Unterlassene Hinzuziehung kinderpsychologischen Sachverständigen — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 862/53
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen Anhaltspunkte, dass die Aussage eines Kindes durch Fantasie, Übertragung, Zusammenziehung getrennter Wahrnehmungen oder durch Beeinflussung geprägt sein könnte, hat das Gericht die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.
Die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht umfasst die Ausschöpfung aller sachgerechten Erkenntnismittel; hierzu kann bei kindlichen Angaben der Sachverständigenbeweis gehören.
Richterliche Alltagserfahrung ersetzt fachliche Sachkunde nicht, wenn psychologische Erkenntnisse die Beurteilung der Vorstellungen, Empfindungen und Wünsche des Kindes wesentlich erweitern können.
Die Kenntnis des Kindes von der Person des Beschuldigten schließt Verwechslungen, Übertragungen fremder Erlebnisse oder unbewusste wie bewusste Falschzuweisungen nicht aus und enthebt das Gericht nicht der weiteren Aufklärungspflicht.
Unterlassene Einholung eines erforderlichen Sachverständigengutachtens ist ein Verfahrensfehler, auf den sich eine Verurteilung stützen kann und der die Aufhebung des Urteils sowie Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. September 1953
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker und Kaufmann Hans-Emil R. ███ aus ███, geboren am ██ 1906 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krümme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt █ bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █ im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden, weil er Anfang 1953 mit der damals fünfjährigen Monika R., der ehelichen Tochter seiner Geliebten, unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass die den Angeklagten belastende Zeugenaussage des Kindes wahr ist.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Kindesaussage keinen psychologischen Sachverständigen hinzugezogen hat, und erhebt darüber hinaus die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Gericht hat, wie im Urteil dargelegt wird, von der Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen bewusst abgesehen, weil sie bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen der Kammer auf diesem Gebiet nicht erforderlich sei. Ein solcher Sachverständiger vermöge vielleicht zuverlässiger zu beurteilen, inwieweit Aussagen von Kindern im Entwicklungsalter aus geschlechtlichen Wunschvorstellungen oder Fantasien herrühren könnten. Um einen solchen Fall handle es sich vorliegend aber nicht. Die Schilderung des Kindes vom Tathergang könne nämlich unmöglich aus dessen Fantasie stammen, weil ein fünf- bis sechsjähriges Kind die geschilderten Vorgänge und Gegenstände nicht in seiner Vorstellungswelt haben könne, wenn es sie nicht erlebt habe. Über andere Punkte, insbesondere ob das Kind den Angeklagten zu Unrecht bezichtige oder ob es seine Erfahrungen etwa aus anderen Quellen geschöpft haben könnte, vermöge – so meint das Landgericht – ein Sachverständiger keine weitere Aufklärung zu geben.
Diese Erwägungen greifen nicht durch. Die Strafkammer übersieht zunächst, dass auch die Fantasie eines Kindes, das noch keinerlei triebartige oder gefühlsmäßige Beziehungen zu der von ihm geschilderten, ihm unverständlichen geschlechtlichen Handlung besitzt, in mehrfacher Hinsicht im Spiel sein kann. Das Kind könnte z. B. mehrere räumlich und zeitlich auseinanderfallende Erlebnisse oder Beobachtungen in einen Vorgang zusammenziehen. Es könnte sich die nur beobachtete Handlung als an ihm selbst vollzogen vorstellen, und es könnte vor allem ein Erlebnis mit einem anderen Mann auf den Angeklagten übertragen. Darüber hinaus ist aber auch die Auffassung des Landgerichts irrig, dass die Seelenkunde nur über etwaige Einflüsse der Fantasie Aufschluss zu geben vermöchte. Die sachverständige Erforschung der Anlässe und des seelischen Verhaltens, der Vorstellungen, Empfindungen und Wünsche des Kindes vermag vielmehr auch andere Tatsachen und Möglichkeiten zutage zu fördern, die die Beziehung des Kindes zu dem von ihm geschilderten Erlebnis in anderem Lichte als bisher erscheinen lassen könnten.
Dass die Beurteilungsgrundlagen der Strafkammer in der Tat einer erheblichen Verbreiterung zugänglich und bedürftig waren, ergibt sich insbesondere aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Täterschaft gerade des Angeklagten; denn mehrfach ist die Kammer sich hier anderer Deutungsmöglichkeiten ersichtlich nicht bewusst geworden.
Eine unbewusst unwahre Aussage des Kindes über die Person des Täters scheidet nach Auffassung der Strafkammer völlig aus, weil sie nur auf einer Verwechslung beruhen könne, das Kind den Angeklagten aber seit Jahren genau kenne. Eine bewusst falsche Aussage könne ihre Ursache nur in feindlicher Einstellung des Kindes gegenüber dem Angeklagten haben; sein Verhältnis zu dem Kinde, das ihn als seinen Vater ansah und anredete, sei jedoch gut gewesen. Schließlich erscheine es auch ausgeschlossen, dass ein Dritter das Kind dahin beeinflusst habe, den Angeklagten zu belasten.
Dabei wird zunächst verkannt, dass das Vertrautsein des Kindes mit dem Angeklagten der irrigen Verknüpfung eines anderwärts erfahrenen Vorgangs mit dessen Person nicht entgegensteht. Ferner wird außer acht gelassen, dass das Kind sich der Bedeutung und der Auswirkungen seiner Aussage kaum bewusst sein kann und diese daher zumindest in dem Zeitpunkt, als es auf sie festgelegt wurde, nicht als gegen den Angeklagten gerichtet empfunden haben muss. Selbst eine bewusst unwahre Aussage braucht daher nicht auf Feindschaft zu beruhen, könnte vielmehr ganz andersartige Ursachen haben. Schließlich kann Monika trotz des Angeklagten von ihrer, seitens des Angeklagten gut gemeinten Behandlung,
unabhängig von inrer, seitens des Angeklagten feindlich gesinnten Umgebung unabsehbar gegen diesen eingenommen und auf die belastende Aussage festgelegt worden sein.
Es kommt hinzu, dass die besonderen Umstände des Falles zur Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten drängten, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes irgend von Bedeutung sein konnten.
Der Verdacht gegen den Angeklagten trat erstmals um die Zeit auf, als die Kindesmutter sich und das Kind anderer Frauen wegen von ihm trennte. Dieser Umstand bleibt auch dann auffällig, wenn weder ihr noch ihren Eltern, die das jahrelange Verhältnis missbilligt hatten, an einer Strafverfolgung des Angeklagten gelegen war. Monika ist über die Sache erstmals von ihrer Großmutter, der Ehefrau des Arbeiters ████, verhört worden, und es besteht keine Gewähr dafür, dass diese möglicherweise entscheidende Vernehmung zweckentsprechend durchgeführt worden ist. Insbesondere stand möglicherweise für die Vernehmende der Angeklagte als etwaiger Täter von vornherein fest und handelte es sich für sie nur darum zu ermitteln, was geschehen war.
Wesentlich ist ferner, dass die der Großmutter gegebene Darstellung, bei der das Kind in allem Anschein nach hinsichtlich des Handlungsverlaufs völlig von der Ortlichkeit und dem abwich, was es vorher seiner gleichaltrigen Spielgefährtin erzählt hatte.
Schließlich hat die Strafkammer selbst Bedenken getragen, der weiteren Aussage der kindlichen Zeugin Glauben zu schenken, dass auch der gut beleumundete Malermeister Eduard ████████ eine unzüchtige Handlung vorgenommen habe.
Wenn die Strafkammer unter solchen Umständen die Zuziehung eines auf dem Gebiete der Kinderpsychologie erfahrenen Sachverständigen unterließ, so hat sie den Umfang der ihr nach dem Prozessgesetz obliegenden Ermittlungspflicht verkannt (§ 244 Abs. 2 StPO). Auf diesem Verfahrensfehler kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen.
Es erscheint zweckmäßig, die hiernach erforderliche erneute Erörterung einem benachbarten Gericht zu übertragen.
| Groß | Krümme | Martin | |||
| Engels | Seibert |