Treffer
BGH Urteil

Urkundenbeweis: Verlesung früherer richterlicher Vernehmungen gegen Mitangeklagte zulässig; Rückfall/Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 85/69
Datum
14.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten R und wies die Revision des G überwiegend zurück; den Schuldspruch gegen G ergänzte er wegen Rückfalls und verwies die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und Kostenentscheidung zurück. Er entschied, dass nach § 254 StPO verlesene frühere richterliche Vernehmungen eines Angeklagten auch gegen Mitangeklagte verwertbar sind. Die Beweiswürdigung müsse einheitlich erfolgen; nicht geständige Mitangeklagte sind zu Gehör zuzulassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben eines Angeklagten bei einer früheren richterlichen Vernehmung dürfen nach § 254 Abs. 1 StPO im Urkundenbeweis auch gegen Mitangeklagte verwertet werden.

2

Erlangt das Gericht durch zulässige Verlesung von Niederschriften Kenntnis von gegen Mitangeklagte belastenden Angaben, kann es diesen Verfahrensstoff im Rahmen der freien und umfassenden Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt lassen.

3

Ein nicht geständiger Mitangeklagter muss in der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, Einwendungen gegen die Richtigkeit der verlesenen früheren Erklärungen zu erheben; lässt er diese Gelegenheit ungenutzt, steht dem Gericht die Verwertung zur Würdigung frei.

4

Hat ein Angeklagter bereits eine rechtskräftige Strafe, die bei Verkündung einer weiteren Strafe noch nicht voll verbüßt ist, ist nach § 79 StGB vom verurteilenden Gericht eine Gesamtstrafe zu bilden; die Entscheidung darf nicht erst einem nachfolgenden Verfahren überlassen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 85/69

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Erwin R aus ██, geboren am █████ in ██ (Bezirk Koblenz), 2. den Arbeiter Dieter G, geboren am ███ 1941 in ██ █████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten R ███ gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten G wird a) der erkennende Teil des Urteils dahin ergänzt, dass dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist,

b) die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe bei diesem Angeklagten und zur Entscheidung über die Kosten seines Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem (nach Verwerfung seiner Revision) bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ██████ begangenen schweren Diebstahls verurteilt, R zu acht Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung, G, was allerdings nur den Urteilsgründen zu entnehmen ist, unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben bis auf einen Nebenpunkt bei █████ keinen Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision eine Verletzung der §§ 254 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht die zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über richterliche Vernehmungen der Mitangeklagten ███████ und ███ im Vorverfahren auch gegen den Beschwerdeführer Rettinghaus im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat. Nach ihrer Meinung, die sich allerdings auf Schneidewin (JR 1951, 481, 486) und Schwarz/Kleinknecht (27. Aufl. § 254 StPO Bem. 5) stützen kann, dürfen die Angaben eines Angeklagten bei einer früheren richterlichen Vernehmung nicht gegen einen Mitangeklagten verwertet werden, weil die Ausnahmevorschrift des § 254 Abs. 1 StPO diesen nicht erwähne und die Gründe, die einem (geständigen) Angeklagten gegenüber eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit rechtfertigten, auf einen Mitangeklagten nicht zuträfen, zumal wenn dieser der ihn belastenden früheren Vernehmung nicht beigewohnt habe. Ohne die verlesenen früheren Erklärungen der Mitangeklagten, meint die Revision, hätte Rettinghaus aber, der sich wie sie in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe, nicht des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls überführt werden können. Die Rüge geht fehl.

Wie die Revision selbst vorträgt, wird in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 88, 90; JW 1899, 475; Recht 1917 Nr. 1933) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 149) und auch ganz überwiegend im Schrifttum (Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess 3. Aufl. S. 347, 348; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar § 254 StPO Rz. 9; Löwe/Rosenberg (Geier) 21. Aufl. § 254 StPO Bem. 3 b; KMR Müller/Sax 6. Aufl. § 254 StPO Bem. 1 e) die gegenteilige Auffassung vertreten. Sind an einer Straftat mehrere Täter beteiligt, betreffen die Angaben, die einer von ihnen bei einer früheren (richterlichen) Vernehmung zum Tatgeschehen gemacht hat, sehr häufig auch die Beteiligung der übrigen Täter. Wollte man in solchen Fällen die Verlesung auf die Teile der Niederschrift beschränken, die ausschließlich den vernommenen Angeklagten angehen, könnte der Urkundenbeweis gegen ihn in der Regel nicht geführt werden. § 254 Abs. 1 StPO setzt deshalb seiner Zweckbestimmung nach eine vollständige Verlesung der Niederschrift voraus. Hat aber einmal das Gericht, wie hier in Bezug sowohl auf ███████ als auch auf █████, durch die zum Zwecke der Beweisaufnahme über das Geständnis dieser Angeklagten zulässige (vollständige) Verlesung der Niederschriften über ihre früheren richterlichen Vernehmungen Kenntnis von den auch einen Mitangeklagten, hier ███ █████, betreffenden belastenden Angaben erlangt, würde es dem in § 261 StPO verankerten Grundsatz der freien, umfassenden Beweiswürdigung widersprechen, wollte man nunmehr vom Gericht fordern, es habe bei der Würdigung des Beweisergebnisses in Bezug auf diese Mitangeklagten einen Teil des zulässig eingeführten Verfahrensstoffes außer Betracht zu lassen. Wegen des engen inneren Zusammenhangs der festzustellenden äußeren Vorgänge ist vielmehr nur eine einheitliche Tatsachenfeststellung hinsichtlich aller Angeklagten denkbar.

Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass, von dieser herrschenden Meinung abzuweichen. Weder dem § 254 StPO noch einer anderen Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Wirkungen der Beweisaufnahme auf die Würdigung der Schuld allein des Angeklagten, dessen Erklärungen (zulässigerweise) verlesen wurden, beschränkt und der Grundsatz der freien und umfassenden richterlichen Beweiswürdigung entsprechend eingeengt werden sollen. Dass § 254 StPO den „Mit“angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt, besagt nichts. Die Vorschrift erlaubt – ganz allgemein – die Verlesung der früheren Erklärungen des Angeklagten zum Zwecke der Beweisaufnahme über „ein“, nicht etwa nur über „sein“ Geständnis und macht sie auch sonst nicht ausdrücklich davon abhängig, dass allein gegen diesen Angeklagten Beweis erhoben werden dürfe. Auch der Vergleich mit § 251 Abs. 1 StPO geht fehl. Dort ist neben dem Zeugen und dem Sachverständigen die ausdrückliche Erwähnung des „Mitbeschuldigten“ geboten. Andernfalls könnte zur Wahrheitsermittlung in der Hauptverhandlung die (frühere) Erklärung eines an der Straftat Beteiligten, gegen den aus irgendeinem Grunde in diesem Verfahren keine Anklage erhoben worden ist oder erhoben werden konnte, nicht verlesen werden. In § 254 StPO stellt sich eine solche oder ähnliche Frage nicht. Schließlich wäre ein Verbot des Urkundenbeweises zu Lasten eines Mitangeklagten auch wenig sinnvoll. Die ihn belastenden Angaben des anderen Angeklagten könnten regelmäßig durch die Vernehmung des Richters über seine früheren Erklärungen zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt und auch gegen ihn verwertet werden. Gegenüber diesem nur mittelbaren Beweis durch eine Verhörsperson ist aber der unmittelbare Beweis durch die aus der Urkunde verlesenen früheren Erklärungen des anderen Mitangeklagten erfahrungsgemäß das verlässlichere Beweismittel. Freilich darf dem nicht geständigen Mitangeklagten nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, Einwendungen gegen die Richtigkeit der verlesenen Erklärungen zu erheben. Indessen ist das bei Rettinghaus auch nicht geschehen. Er hatte in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn er davon keinen Gebrauch gemacht hat, so ist das seine Sache. Letztlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, erfahrungsgemäß bezeuge zwar in aller Regel niemand wahrheitswidrig etwas Nachteiliges gegen sich selbst, dieser Erfahrungssatz gelte aber nicht für die Beschuldigung anderer durch einen geständigen Täter. Der Tatrichter wird diesem Erfahrungssatz durch vorsichtige Wertung der einen Mitangeklagten belastenden früheren Erklärungen des Geständigen Rechnung zu tragen haben.

Was die Revision im Übrigen in diesem ████████████ und zur Sachbeschwerde vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger eigener Beweiswürdigung. Auf Grund der verlesenen früheren Angaben der Mitangeklagten und der Aussagen insbesondere der Zeugin Elfriede █████████ K████ in der Hauptverhandlung konnte das Landgericht durchaus zu der Überzeugung gelangen, ██ █████████████ habe nicht nur die Mitangeklagten auf Grund ihrer Beschäftigung bei derselben Firma gut gekannt und sich deshalb gemeinsam mit ihnen auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle begeben, sondern habe auch „gemeinschaftlich“ mit ihnen, d. h. als Mittäter und nicht nur als ein ihnen untergeordneter Gehilfe, den Einbruch in die Gastwirtschaft „Burgschenke“ geplant und durchgeführt. Jedenfalls sind diese Folgerungen möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325).

Da die Verurteilung des Angeklagten ████████████ auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, war seine Revision zu verwerfen.

Die Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung seiner Verurteilung gibt nur zu folgenden Beanstandungen Anlass:

a) Im Widerspruch zu den eindeutigen Feststellungen in den Gründen ist im erkennenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte den (schweren) Diebstahl unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen hat. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt. § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen (RGSt 67, 236, 238).

b) Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 79 StGB außer Acht gelassen. Der Angeklagte ist am 17. Mai 1968 vom Schöffengericht Neumünster wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu „2 1/2“ Jahren Gefängnis verurteilt worden; das Urteil ist seit dem 26. Juli 1968 rechtskräftig (UA 7). Da die hier abgeurteilte Tat bereits in der Nacht zum 2. Juni 1967 begangen wurde und die rechtskräftige Strafe nach Lage der Sache im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht voll verbüßt gewesen sein kann, hatte die Strafkammer mithin nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen; das durfte sie nicht etwa dem nachgehenden Beschlussverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen (vgl. BGHSt 12, 1).

Zur Nachholung dieser Entscheidung muss die Sache daher zurückverwiesen werden.

RotbergMayrSanders
BortzlerHürxthal