Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schädliche Neigungen bestätigt bei Jugendstrafe wegen erpresserischen Menschenraubs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 85/98
Datum
28.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Essen verurteilte einen 19‑Jährigen wegen erpresserischen Menschenraubes zu drei Jahren Jugendstrafe; die auf das Strafmaß beschränkte Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH bestätigte die Feststellung schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG wegen Vorahndungen und fehlender Abschreckung durch Untersuchungshaft. Eine bloße Nichtbeteiligung an späteren Taten ohne Kenntnis widerlegt die Gefährlichkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG liegen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel bestehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

2

Schädliche Neigungen sind in der Regel nur zu bejahen, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat angelegt waren.

3

Die Feststellung schädlicher Neigungen kann trotz des bestimmenden Einflusses eines Mittäters erfolgen, wenn das Verhalten des Jugendlichen auf eine anhaltende Gefahr künftiger Straffälligkeit schließen lässt.

4

Die bloße Nichtbeteiligung an einer späteren Straftat, deren Planung und Durchführung dem Jugendlichen nicht bekannt war, sowie eine zuvor erlittene kurzfristige Untersuchungshaft sind nicht ohne Weiteres geeignet, das Fortbestehen schädlicher Neigungen zu widerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

4 StR 85/98 vom 28. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen erpresserischen Menschenraubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuckein, Dr. Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus Dortmund als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1997 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit neunzehn Jahre alten Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf in Ansehung des zunächst von dem Generalbundesanwalt gestellten Aufhebungsantrags nur folgendes:

Die Jugendkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG rechtsfehlerfrei begründet:

Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 sowie die Nachweise bei Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 17 Rdn. 11).

Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch ver-

angelegt waren (BGH aaO; Brunner/Dölling aaO Rdn. 11 a).

Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seinen Erwägungen zu § 17 Abs. 2 JGG hinreichend beachtet: Es hat das Vorliegen schädlicher Neigungen einmal mit den Vorahndungen des Angeklagten begründet und im Übrigen maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte sich auch durch eine zuvor in einem anderen Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft von fast sechs Wochen nicht von der Beteiligung an einer weiteren schweren Straftat hat abhalten lassen, deren Verlauf das Tatopfer nach Belgien verbracht wurde und 132.000 DM erpresst werden sollten.

Dem Landgericht ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte die Straftat unter dem bestimmenden Einfluss des Mitangeklagten begangen hat, Rechtsfehler nicht zu erkennen.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann auch entnommen werden, dass der die Gefahr weiterer Straffälligkeit begründende Persönlichkeitsmangel zum Urteilszeitpunkt fortbestanden hat (vgl. hierzu BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N.).

Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen, wie der Hinweis auf das Erfordernis der Festigung des Angeklagten im Jugendvollzug im Urteil zeigt (UA 64).

Dem steht nicht – wie die Revision meint – entgegen, dass der Angeklagte sich an der erneuten Straftat des Mitangeklagten M. Ende November/Anfang Dezember 1996 nicht mehr beteiligt hat. Nach den getroffenen Feststellungen stand er zu diesem Zeitpunkt „noch unter dem Eindruck der Geschehnisse in Belgien, blieb für sich nichts mit“ und bekam von den neuen Plänen des M. keine Kenntnis (UA 39).

Die bloße Nichtbeteiligung an einer Straftat, von deren Planung und Durchführung der Angeklagte keine Kenntnis hatte, kann indessen nicht als ein Indiz für die Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr künftiger Straffälligkeit gewertet werden. Auch dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte „noch unter dem Eindruck der Geschehnisse in Belgien stand“ – er wurde dort vorübergehend vom 16. bis 22. November 1996 in Haft genommen –, konnte unter den gegebenen Umständen für die Beurteilung der Fortdauer der schädlichen Neigungen keine maßgebliche Bedeutung zukommen; denn der Angeklagte hatte sich auch nicht durch die vor der hier begangenen Tat erlittene Untersuchungshaft von einer Tatbegehung abhalten lassen.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic