Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen; Strafausspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 85/70
Datum
05.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hagen wegen schweren Raubes ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine wesentlichen Verfahrens- oder Sachfehler bei Beweiswürdigung und Zeugenvernehmung ersichtlich sind. Lediglich der Strafausspruch wird nach 1. StrRG berichtigt: Zuchthaus wird in Freiheitsstrafe gleicher Dauer umgewandelt; die Aberkennung der Ehrenrechte entfällt, stattdessen fünf Jahre Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe in der Revision, die sich lediglich gegen die richterliche Beweiswürdigung richten, sind grundsätzlich unbegründet, soweit keine Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung vorliegen.

2

Ein Zivil- oder Strafgericht darf aufgrund eigener Ortskenntnis und allgemein zugänglicher Unterlagen (z. B. Stadtpläne, Straßenkarten) ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, ob eine bestimmte Wegstrecke in der behaupteten Zeit zurückgelegt werden konnte.

3

Die Hinzuziehung eines waffentechnischen Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn ein medizinisches Gutachten und die Umstände der Tat genügen, die für die Beurteilung der Handhabung und der durch Schussabgabe möglichen Schmerzen des Täters aussagekräftig sind.

4

Eine erneute Gegenüberstellung ist nicht geboten, wenn die Identifizierung durch vorhandene Zeugenaussagen als ausreichend festgestellt wurde und die wiederholte Gegenüberstellung einen fragwürdigen Beweiswert hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 12. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Stahlbaufabrikanten Rudolf Christian R. ██ aus █████████, geboren am ███████ 1930 in ███████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Mai 1969 wird verworfen.

Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Auch entfällt der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Dem Angeklagten ist auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte am Tage des Überfalls auf die Sparkassenzweigstelle an der ████████ Straße in █████ gegen 10.45 Uhr von den Eheleuten ███ bei der Autobahnraststätte Remscheid in einem Volkswagen auf der Autobahn in Richtung Leverkusen fahrend gesehen worden. Der Raubüberfall hatte kurz vor 10 Uhr stattgefunden. Ob es dem Angeklagten möglich war, in der Zeit von 10 Uhr bis gegen 10.45 Uhr den Weg vom Tatort bis zur Raststätte Remscheid zurückzulegen, konnte das Landgericht auf Grund seiner eigenen Ortskenntnisse und allgemein zugänglicher Unterlagen (Stadtpläne und Straßenkarten) ohne Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beurteilen (vgl. BGHSt 6, 292, 293). Auf welchen Überlegungen seine Überzeugung beruht, brauchte es nicht in allen Einzelheiten darzulegen. Dass ihm dabei Denkfehler oder Verstöße gegen offenkundige Tatsachen unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. Es hat berücksichtigt, dass sich am Tattag gegen 10 Uhr auf der fraglichen Autobahnstrecke ein Verkehrsstau gebildet hatte und dass im Bereich einer Baustelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand. Die Ausführungen der Revision hierzu gehen zum Teil von neuen tatsächlichen Behauptungen aus, so von der Behauptung, der Angeklagte sei zu Fuß geflohen und habe sich umgezogen, bevor er nach Leverkusen fuhr. Soweit sich die Aufklärungsrüge mit der Fahrt der Eheleute ███ befasst, fehlt die Angabe von Beweismitteln, die das Landgericht nach Ansicht der Revision noch hätte benutzen sollen. Die Eheleute sind als Zeugen gehört worden.

Ob dem Angeklagten das Halten und Abziehen seines langläufigen 22-mm-Revolvers mit der rechten Hand Schmerzen in seinem verletzten Ellenbogengelenk verursacht haben würde, konnte das Landgericht auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen feststellen. Auch wenn die Waffe keinen harten Druckpunkt hatte, so hätte jedenfalls der Rückstoß beim Abfeuern dem Angeklagten Schmerzen bereiten können. Die Vernehmung eines waffentechnischen Sachverständigen drängte sich demnach nicht auf.

Da der Zeuge ██ den Angeklagten an bestimmten einzelnen körperlichen Merkmalen zweifelsfrei erkannt hat, bestand für das Landgericht kein Anlass, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die äußere Erscheinung des Angeklagten nicht erkennbar von derjenigen vieler männlicher Bewohner des Ruhrgebietes abweiche. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme drängte sich ferner eine nochmalige Wahlgegenüberstellung der Zeugin █████████ mit mehreren Personen nicht auf, abgesehen von dem fragwürdigen Beweiswert einer solchen wiederholten Gegenüberstellung (BGHSt 16, 204).

Das Landgericht hat auf einen entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers als wahr unterstellt, dass der Angeklagte eine im Ruhrgebiet verbreitete Mundart spricht. Die Beweiswürdigung enthält keinen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Beweiswertes der Aussage des Zeugen ███████ kein Gewicht auf die Tatsache gelegt, dass der Zeuge den Angeklagten zunächst an seiner Stimme und Sprechweise wiedererkannt hatte.

Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt keine Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revisionsbegründung enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Die Revision kann demnach keinen Erfolg haben. Jedoch ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen.

MeyerMayrSanders
BortzlerHürxthal