tötung (vgl. BGH 1 StR 189/51 vom 19.6.1951); sie gestattet dagegen nach dem inneren Zusammenhang des Gesetzes nicht den Umkehrschluss, dass eine uneheliche Mutter für den von ihr in oder gleich nach der Geburt verursachten Tod ihres Kindes überhaupt nur dann zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn sie vorsätzlich gehandelt hat; die strafrechtliche Sanktionierung der allgemeinen Pflicht, Menschenleben nicht achtlos zu vernichten, sieht keine Ausnahme für die uneheliche Mutter vor. Demgemäß ist auch bereits von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend angenommen worden, dass bei sicherer Feststellung vorsätzlicher Kindestötung die Frage untersucht werden muss, ob die Mutter den Tod ihres unehelichen Kindes durch Fahrlässigkeit verursacht hat (RGSt 59, 83; RG GA 67, 335).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Dr. Engels | Dr. Augustin | |||
| Dr. Geier | Glanzmann | Dr. Jagusch |