Revision teilw. stattgegeben – Rückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 853/53
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist Bestandteil der Strafzumessung und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Das Gericht hat die für die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln.
Die Zurückweisung einer Strafaussetzung mit der bloßen Begründung fehlender weiterer polizeilicher Ermittlungen ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die erforderlichen Feststellungen selbst veranlassen muss.
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht durch die Anführung konkreter Tatsachen begründet wird (§ 244 Abs. 2 S. 2 StPO).
Angriffe gegen eine mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters sind im Revisionsverfahren unzulässig (§§ 261, 337 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 7. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die 2-zeitig stellungslose Köchin Else W. aus ██, geboren am ██ ██ ███ in ██ in ██, wegen versuchter Brandstiftung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 7. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge der wegen versuchter Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 2, 43 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist nicht durch Anführung von Tatsachen begründet worden und daher unbeachtlich (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Ausführungen zur Sachbeschwerde wenden sich lediglich gegen die tatrichterliche Feststellung, dass das Wissen und Wollen der Angeklagten, als sie aus Rache die Betten anzündete, auch die Inbrandsetzung des ganzen Wohngebäudes umfasste. Das Schwurgericht erwägt, die Angeklagte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass, wenn einmal die Betten brannten, auch das Zimmer und damit das ganze Gebäude vom Feuer erfasst und vernichtet werden konnte, ohne dass sie es in der Hand hatte, diese Folgen zu vermeiden; einen solchen Erfolg hat sie sich nach der Überzeugung des Gerichts zum mindesten als möglich vorgestellt und gebilligt. Diese Annahme des Tatrichters steht weder mit den Urteilsfeststellungen zum Beweggrund und zur Geistesverfassung der Angeklagten noch mit der offengelassenen Möglichkeit in Widerspruch, dass die Angeklagte bei ihrer Tat an das im selben Zimmer schlafende Kind nicht gedacht hat. Was die Revision insoweit vorträgt, stellt einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters dar (§§ 261, 337 StPO).
Rechtliche Bedenken bestehen weder gegen den Schuldspruch noch gegen das Strafmaß an sich.
Fehlerhaft ist lediglich die Handhabung des § 23 StGB. Das Schwurgericht hat nämlich, wie es ausführt, von einer Strafaussetzung zur Bewährung deshalb abgesehen, weil für diese Vergünstigung ohne weitere polizeiliche Ermittlungen noch keine hinreichende Grundlage gegeben sei.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bildet einen Bestandteil der Strafzumessung (vgl. Dallinger JZ 1953 S. 435); auch sie steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Die Tatsachen, die für seine Entscheidung über eine Strafaussetzung von Bedeutung sein können, hat – den allgemeinen Grundsätzen des § 244 Abs. 2 StPO entsprechend – das Gericht selbst von Amts wegen zu ermitteln (Dallinger aaO S. 434). Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist von der Revision freilich nicht gerügt worden. Wenn indessen das Schwurgericht, obwohl nach seiner Auffassung eine Strafaussetzung zur Bewährung durchaus in Betracht kommen konnte, der Beschwerdeführerin diese Vergünstigung deshalb verweigerte, weil die Voraussetzungen nicht geklärt seien, so ist das sachlich-rechtlich fehlerhaft.
Die Sache war daher lediglich zur Nachholung der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an die gemäß §§ 24 Nr. 3, 74, 80 GVG nunmehr zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
| Engels | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Seibert |