Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/68
- Datum
- 11.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn das Tatgericht mögliche, die Täterschaft in Frage stellende Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Indizienbewertung muss auch vernünftige, unschädliche Erklärungen der Verteidigung in Betracht ziehen; ausbleibende Darlegungen hierüber rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung.
Äußerungen des Angeklagten, die als Geständnis‑ oder Schuldsymptom gewertet werden, sind auf mögliche alternative Deutungen zu prüfen und zu begründen.
Wird eine Verurteilung aufgehoben, sind mögliche Auswirkungen auf Strafzumessung und Nebenentscheidungen zu prüfen; der Strafausspruch kann insoweit ebenfalls aufzuheben sein.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 11. Dezember 1967
Rubrum
in der Strafsache gegen den Maurer Wilhelm ████, geboren am ██████████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. März 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 1967,
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, in vollem Umfang, b) soweit er wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, im Strafausspruch, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Beim Schuldspruch wegen schweren Diebstahls – Fall ████ – lässt das Urteil in mehrfacher Hinsicht Zweifel offen, ob das Landgericht alle nach der Sachlage nahe liegenden Umstände erkannt und berücksichtigt hat, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten.
a) Das Landgericht ist nicht auf den auffallenden Umstand eingegangen, dass der Mann, der sich beim Herankommen des Gastwirts ██ entfernte, den „mit Mitteln der Ehefrau des Angeklagten Heine angeschafften PKW Marke Opel-Rekord“ stehen ließ. Falls, wie das Landgericht meint, der Angeklagte dieser Mann gewesen sein sollte, müsste er sich darüber klar sein, dass der stehenbleibende Rekord-Wagen eindeutig auf seine Täterschaft hinweisen würde. Das könnte dafür sprechen, dass nicht der Angeklagte der von ████ angesprochene Mann gewesen war. Ungeklärt bleibt auch, wie die Beute hinter die Gaststätte geraten ist, obwohl der von ████ am Wagen des ██ vor der Gaststätte beobachtete Mann sich nach Ansprache alsbald entfernte, ohne dass festgestellt wäre, der Wirt habe ihn hinter die Gaststätte gehen sehen.
b) Die Frage des Angeklagten an seine Ehefrau, wo denn der Wagen sei, hat das Landgericht als Zeichen des schlechten Gewissens des Angeklagten gewertet. Die Frage ist aber nicht nur – worauf das Landgericht allein eingeht – dann „verständlich“, wenn der Angeklagte den Wagen am Tatort zurückgelassen hatte. Wenn nämlich der Angeklagte den Wagen zunächst zu Hause wähnte und dann von seiner Frau erfuhr, dass Polizeibeamte dagewesen waren und davon gesprochen hatten, dass der Wagen irgendwo angetroffen worden sei, so hatte seine Frage, wo denn der Wagen sei, ebenfalls einen guten Sinn. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der Angeklagte „bei seiner Rückkehr“ das Fehlen des Wagens nicht selbst bemerkt haben will. Das Urteil erwähnt weiter, dass ihn seine Ehefrau ebenfalls sogleich „bei seiner Rückkehr“ von dem zwischenzeitlichen Erscheinen der Polizei in der Wohnung in Kenntnis setzte. Schließlich stellt das Urteil die Aussage der Ehefrau dahin fest, dass die Polizeibeamten bei ihrem Erscheinen auch „nach dem PKW gefragt“ hatten. Es ist daher möglich – das Urteil lässt dies offen –, dass die Frage des Angeklagten nach dem Verbleib des Wagens sofort nach der bloßen Mitteilung durch seine Frau fiel, dass die Polizeibeamten den Wagen irgendwo gesehen hatten und darüber etwas wissen wollten.
Das Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Frage der Täterschaft des Angeklagten erneut beurteilen müssen. Der Angeklagte hat dabei die Gelegenheit, die weiteren Ausführungen, die in seiner Revisionsbegründung enthalten sind und die er abweichend von seiner früheren Darstellung in seinem persönlichen Schreiben vom 10. Februar 1968 geltend gemacht hat, dem Landgericht vorzutragen.
2. Soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall – Fall █████████ – verurteilt worden ist, liegt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte selbst bestreitet insoweit seine Täterschaft und seine Schuld nicht mehr.
Die Versagung mildernder Umstände und die Höhe der verhängten Einzelstrafe können jedoch davon beeinflusst sein, dass der Angeklagte auch wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Die Einzelstrafe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall kann daher nicht bestehen bleiben.
Auch über die Nebenentscheidungen wird hiernach das Landgericht erneut zu befinden haben.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
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