Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Annahme von Wechseln als täuschende Handlung (Wechselbetrug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 860/51
Datum
20.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil er über einen längeren Zeitraum Wechsel annahm und damit gegenüber der Rendantin der Sparkasse Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vorspiegelte. Diese Täuschung veranlasste die Sparkasse zu wiederholten Kreditgewährungen und führte zu Vermögensgefährdungen. Die Revision rügte u.a. das Fehlen einer Offenlegungspflicht; der BGH verwirft die Revision und bestätigt Täuschung, Kausalität und Vorsatz (auch bedingter Vorsatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aktive Täuschung liegt vor, wenn durch Annahme von Wechseln oder vergleichbare Erklärungen gegenüber dem Empfänger Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt werden.

2

Für den Betrug ist es ausreichend, dass die Täuschung kausal für eine Vermögensverfügung (z. B. Gewährung von Kredit oder Akzepten) ist.

3

Das Fehlen einer rechtlichen Auskunftspflicht gegenüber Dritten schließt eine strafbare Täuschung nicht aus, wenn objektiv eine Irreführung durch Vorspiegelung vorliegt.

4

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt hinsichtlich des Vermögensnachteils und des rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Vorsatz beim Betrug.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 20. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Angeklagten ██ aus █, kaufmännischen Geschäftsführer Heinrich Ignatz ███, geboren am ████ 1909 in █████, wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Kromme, Engels, Dr. Augustin, Hille, Dr. ██████ als beisitzende Richter, ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 20. Juli 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ███ hat in der Zeit von ██████████ bis September 1950 in ███████████ insgesamt 27 Wechsel der ████████████ angenommen, die auf das Konto der █████████████ bei der ██████████████ gezogen und von dieser gutgeschrieben wurden. Nur die ersten drei Wechsel wurden bei Fälligkeit eingelöst; die übrigen wurden eingezogen und durch neue Wechsel ersetzt. Die Wechselbeträge beliefen sich auf insgesamt über 12.000 DM. Die letzten neun Wechsel dienten dem vergeblichen Versuch, die erlittenen Einbußen auszugleichen und einen Schaden der Sparkasse zu verhindern.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt, das Landgericht habe den Tatbestand des Betrugs nicht richtig gewürdigt. Sie meint, der Angeklagte habe die Rendantin der Sparkasse nicht über seine Zahlungsunfähigkeit getäuscht, da er als Wechselschuldner nicht verpflichtet gewesen sei, seine Leistungsfähigkeit offenzulegen. Diese Auffassung geht fehl. Es handelt sich nicht um ein Verschweigen, sondern um ein Vorspiegeln von Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit, also um eine aktive Täuschungshandlung. Der Angeklagte hat durch die Annahme der Wechsel seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit zu bestimmten Zahlungsterminen erklärt und damit bei der Rendantin einen Irrtum hervorgerufen. Dafür spricht auch, dass sich die Wechselannahmen über die Zeitspanne eines Jahres erstreckten und eine Summe von über 12.000 DM betrugen.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe im Februar 1950 den Beamten der Filiale der Landeszentralbank in ███████████████ seine Vermögensverhältnisse richtig geschildert, ist unbeachtlich. Es kommt allein auf die Unterrichtung der Rendantin der Sparkasse an. Dass diese gelegentlich einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten im März 1950 über dessen Vermögenslosigkeit aufgeklärt worden sei, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

Die durch unwahre Behauptungen des Angeklagten noch verstärkte irrige Vorstellung der Rendantin, der Angeklagte sei willens und in der Lage, für die Einlösung der Wechsel einzustehen, war für sie mitbestimmend dafür, dass sie dem Angeklagten laufend Kredite gewährte. Damit ist die Kausalität der Täuschungshandlungen des Angeklagten für die Vermögensverfügungen der Sparkasse dargetan. Die Rendantin hatte zwar späterhin Bedenken, ob der gegebene Kredit abgedeckt werde. Zu dieser Zeit war aber bereits eine Vermögensgefährdung der Sparkasse eingetreten.

Die nicht eingelösten Wechsel wurden durch Prolongationswechsel ersetzt, so dass die Zahlung der Wechselschuld immer wieder hinausgeschoben wurde. Die Sparkasse hat für das ihr zur Verfügung gestellte Bargeld lediglich Forderungen erhalten, die teils wirtschaftlich wertlos sind.

Die Überwindung tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten, die erst unter ████████████████ geklärt werden können, steht der Feststellung nicht entgegen, dass die Vermögensgefährdung der Sparkasse bereits in dem Zeitpunkt bestand, als die Rendantin Zweifel hegte, ob die ausgegebenen Kredite abgedeckt werden würden. Nach den Urteilsfeststellungen betrug die Wechselschuld des Angeklagten am 31. Dezember 1949 bereits 32.000 DM. Dieser Betrag konnte zwar bis zum 15. Juli 1950 auf 18.000 DM abgetragen werden, erhöhte sich aber bis September 1950 wieder auf 24.500 DM. Die Hereinnahme der letzten neun Wechsel diente nach den Urteilsgründen nur dem misslungenen Versuch, die erlittenen Einbußen auszugleichen und einen Schaden der Sparkasse zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass die im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit des Angeklagten bewilligte Kreditgewährung zu einer erheblichen Vermögensgefährdung der Sparkasse geführt hat.

Auch die innere Tatseite ist ausreichend dargelegt. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte bewusst über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Wenn es dabei ausführt, der Angeklagte müsse sich darüber im Klaren gewesen sein, dass diejenige Stelle, derentwegen seine Unterschrift verlangt wurde, nicht auf die Unterschrift als solche, sondern auf die einer zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person Wert legte, so ergibt sich daraus, dass der Angeklagte sich der Täuschung bewusst war. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe geglaubt, die Wechsel würden fristgemäß eingelöst werden, geht fehl. Der Angeklagte wusste, dass er aus der Wechselunterzeichnung zur Einlösung verpflichtet war. Dass er nicht gezahlt hat, als die Wechsel fällig wurden, zeigt, dass er sich der Täuschung bewusst war.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe im Glauben an die Zusicherungen des █████████████████ nie mit einer Schädigung der Sparkasse gerechnet, widerspricht den Urteilsfeststellungen.

Das Landgericht stellt ferner fest, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, dem ██ einen Kredit zu verschaffen, den er, wie der Angeklagte wusste, ohne Wechselakzepte nicht erhalten hätte. Vergeblich sucht die Revision darzutun, der Angeklagte sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gehandelt habe. Hinsichtlich des Vermögensnachteils der Sparkasse hatte er zwar nur bedingten Vorsatz. Dem entspricht, dass er auch nur bedingt mit einem rechtswidrigen Vermögensvorteil des ██ rechnete. Für den inneren Tatbestand des Betrugs reicht aber bedingter Vorsatz aus.

Das Landgericht hat aus RGSt 55, 257, 260 zutreffend entnommen, dass der Angeklagte wegen der ihm zugesagten Provisionen ein eigenes Interesse daran hatte, dass die Sparkasse einen Wechselkredit gewährte. Damit ist der Tätervorsatz des Angeklagten bejaht.

Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.

Kromme Engels Groß Dr. Augustin Hille Dr. ██████████████████