Revision verworfen: Freispruch bei Vorfahrtirrtum im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 85/63
- Datum
- 26.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verkehrsteilnehmer handelt nicht fahrlässig, wenn er ohne Verschulden über die Vorfahrtlage irrt, weil die tatsächlichen Verkehrszeichen und die Verkehrsregelung den Eindruck der bisherigen Vorfahrt rechtfertigen.
Grundsätzlich muss ein Kraftfahrer die Verkehrsregeln kennen und sich bei Zweifeln informieren; diese Erkundigungspflicht entfällt jedoch unter besonderen, objektiv nachvollziehbaren Umständen, die den früheren Rechtszustand naheliegend erscheinen lassen.
Unterlassene oder nicht rechtzeitig angebrachte, gesetzlich vorgeschriebene Vorfahrtschilder durch die Verkehrsbehörde können die Zurechenbarkeit eines Vorfahrtsirrtums zum Nachteil des Fahrers ausschließen.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nachzuweisen, dass der Fahrer bei gebotener Sorgfalt die Vorfahrtlage erkannt und den Zusammenstoß vermeiden konnte; fehlt dieser Nachweis, ist der Freispruch zu belassen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. August 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bergmann Karl-Heinz dort geboren █████████ 1938, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. Bortzler Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Hilfsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. August 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Im April 1961 gegen 4 Uhr morgens fuhr der Angeklagte mit seinem Simca-Personenwagen auf der Dudweilerstraße (Bundesstraße 10) in Saarbrücken stadtauswärts. Auf dieser Straße waren damals noch keine Vorfahrtschilder aufgestellt (Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO). Als er sich der Kreuzung mit der Richard-Wagner-Straße näherte, die in beiden Richtungen mit Dreieckschildern (Bild 30 der Anlage zur StVO) als nicht bevorrechtigte Straße gekennzeichnet ist, verminderte er seine Geschwindigkeit auf 40 bis 50 km/St. Dann fuhr er ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen geradeaus weiter auf die Kreuzung, weil er wusste, dass in der Richard-Wagner-Straße Wartezeichen aufgestellt waren und deshalb glaubte, vorfahrtberechtigt zu sein. Auf der Mitte der Kreuzung stieß er mit einem von rechts in rascher Fahrt herangekommenen Personenwagen zusammen, den er infolge der dichten Bebauung der Dudweilerstraße erst 20 m vorher hatte sehen können. Bei seiner Fahrgeschwindigkeit konnte er nicht mehr rechtzeitig vor ihm anhalten. Die Fahrerin dieses Wagens wurde tödlich verletzt.
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen worden, weil er ohne Verschulden über die Vorfahrtlage geirrt habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, beanstandet nur den Freispruch von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Sie kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach der an einer Kreuzung oder Einmündung mit der oben beschriebenen Beschilderung der Benutzer der Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gegenüber dem auf der nicht bevorrechtigten Straße von rechts kommenden Verkehr ebenfalls wartepflichtig ist (BGHSt 8, 107; VRS 10, 449; 11, 441; 14, 303; 15, 123, 401). Die Meinung der Strafkammer, dem Angeklagten könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Wartepflicht nicht erkannt habe, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer verkennt nicht, dass jeder Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln im Wesentlichen kennen und sich, falls ihm ihre Bedeutung nicht klar sein sollte, darüber unterrichten muss, bevor er am Verkehr teilnimmt. Das gilt vor allem für den Kraftfahrer bei einer Änderung des Vorfahrtrechts, die von grundlegender Bedeutung für den Straßenverkehr ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht es die Strafkammer als fahrlässig an, wenn ein Kraftfahrer, obwohl er bei gewissenhafter Prüfung der Vorfahrtlage Zweifel an seiner Auffassung haben musste, auf die Richtigkeit seiner Meinung vertraut und es unterlässt, sich entsprechend vorsichtig im Verkehr zu verhalten und sobald wie möglich sichere Kenntnis über die Verkehrsregeln zu verschaffen. So war die Sachlage hier aber nicht.
Der Angeklagte kannte den Urteilsfeststellungen zufolge die von der Grundregel „rechts vor links“ abweichende Vorfahrtsregelung durch entsprechende (positive und negative) Verkehrszeichen. Hier handelte es sich indes um eine am Unfalltag den gesetzlichen Anforderungen schon lange nicht mehr entsprechende einseitige Kennzeichnung der nicht bevorrechtigten Straße. Die durch Verordnung vom 24. August 1953 geschaffene Änderung des Vorfahrtrechts galt auch im Saarland zur Unfallzeit schon über vier Jahre. Sie war dort nicht erst, wie die Strafkammer meint, durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485), sondern bereits durch Art. 1 Nr. 17 der saarländischen Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 12. November 1956 mit Wirkung vom 20. Dezember 1956 in Kraft gesetzt worden (ABL. Saarland 1956, 1449). Die durch § 15 Abs. 2 und § 8 StVO n.F. vorgeschriebene Beschilderung hätte im Saarland schon bis zum 1. Juli 1957 durchgeführt werden müssen (§ 50 Abs. 3 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 44 VO vom 12. November 1956). Die saarländischen Verkehrsbehörden hatten diese Frist also weit überschritten.
Dabei ist die Kreuzung der Dudweilerstraße mit der Richard-Wagner-Straße, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, besonders verkehrsreich und in hohem Maße gefährlich, weil die Dudweilerstraße (Bundesstraße 10) die Ausfallstraße von Saarbrücken nach dem dicht besiedelten Sulzbachtal ist. Sie war vor der neuen Vorfahrtsregelung – ohne besondere Verkehrszeichen – vorfahrtberechtigte „Hauptstraße“ im Sinne von § 13 Abs. 1 StVO a.F. gewesen. Tagsüber ist der Verkehr auf der Kreuzung durch Verkehrsampeln geregelt, die nachts in der Dudweilerstraße ausgeschaltet, in der Richard-Wagner-Straße dagegen auf gelbes Blinklicht umgeschaltet sind.
Die Änderung der Vorfahrtlage gegenüber dem früheren Rechtszustand konnte hiernach regelmäßig nur des Nachts bemerkbar werden, wenn die Farblichter der Verkehrsampeln ausgeschaltet waren. Aber auch dann noch mahnt gelbes Blinklicht die Benutzer der Richard-Wagner-Straße neben den Warteschildern zur Vorsicht gegenüber dem Verkehr auf der Dudweilerstraße. Der Angeklagte kannte diese Verkehrseinrichtungen und wusste, dass in der Richard-Wagner-Straße Warteschilder aufgestellt waren. Daraus hatte er, ohne das Fehlen von Vorfahrtschildern in der Dudweilerstraße zu bemerken, den Schluss gezogen, der Verkehr auf der von ihm benutzten Dudweilerstraße sei vorfahrtberechtigt.
Da die Verkehrsbedeutung der Dudweilerstraße auch nach der Neuregelung des Vorfahrtrechts unverändert geblieben ist und die tatsächliche, durch Farbzeichen und Blinklicht getroffene Verkehrsregelung an der Kreuzung auf Bevorrechtigung der Dudweilerstraße hindeutete, brauchte dem Angeklagten das Fehlen von Vorfahrtschildern auf seiner Straße nicht unbedingt aufzufallen. Er musste als rechtlich nicht besonders geschulter Verkehrsteilnehmer auch nicht auf den nicht gerade naheliegenden Gedanken kommen, dass neuerdings auf Grund der allgemeinen Regel („rechts vor links“) bei Nacht, wenn die Verkehrslampen ausgeschaltet sind, auch für die Benutzer der Dudweilerstraße eine Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden, wartepflichtigen Verkehr auf der Richard-Wagner-Straße bestehen könnte.
Vielmehr durfte er sich nach der vom Landgericht festgestellten besonderen Sachlage darauf verlassen, dass die Verkehrsregelung an dieser gefährlichen Kreuzung der Verkehrsbedeutung der Dudweilerstraße als früheren „Hauptstraße“ auch weiterhin entsprach und dass die Beschilderung mit der wahren Rechtslage übereinstimmte. Eine Erkundigungspflicht bestand unter diesen Umständen für ihn nicht.
Die Ursächlichkeit der auf Alkoholgenuss und Ermüdung beruhenden Fahrtüchtigkeit des Angeklagten sowie der mangelhaften Reifen seines Fahrzeugs für den Unfall hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen. Da sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung nach den festgestellten Umständen im Ergebnis rechtlich unangreifbar für nicht nachgewiesen erachtet hat, muss die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch verworfen werden.
Jagusch Krumme zugleich für BR Dr. Flitner, Dr. Weber Bortzler der sich in Urlaub befindet.