Revision wegen fahrlässiger Tötung: Zurückverweisung wegen Prüfung der Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 854/53
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei erkennbarer Rutschgefahr und bevorstehender Begegnung einen Überholvorgang mit unverminderter Geschwindigkeit durchführt, verletzt die gebotene Sorgfalt und handelt fahrlässig.
Der Überholende kann sich nicht darauf berufen, der Gegenverkehr werde ordnungsgemäß ausweichen, wenn sein eigenes Verhalten beim Gegenverkehr Irritationen hervorruft, die zu fehlerhafter Ausweichfahrt führen.
Bei gefährlicher Fahrweise ist mit dem Eintritt schwerer Folgen, einschließlich tödlicher Verletzungen, zu rechnen; die Vorhersehbarkeit eines solchen Erfolgs kann zur Bejahung strafrechtlicher Fahrlässigkeit führen.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB), ist die Entscheidung insoweit an das Gericht der ersten Instanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Heinrich █████ aus █████████, dort geboren am ████ ████ ██, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ ██████████████ bei der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Oktober 1953 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 23. November 1952 gegen 23 Uhr mit einem Lastwagen durch die Donnerstraße in Essen in Richtung Oberhausen. Die Straße war durch Schneematsch, der sich insbesondere an den Straßenrändern abgelagert hatte, schlüpfrig geworden. Der Beschwerdeführer überholte einen Radfahrer und geriet dabei mindestens 50 cm über die Fahrbahnmitte hinaus nach links. Inzwischen war aus der entgegengesetzten Richtung ein Personenkraftwagen herangekommen. Der Angeklagte versuchte nun, seinen Lastwagen wieder nach rechts zu lenken, geriet aber ins Schleudern und rutschte nach links ab. Der Führer des entgegenkommenden Wagens wollte seinerseits durch Linkssteuern an dem Lastkraftwagen vorbeikommen; das misslang ihm aber. Die Fahrzeuge stießen auf der – in Richtung Oberhausen gesehen – linken Fahrbahn frontal zusammen, wobei Insassen des Personenkraftwagens Verletzungen davontrugen; ein Fahrgast ist seinen Verletzungen erlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt. Der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die dem Personenkraftwagen noch zur Verfügung stehende Straßenbreite von 3 m genügen würde, um an dem Lastkraftwagen vorbeizukommen. Die Revision kann im Wesentlichen keinen Erfolg haben.
Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die Überholung mit unverminderter Geschwindigkeit durchgeführt hat, obwohl die Begegnung mit dem Personenkraftwagen noch bevorstand. Er hätte in Betracht ziehen müssen, dass der Überholungsvorgang wegen der schlüpfrigen Straßendecke, insbesondere beim Überqueren der dort verlagerten Straßenbahnschienen, gefährlich sei, da während des Überholens sein Wagen ins Rutschen geraten und in die Fahrbahn der Gegenrichtung kommen könne. Er habe auch damit rechnen müssen, dass der entgegenkommende Personenkraftwagen der Schneeverlagerung wegen nicht scharf an den rechten Straßenrand sich halten werde, so dass die Gefahr eines Zusammenstoßes drohte, wenn die Fahrbahn des Personenkraftwagens plötzlich auf 3 m Breite verringert wurde. Dass sich dessen Führer auf die vom Angeklagten hervorgerufene Gefahrenlage zweckmäßig verhalten werde, habe nicht mit Sicherheit erwartet werden können.
Damit überspannt das Landgericht keineswegs die Anforderungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeuges gestellt werden müssen (§ 1 StVO). Der Hinweis der Revision darauf, dass der Lastkraftwagen nach dem Unfall in einer Entfernung von 3 m vom linken Straßenrand – in Richtung Oberhausen gesehen – zum Halten kam, versagt. Zwar hatte der Personenkraftwagen durch diesen Zwischenraum möglicherweise an dem Lastkraftwagen vorbeikommen können. Die unzweckmäßige Fahrweise des Führers des Personenkraftwagens hat aber der Angeklagte schuldhaft selbst herbeigeführt, denn er rief nach den Urteilsfeststellungen in diesem den Eindruck hervor, der Lastwagen werde bis zum Straßenrand hin abrutschen, und veranlasste ihn dadurch zu einer letztlich falschen Fahrweise. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, dass der entgegenkommende Fahrer sich in seiner Verwirrung nicht richtig verhalten hat.
Die vom Angeklagten verschuldete Fahrweise hat den Tod des Fahrgastes und die Verletzung weiterer Personen herbeigeführt. Mit diesem Erfolg seines Verhaltens hat der Angeklagte rechnen können und müssen. Damit erweist sich der Schuldspruch als rechtlich bedenkenfrei. Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten.
Das Landgericht hat aber, ersichtlich versehentlich, nicht geprüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) gewährt werden kann. Die Sache muss daher in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden. Im Übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
| Groß | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Dr. Augustin |