Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch wegen falscher eidesstattlicher Versicherung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 8/61
Datum
17.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, Urkundenfälschung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung mit einer allgemeinen Sachrüge. Der BGH verwirft die Revision, hebt jedoch den Schuldspruch wegen Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung auf. Diese Entfall erfolgte wegen Verjährung (erste richterliche Handlung mehr als zehn Jahre nach Tat). Die Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung bleiben bestehen; das Strafmaß wäre unverändert geblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nicht; unkonkrete Revisionsvorbringen sind unbegründet.

2

Die Strafbarkeit wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass die Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde oder Stelle erfolgt ist.

3

Die Strafverfolgung eines Vergehens ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist vor der ersten richterlichen Handlung verstrichen ist.

4

Entfällt ein Schuldspruch wegen Verjährung, bleibt das Gesamtstrafmaß nur dann unberührt, wenn die verbleibenden Verurteilungen das Strafmaß tragen und das Gericht darlegt, dass es zur gleichen Strafe erkannt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 14. November 1960

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den ████████████ ████ █████ in ███, geboren am █████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Saner, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 14. November 1960 wird verworfen. Jedoch entfällt der Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Der Angeklagte bekämpft seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen fortgesetzten Betrugs, fortgesetzter Urkundenfälschung und eines Einzelaktes einer falschen eidesstattlichen Versicherung (ein Jahr neun Monate Gefängnis) mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge.

2. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden ist.

Dagegen muss der Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung entfallen.

Ihm liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:

Am 10. Oktober 1948 reichte der Angeklagte einen auf bewusst unwahren Angaben beruhenden Antrag bei der Kreisverwaltung Bad ███ ein, der auf die Gewährung von Vorauszahlungen auf Ruhegehalt gerichtet war. Der Angeklagte gab in einer dem Antrag beigegebenen eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit zuwider an, er sei von 1927 bis 1933 Beamter auf Lebenszeit an der Kunstakademie in ███ in ████ gewesen. Die Prüfung seines Antrags hatte die Bewilligung von Vorauszahlungen und später von Bezügen aufgrund des Gesetzes zu Art. 131 GG zur Folge.

In der rechtlichen Würdigung zu § 156 StGB führt die Strafkammer aus, der Kreisverwaltung Bad ███ sei von der Landesregierung Schleswig-Holstein das Beweisverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts übertragen worden. Da in diesem Verfahren auch die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung vorgesehen sei, sei die Kreisverwaltung eine zur Abnahme solcher Versicherungen zuständige Behörde gewesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich etwa auf Grund weiterer Ermittlungen ergeben könnte, dass die Zuständigkeit der Kreisverwaltung in Bad ██████ im Sinne des § 156 StGB und deshalb der Schuldspruch insoweit Zweifeln unterliegt.

Denn er muss sicher deshalb entfallen, weil die Strafverfolgung wegen eines etwaigen Vergehens der falschen eidesstattlichen Versicherung verjährt ist. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten wurde nämlich erst am 18. April 1959, also mehr als zehn Jahre nach Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung vorgenommen (§ 67 StGB).

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer lassen allerdings erkennen, dass sie auch ohne eine Verurteilung nach § 156 StGB auf dieselbe Strafe erkannt haben würde. Denn das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs hat sie mit Recht in den jahrelang fortgesetzten Betrügereien und Urkundenfälschungen des Angeklagten gesehen, denen gegenüber das in einer etwaigen falschen eidesstattlichen Versicherung gelegene Unrecht nur geringe Bedeutung hatte.

Rotberg Krumme Saner Bundesrichter Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg ae