Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gerichtsvollzieher wegen Arrestbruchs durch Gewahrsamsaufgabe verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 855/51
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Gerichtsvollzieher hatte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einen PKW in Verwahrung genommen, dem Schuldner später aber zur Nutzung überlassen. Zentral war die Frage, ob dadurch ein Verstrickungsbruch nach §137 StGB vorliegt. Der BGH verwarf die Revision und stellte fest, dass die Preisgabe des Gewahrsams ohne Einwilligung des Berechtigten eine teilweise Entziehung der Verstrickung und damit eine strafbare Handlung sein kann. Ein Pfandsiegel ist dafür nicht erforderlich; strafrechtlich relevant ist das Bewusstsein der Unbefugtheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch ein Gerichtsvollzieher kann Verstrickungsbruch i.S.v. §137 StGB begehen, wenn er eine auf öffentlichem Recht beruhende Verstrickung vereitelt.

2

Eine richterliche Anordnung, die Gewahrsam und Verfügungsmacht an einen Vollstreckungsbeamten überträgt, begründet eine Verstrickung auch ohne zusätzliches Pfandsiegel.

3

Die teilweise Preisgabe des tatsächlichen Gewahrsams bei Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Besitzwillens stellt eine teilweise Entziehung der Verstrickung dar und hebt die Schutzfunktion der Beschlagnahme wesentlich auf.

4

Vorsatz setzt das Bewusstsein voraus, dass die Rückgabe oder Überlassung des verstrickten Gegenstands ohne Einwilligung des Berechtigten unbefugt ist; eine solche unbefugte Handlung erfüllt den Tatbestand des Verstrickungsbruchs.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Bochum Recklinghausen, 26. Juli 1951

Rubrum

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StGB § 157

Aktenzeichen: 4 StR 855/51

Urteil vom 6. November 1952

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Obergerichtsvollzieher Otto ██████, geboren am ██████ 1892 in ██, wegen Arrestbruchs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ███████████████████ als █████████, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Auch ein Gerichtsvollzieher kann Verstrickungsbruch an dem in Beschlag genommenen Gegenstand begehen.

2.) Die Preisgabe des Gewahrsams durch den Gerichtsvollzieher bei Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Besitzverhältnisses kann eine teilweise Verstrickungsentziehung darstellen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 26. Juli 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Anlässlich eines bürgerlichen Rechtsstreits hatte das Amtsgericht in Eggenfelden durch einstweilige Verfügung angeordnet, dass der Schuldner den Streitgegenstand, einen PKW Opel-Olympia, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben habe, weil zu befürchten sei, dass der Schuldner den Wagen beiseiteschaffe. Im Auftrage des Gläubigers nahm der Angeklagte als Gerichtsvollzieher im September 1948 den Wagen dem Schuldner weg, stellte das Fahrzeug in seiner Garage unter und brachte an der Stirnseite des Schaltbretts ein Pfandsiegel an. Als der Gläubiger einige Monate später mit der Garagenmiete in Rückstand geriet, überließ der Angeklagte den Wagen dem Schuldner zur weiteren pfleglichen Benutzung gegen Zahlung der Miete und der Versicherungsgelder, damit die Garagenmiete (DM 20 monatlich) den Wert des Wagens (550 bis 600 DM) nicht aufzehre; dem Gläubiger gab er hiervon keine Kenntnis. Vom Wagen behielt der Angeklagte die Aufsicht. Als der Rechtsstreit zwei Jahre später zugunsten des Gläubigers entschieden wurde, übergab er das Fahrzeug im Dezember 1950 seinem Auftraggeber. Der Schuldner hatte es bis dahin benutzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Arrestbruchs (§ 137 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge; sie ist nicht begründet.

§ 137 StGB bedroht zur Wahrung der öffentlichen Ordnung den mit Strafe, der die durch die zuständigen Behörden oder Beamten erlassenen Vollstreckungshandlungen oder Sicherheitsmaßregeln vorsätzlich durch Bruch der Verstrickung missachtet (RGSt 65, 248, 249); auch ein Gerichtsvollzieher kann sich in diesem Sinne verfehlen (RGSt 44, 41, 43). Nach dem zweifelsfreien Inhalt der einstweiligen Verfügung, den die Revision vergebens umzudeuten versucht, sollte der gefahrdete Streitgegenstand bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor Eigenmächtigkeiten des Schuldners gesichert werden. Der Angeklagte hat auch erkannt, dass nicht nur der Besitz, sondern auch der Gewahrsam an dem PKW nach richterlichem Willen auf ihn übergehen sollte; denn er hat dem Schuldner den Wagen zunächst weggenommen, wie § 883 ZPO und § 104 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher es verlangen, und bei sich untergestellt; damit hatte er ihn im Sinne des § 137 StGB „in Beschlag genommen“. Der Anbringung eines Pfandsiegels bedurfte es daneben nicht, da § 808 Abs. 2 ZPO eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraussetzt; jedoch steht diese zusätzliche Sicherung der Annahme einer Verstrickung nicht entgegen. Der Wagen war nunmehr durch eine Amtshandlung des zuständigen Vollstreckungsbeamten der freien Verfügung des bisher Berechtigten entzogen und der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt in dem Umfang unterstellt, wie das Amtsgericht es für notwendig befunden hatte. Die Verfügungsgewalt wurde, solange sie der Gläubiger zur Wahrung seiner Rechte für sich beanspruchte, durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgeübt. Zur eigenmächtigen Rück-

übertragung des Gewahrsams an dem Fahrzeug auf den Schuldner und damit zu einer wesentlichen Lockerung des Verstrickungszustandes war der Angeklagte keinesfalls befugt. Er hat nach den Feststellungen gewusst, dass er von der Möglichkeit einer Rückgabe des Wagens nicht ohne Einverständnis des Gläubigers Gebrauch machen dürfe. Das Bewusstsein, dass diese Einwilligung vonnöten sei, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei aus den absichtlich unklar gehaltenen Antworten gefolgert, die der Beschwerdeführer auf die Nachfragen des Gläubigers erteilte, ob der Wagen auch ordnungsmäßig verwahrt, vor allem aufgebockt sei. War der Angeklagte aber nicht befugt, dem Schuldner den Gewahrsam an dem Wagen aus eigener Entscheidung zu überlassen, und hat er sich dafür nach der Beweisannahme des Tatrichters auch nicht für befugt gehalten, dann handelte er dem öffentlichen Besitzwillen, wie er in der gerichtlichen Anordnung eindeutig zum Ausdruck gekommen war, zuwider, wenn er die tatsächliche Gewalt über den Wagen preisgab und diesen gerade der Gefahr aussetzte, die der Amtsrichter durch die einstweilige Verfügung hatte ausräumen wollen. Dass er des richterlichen Einverständnisses mit seinen Maßnahmen, die die erstrebte Sicherung des Streitgegenstandes geradezu um ihren Sinn brachten, indem sie dem Schuldner das Beiseiteschaffen ermöglichte, gewiss zu sein glaubte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zunächst täglich, später wöchentlich ein- oder zweimal davon überzeugte, dass der Wagen noch da war, steht der Annahme nicht entgegen, dass die Sache in dem Augenblick der Verstrickung teilweise entzogen wurde, als der Schuldner die tatsächliche Gewalt über den Wagen und damit die Verfügungsmacht erhielt, ihn dem Zugriff der öffentlichen Gewalt völlig zu entziehen.

Durch diesen rechtswidrigen Zustand war die Verstrickung in ihrer wesentlichen Gestaltung aufgehoben. In der Preisgabe des Gewahrsams lag eine teilweise Entziehung.

Im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.

EngelsGroßHille
HörchnerDr. Augustin