Revision wegen versuchter Notzucht: Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 847/53
- Datum
- 06.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das voraufgegangene Verhalten des Täters (Gewaltanwendung, anhaltender Widerstand der Angegriffenen) kann die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale eines Versuchs der Notzucht begründen, auch wenn der Vollzug des Geschlechtsverkehrs selbst nicht zweifelsfrei feststeht.
Die Strafbarkeit eines Notzuchtsversuchs entfällt nicht dadurch, dass die Angegriffene im Verlauf der Tat ihren Widerstand aufgibt und einwilligt; der zuvor verwirklichte Versuch bleibt strafbar.
Für den Vorsatz beim Versuch der Notzucht genügt, dass der Täter die Anwendung von Gewalt als möglich in Kauf nimmt und trotz dieser Gefahr handelt.
Alkoholbedingte Erregungszustände können strafmildernd berücksichtigt werden; eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende oder erheblich vermindernde Wirkung ist jedoch nur dann gegeben, wenn Menge, Verträglichkeit und Gesamtverhalten der betroffenen Person eine entsprechende Geistesverfassung nahelegen.
Übersieht das Tatgericht eine neu eingeführte strafrechtliche Regelung (z. B. zur Strafaussetzung zur Bewährung), kann der Revisionsgerichtshof die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Arno Otto Hermann ███ aus ███, geboren ████ ██ ██ in ██ █████, wegen versuchter Notzucht,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen versuchter Notzucht verurteilten Angeklagten ist unbegründet.
Die Revisionsangriffe gegen die tatrichterliche Bewertung der Aussage des Entlastungszeugen ██████ gehen fehl, weil der Vollzug des Geschlechtsverkehrs auf der Bank, auf den allein die Bekundung dieses Zeugen sich bezog, dem Schuldspruch nicht zugrunde gelegt worden ist. Die Strafkammer erachtet es vielmehr für unwiderlegt, dass der Angeklagte das auffällige Verhalten der Frau ██████ auf der Bank als Einverständnis mit der Beiwohnung gedeutet haben konnte, da sie – wie sie zugibt – ein Pärchen vorbeigehen ließ, ohne um Hilfe zu rufen, und sich dann auch nicht weiter wehrte.
Die Nichterweislichkeit des Bewusstseins der Gewaltanwendung beim Beischlaf selbst hinderte das Landgericht nicht daran, das voraufgegangene Verhalten des Angeklagten der strafrechtlichen Beurteilung zu unterziehen und als einen Versuch der Notzucht zu werten. Die Strafbarkeit eines Notzuchtsversuchs wird nicht dadurch beseitigt, dass die Angegriffene schließlich ihren Widerstand aufgibt und in die Beiwohnung willigt (RG JW 1938, 2734 Nr. 7). Die Annahme, dass im Verlauf der Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens der zunächst bestehende Vorsatz infolge des Eintritts neuer Umstände, hier eines aufkommenden Tatbestandsirrtums, entfällt, ist in sich widerspruchslos und denkgesetzlich einwandfrei.
Als Frau ██ nach dem Einbiegen in den Seitenweg sich gegen die Küsse des Angeklagten wehrte, umklammerte er sie, bog ihren Kopf an den Haaren nach hinten, riss ihre Bluse auf, griff nach den Brüsten, stemmte sein Knie zwischen ihre Oberschenkel und rief ihr dabei zu: *„Stell’ Dich doch nicht so an – bei Deinem Tommy stellst Du Dich auch nicht so an!“* Frau ██ wehrte sich, soweit sie es vermochte, und schrie um Hilfe. Als daraufhin niemand erschien, drückte der Angeklagte sie auf die am Wegesrand stehende, lehnenlose Bank nieder, wobei er ihr die Hände auf dem Rücken festhielt, und zog im Laufe des Ringens ihr linkes Bein über die Bankbretter.
Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte mit diesem Verhalten darauf abzielte, Frau ██ durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Insoweit hält der Tatrichter bei dem hier eindeutigen und über die Vornahme seiner Handlungen hinaus anhaltenden, erheblichen Widerstand sowie der Hilferufe der Frau ███████ für erwiesen, dass der Angeklagte bei diesen seinen Handlungen die Anwendung von Gewalt als Mittel zur Ermöglichung des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Angegriffenen gewollt hat. Dabei genügt es, wenn der Täter damit rechnete, der ihm entgegengesetzte Widerstand sei vielleicht ernstlich, und wenn er trotzdem auf diese Gefahr hin handelte (RG JW 1938, 789 Nr. 33; 2734 Nr. 7).
Demnach sind den das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) mit Sicherheit zu entnehmen.
Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer sich ebenfalls Gewissheit verschafft. Sie hat die Menge des von ihm genossenen Alkohols, seine Alkoholverträglichkeit und sein Gesamtverhalten gewertet und hiernach die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte sich zwar möglicherweise – was sie strafmildernd berücksichtigt – in einem durch den Alkoholgenuss hervorgerufenen Erregungszustand, nicht jedoch in einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Geistesverfassung befand. Insoweit werden auch von der Revision keine Anstände erhoben.
Auch die Zumessung der Strafe lässt an sich keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsverstoß hervortreten.
Bei dem Schweigen der Urteilsgründe ist jedoch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die wenige Tage vor der Hauptverhandlung in Kraft getretene Bestimmung des neuen § 23 StGB übersehen hat. Die Sache war daher lediglich zur Nachholung der Prüfung, ob dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden soll, an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Groß Engels Krumme Hille i. A. Augustin