Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung nach Straffreiheitsgesetz aufgehoben – Tateinheit und Bildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 861/51
Datum
10.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Revision gegen die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz. Der BGH hob die Einstellung auf, stellte fest, dass neben Doppelehe auch Urkundenfälschung, falsche Versicherung an Eides statt und mittelbare Falschbeurkundung tateinheitlich begangen wurden, und verwies zur Nachfestsetzung der Einzelstrafen und Bildung einer Gesamtstrafe zurück. Das Straffreiheitsgesetz ist auf die Gesamtstrafe abzustellen; Fragen des bedingten Straferlasses gehören nicht in die Entscheidung der erkennenden Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen nach einheitlichem Willen und zur Begründung desselben Zwecks gleichzeitig hergestellt und verwertet werden und ist dann bei der Strafzumessung zusammenzufassen.

2

Das Straffreiheitsgesetz (§§ 2, 4 StFG) ist auf die verwirkte Gesamtstrafe abzustellen; eine Einstellung nach dem StFG kommt nur in Betracht, wenn die nach § 74 StGB zu bildende Gesamtstrafe die in § 1 Abs. 1 StFG genannte Grenze nicht übersteigt.

3

Bei Vorliegen mehrerer selbständiger Einzelstrafen hat das Gericht zunächst die Einzelstrafen festzusetzen und daraus gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

4

Fragen eines bedingten Straferlasses (§§ 23 ff. StGB) gehören grundsätzlich zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungsbehörde bzw. der nach §§ 458, 462 StPO bestimmten Gerichte und nicht zur Entscheidung der erkennenden Strafkammer.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz B. C. aus V. C., geboren am 3. September 1914 in Bo. /Krs. Br. wegen Doppelehe u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Tille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. August 1951 aufgehoben, soweit auf Einstellung des Verfahrens und Belastung der Staatskasse mit Verfahrenskosten erkannt ist.

Der Angeklagte ist auch der Urkundenfälschung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides statt sowie der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig.

Zur nachträglichen Straffestsetzung und zur Bildung einer Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die restlichen Kosten des Verfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Doppelehe zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Im Übrigen wurde das Verfahren auf Kosten der Staatskasse auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die Einstellung des Verfahrens an und rügt insoweit Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Das Landgericht weist in den Urteilsgründen nach, dass von der unangefochten gebliebenen Verurteilung wegen Doppelehe abgesehen, auch einer Urkundenfälschung, einer wissentlich falschen Versicherung an Eides statt und einer mittelbaren Falschbeurkundung schuldig geworden ist. Wenn in den Urteilsgründen hinsichtlich der zuletzt genannten Verfehlung § 272 StGB als verletzt bezeichnet ist, anstelle des auf Grund der getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommenden § 271 StGB, so handelt es sich ganz offensichtlich nur um ein Schreibversehen.

Die Auffassung des Landgerichts, alle Straftaten seien als selbständige strafbare Handlungen (§ 74 StGB) zu werten, kann nicht geteilt werden. Der gefälschte Brief und die falsche Versicherung an Eides statt wurden nach den Urteilsfeststellungen gleichzeitig zur Begründung eines Gesuches um Todeserklärung bei dem Amtsgericht verwandt; dies entsprach auch der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten bei der Anfertigung und Verwertung des Briefes. Die Straftaten sind daher tateinheitlich begangen worden (OGHSt 1, 161). Diese von der Auffassung des Vorderrichters zu Gunsten des Angeklagten abweichende Entscheidung (§ 301 StPO) zu treffen, ist das Revisionsgericht deshalb nicht gehindert, weil das Urteil nicht ausschließlich wegen Verstoßes gegen das Straffreiheitsgesetz, sondern allgemein wegen Verletzung des sachlichen Rechts angefochten ist.

Der Angeklagte ist somit auch der Urkundenfälschung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides statt sowie der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig. Die Straftaten sind vor dem 15. September 1949 begangen worden. In Anwendung des § 4 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 StFG hatte das Landgericht zunächst Einzelstrafen festzusetzen und aus ihnen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Für den Fall, dass diese Gesamtstrafe die in § 1 Abs. 1 StFG genannte Grenze nicht überstieg, hätte das Verfahren eingestellt werden dürfen. Da aber bereits für das Verbrechen der Doppelehe eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis verwirkt war, kann die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht aufrechterhalten werden. § 4 Abs. 1 und 4 StFG stellt es auf die verwirkte Gesamtstrafe, nicht auf die eingesetzten Einzelstrafen ab. Für diese Auslegung des Gesetzes wird seinem Sinn und Zweck gerecht. Eine andere Auffassung vertritt der Senat weder in dem von der Verteidigung angeführten Urteil vom 19. April 1951 – OGHSt 1951, 533 – noch in seinen sonstigen, zum Straffreiheitsgesetz ergangenen Entscheidungen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zwei weitere Einzelstrafen auszuwerfen, aus ihnen und der bereits erkannten Einzelstrafe von 9 Monaten Gefängnis gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sowie über die restlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Revision, zu entscheiden haben.

Vermerkt sei noch, dass zur Prüfung der Fragen, die einen bedingten Straferlass zum Gegenstand haben (§§ 23 ff. StGB), nicht die erkennende Strafkammer, sondern die Strafvollstreckungsbehörde, gegebenenfalls das in §§ 458, 462 StPO bestimmte Gericht berufen ist.

EngelsKrummeDr. Tille
GroßDr. Augustin