Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine psychiatrische Begutachtung ohne Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 85/61
Datum
30.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Nichtbeiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, die Nichteinhaltung von Ladungsfristen und Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Ablehnung des Beweisantrags nach §244 Abs.4 StPO für zulässig, weil keine entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorlagen, und sieht die Verfahrensrügen als ohne durchgreifenden Einfluss auf das Urteil an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 244 Abs. 4 StPO Sachkunde nutzen und einen Sachverständigen nicht zwingend bestellen, wenn es über das zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche fachliche Wissen verfügt.

2

Ein Anspruch auf psychiatrische oder neurologische Begutachtung besteht nur bei konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkten für verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erstreckt sich nicht auf die Erhebung aller denkbaren Beweismittel, sondern nur auf solche, die nach objektiver Würdigung zur Klärung der Schuld- oder Zurechnungsfrage erforderlich sind.

4

Eine Verletzung von Ladungsfristen begründet nur dann einen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel, wenn hierdurch ein prozessualer Nachteil entstanden ist oder neue, entscheidungserhebliche Beweismittel vorgelegt werden könnten, die das Urteil beeinflusst hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Josef ████ aus ███ ██, geboren am ██ ██████ ███ in ██ █████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

1. Die Revision beanstandet, daß die Jugendschutzkammer den Hilfsantrag des Verteidigers abgelehnt hat, „den Angeklagten durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersuchen zu lassen und ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben zur Zeit der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten.“

Die Rüge schlägt fehl.

Das Landgericht hat den Hilfsantrag im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde abgelehnt (§ 244 Abs. 4 StPO) und dazu ausgeführt, die geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten (häufige Selbstbefriedigung im Kriege und zwischenzeitliche Selbstbefriedigung trotz regelmäßigem Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau) stellten keine Anomalie mit Krankheitswert dar; selbst eine durch die besonderen Kriegserlebnisse des Angeklagten hervorgerufene neurotisch bedingte Verkrampfung des Angeklagten in geschlechtlicher Hinsicht biete, wie der Jugendschutzkammer aus verschiedenen Sachverständigengutachten bekannt, „insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Verhalten, die schulische Ausbildung und die sonstige Lebensführung des Angeklagten keinen Anhaltspunkt für eine erheblich verminderte Geistes-, Einsichts- oder Handlungsfähigkeit des Angeklagten.“

Diese Urteilsbegründung läßt keinen Rechtsverstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO bei der Behandlung des Beweisantrages erkennen. Insbesondere wird nicht ersichtlich, daß das Landgericht sich nicht der Notwendigkeit bewußt gewesen sei, seine Sachkunde müsse das fachliche Wissen umfassen, das die Beantwortung der Beweisfrage erfordere (vgl. BGHSt 2, 163, 165).

Gerade bei einer Jugendschutzkammer kann auch vorausgesetzt werden, daß die ihr angehörigen Berufsrichter, wenn sie auch nicht das Fach, in das die vorliegende Beweisfrage einschlägt, umfassend beherrschen (vgl. BGHSt 8, 130, 131), jedenfalls über das Wissen verfügen, das für die Beantwortung gerade der Beweisfrage notwendig ist. Die Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten bot im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Schwierigkeiten, die zur Heranziehung eines Sachverständigen nötigten. Dies gilt besonders deswegen, weil der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung keine Umstände geltend gemacht hatte, die darauf schließen ließen, daß er sich bei Begehung seiner Straftaten in einer inneren Zwangslage befunden habe, die sein Hemmungsvermögen hätte beeinflussen können. Die angebliche jahrelang gelegentlich getriebene Selbstbefriedigung läßt hinsichtlich der an 9 bis 11 Jahre alten Kindern verübten Unzuchthandlungen eine solche Folgerung nicht zu.

2. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der §§ 217 Abs. 1, 218 Abs. 1 StPO, weil seinem Verteidiger gegenüber die Ladungsfrist von einer Woche nicht eingehalten worden sei. Dazu führt er im einzelnen an: Sein Verteidiger habe die Aussetzung der Hauptverhandlung nur deswegen nicht verlangt, weil er davon ausgegangen sei, daß das Landgericht seinem Hilfsbeweisantrag entsprechen werde. Hatte sein Verteidiger die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt und eine Aussetzung der Hauptverhandlung erwirkt, so hätte er seine Verteidigung durch die Herbeiführung eines privatarztlichen Gutachtens vorbereiten können. Es sei dagegen unmöglich gewesen, dies innerhalb der von der Ladung bis zur Hauptverhandlung verbleibenden Zeit zu tun.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Gab sich der Verteidiger des Angeklagten damit zufrieden, daß die Ladungsfrist ihm gegenüber nicht eingehalten wurde, so würde dies allerdings prozeßrechtlich bedeutsam sein können, wenn er nicht dazu befugt war, namens des Angeklagten auf seine rechtzeitige Ladung zu verzichten, und wenn der nach § 228 Abs. 3 StPO nicht belehrte Angeklagte die Nichteinhaltung der Ladungsfrist mit der Revision hätte rügen können. Indessen kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben, ob der Angeklagte seine Revision auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stützen darf (vgl. dazu Löwe-Rosenberg, Kom. zur StPO 1958, 8 zu § 225 StPO). Denn jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf diesem Mangel. Die in der Revisionsrechtfertigung wiedergegebene, nach Verkündung des angefochtenen Urteils ausgestellte fachärztliche Bescheinigung ist nämlich nicht so beschaffen, daß sie der Jugendschutzkammer, selbst wenn sie bei fristgemäßer Ladung des Verteidigers in der Hauptverhandlung hätte vorgelegt werden können, zu einer anderen Stellungnahme gegenüber dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers Veranlassung gegeben hätte. Das lassen die Urteilsgründe erkennen.

Neu in ihr ist lediglich, daß, was vom Angeklagten in der Hauptverhandlung ausweislich seiner in den Urteilsgründen mitgeteilten, insoweit ausdrücklich anders lautenden Einlassung nicht geltend gemacht worden ist, seine psychoneurotische Fehlhaltung bis in die Kindheit hinein zu verfolgen sei. Das aber ist kein so außergewöhnlicher Umstand, daß er das Landgericht zu der von dem Facharzt nahegelegten mehrtägigen psychiatrischen Beobachtung nötigte.

3. Die Revision macht ferner geltend, daß das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe (§ 244 Abs. 2 StPO), als es davon absah, „die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit bedeutsamen Beweismittel“ zur Klärung der vollen Zurechnungsfähigkeit des 44 Jahre alten Angeklagten zu erstrecken. Es hätte sich dazu gedrängt sehen müssen, weil „als Täter für Verbrechen gemäß § 176 StGB zwei Gruppen in Betracht kommen: Greise und Jugendliche in Pubertät oder Nachpubertät.“

Diese Rüge schlägt ebenfalls fehl.

Ihre Begründung läßt schon nicht erkennen, welcher Beweismittel sich der Tatrichter noch hätte bedienen müsssen (BGHSt 2, 168). Daß er nicht verpflichtet war, einen Sachverständigen zu hören, ist schon oben unter I 1 ausgeführt worden. Diese Darlegungen gelten auch für die richterliche Aufklärungspflicht. Insbesondere brauchte das Alter des Angeklagten, das im allgemeinen noch keine Anfälligkeit für geschlechtliche Ersatzhandlungen an Jugendlichen begründet, die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision, nicht dazu zu veranlassen, den Angeklagten psychiatrisch und neurologisch begutachten zu lassen. Erfahrungsgemäß werden derartige Straftaten auch von Männern im besten Mannesalter in steigendem Maße begangen, ohne daß der Grund einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gefunden werden könnte.

II. Die Sachrüge

Die Darlegungen der Jugendschutzkammer zur Schuldfrage und zum Strafausspruch lassen keiner rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind vom Beschwerdeführer im einzelnen auch nur insoweit angegriffen worden, als das Landgericht die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Aber auch insoweit ist die Begründung des angefochtenen Urteils frei von Rechtsirrtum. Der Sachverhalt gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen. Er läßt, entgegen den Ausführungen der Revision, übrigens nichts darüber entnehmen, daß beim Angeklagten Affektstauungen vorhanden gewesen wären.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

KrummeMartinBortzler
SauerFlitner