Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung zur Prüfung des § 23 StGB, sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 861/53
- Datum
- 25.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist auf die rechtliche Würdigung des vom Tatgericht festgestellten Sachverhalts beschränkt; erst in der Revision neu vorgetragene Tatsachen bleiben unbeachtlich.
Zur Annahme des Untreuetatbestands (Missbrauchstatbestand) müssen die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale dargetan sein; die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Mittel begründet Untreue, wenn die Verwendung nicht für die Auftraggeber erfolgte.
Wurde eine für die Rechtsfolgen relevante gesetzliche Änderung oder Vorschrift (hier § 23 StGB) vom Tatgericht nicht geprüft, ist die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Festsetzung der Bewährungsfrist sind in gesonderten Beschlüssen zu treffen (vgl. §§ 268a StPO, 24 Abs. 4 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Monteur Heinrich B. aus ████, geboren am ██ 1908 in ███, wegen Untreue hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im Übrigen wegen fortgesetzter Untreue sowie wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen sowie einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die weiter erhobene Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 StPO und ist daher unbeachtlich.
Der Angeklagte war Vorsitzender einer Ortsgruppe des Deutschen Siedlerbundes. Ihm oblag es in dieser Eigenschaft, Bauland zu beschaffen und zu erschließen, Baustoffe zu besorgen und Bauten der Mitglieder zu beaufsichtigen. Vier Mitglieder dieser Ortsgruppe übergaben ihm je 500 DM, damit er für sie Baumaterialien beschaffe, das ausschließlich für deren Bauvorhaben verwendet werden sollte. Der Angeklagte hat aber kein Material geliefert. Lediglich ein Geldgeber erhielt 350 Hohlblocksteine. Das Geld hat der Angeklagte für nicht mehr feststellbare Zwecke, nicht aber für die der Auftraggeber verwendet.
Die Annahme von Untreue (Missbrauchstatbestand) begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken; die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale sind dargetan. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im Wesentlichen im Vortrag neuer Tatsachen. Das Revisionsgericht kann jedoch nur den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung unterziehen.
Auch die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs wird von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen getragen. Einen Rechtsirrtum lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen.
Das Landgericht hat andererseits die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 24. August 1953 nicht geprüft. Es ist nicht auszuschließen, dass dies auf einem Versehen beruht. Zur Nachholung dieser Prüfung muss daher die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Bewährungsfrist selbst wäre in einem besonderen Beschluss zu bestimmen (§§ 268a StPO, 24 Abs. 4 StGB).
Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
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