Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Urkundenfälschung; Zurückverweisung zur Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 84/67
Datum
14.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs (Rückfall) und in zwei Fällen wegen Urkundenfälschung ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Fall I a und den gesamten Strafausspruch auf, da die Feststellungen die Urkundenfälschung nicht tragen. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung, insbesondere zur Prüfung des Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB), zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urkundenfälschung setzt voraus, dass über die Person des Ausstellers getäuscht wird; das Vortäuschen eines Vertretungsverhältnisses ohne Täuschung über die Ausstellerperson erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung.

2

Ist eine Einzelverurteilung durch die Feststellungen nicht gedeckt und beeinflusst sie den Gesamtstrafenansatz, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sind sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen zu untersuchen; das Unterlassen der Prüfung des Hemmungsvermögens macht den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.

4

Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist unzulässig, wenn sie nicht fristgemäß erhoben wird (§ 345 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schreiner Waldemar T. ███ aus █████, geboren █████████ 1923 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. April 1967 in der Sitzung vom 21. April 1967, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Flitner Bundesrichter

Dr. ████ Bundesrichter

Mayr Bundesrichter

Sanders Bundesrichter

Dr. Hürxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████ aus ████ als Verteidiger in der Verhandlung am 14. April 1967,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 1966 mit den Feststellungen im Schuldspruch im Fall I a und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht fristgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 345 Absatz 1 Satz 1 StPO).

Sachlichrechtliche durchgreifende Bedenken zum Schuldspruch ergeben sich nur im Fall I a, in dem der Angeklagte des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig befunden ist.

Nach den Urteilsfeststellungen füllten der Angeklagte und der Bergmann Dieter █████ ohne Wissen der Frau van B. █████████ ihren Bestellschein aus. Dieser hatte die Lieferung einer Waschmaschine durch die Firma █████████████ an Frau van B. █████████ zum Gegenstand. Der Angeklagte trug sich selbst als Besteller in den Schein ein, weil die Lieferfirma den Abschluss eines Kaufvertrages mit Frau van B. █████████ wegen deren mangelnder Kreditwürdigkeit zuvor abgelehnt hatte. Frau van B. █████████ sollte deshalb jetzt nur „Zweitbestellerin“ sein. Für sie unterzeichnete ███ den Schein in Kenntnis des Angeklagten mit „i. A. Paula van B. █████████“. Außerdem unterschrieb ███ den Schein als Vertreter der Lieferfirma. Nachdem er und der Angeklagte den Schein bei ihr eingereicht hatten, zahlte die Firma, wie der Angeklagte und ███ beabsichtigt hatten, Provision an sie aus. Die versehentlich beim Angeklagten angelieferte Maschine wurde nicht abgenommen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall zum Nachteil der Firma █████████████ hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Denn aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass der Angeklagte von vornherein nicht gewillt war, seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, und der Firma █████████████ seine Zahlungswilligkeit vorgespiegelt hatte. Die rechtsirrige Annahme des Landgerichts, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, weil der Angeklagte sich insgeheim vorbehalten habe, einen Kaufvertrag für sich nicht abzuschließen (§ 116 Abs. 1 BGB), ist ohne Belang.

Nicht bestehen bleiben kann diese Verurteilung aber, weil der Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug auch der Urkundenfälschung schuldig befunden ist und diese Verurteilung durch die Feststellungen nicht getragen wird. Die rechtliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe von einer unechten Urkunde Gebrauch gemacht, trifft nicht zu. Nur der stellt eine unechte Urkunde her, der über die Person des Ausstellers täuscht. Dafür, dass ███ das getan hatte, gibt der Sachverhalt nichts her. Aus ihm ist nur zu entnehmen, dass ███ bei Hal unterschrieben hat, einmal mit seinem Namen und einmal „i. A. Paula van █████████“. Der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, ██████ habe die Unterschrift der Frau van B. █████████ „gefälscht“. Aber Frau van B. █████████ hatte nach der Schilderung des Tathergangs nicht unterzeichnet. Mithin wird nicht deutlich, inwiefern ███████ ihre Unterschrift „gefälscht“ haben konnte.

Hatte ███████ die Unterschrift *„i. A. Paula van B. █████████“* mit nicht verstellter Schrift geleistet, also keinen Irrtum darüber erregen wollen, dass eine dritte Person im Auftrag der Frau van █████████████████ unterzeichnet hatte, so würde er nicht über die Person des Unterschriftleistenden getäuscht, sondern nur ein tatsächlich nicht bestehendes Vertretungsverhältnis vorgespiegelt, also nicht „gefälscht“, sondern gelogen haben.

Der Fall würde rechtlich dann nicht anders liegen, als wenn er unter Hinzufügung seines Namens „i. A. Paula van B. █████████“ oder *„für Paula van B. █████████ ███████“* unterzeichnet hätte.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall I a ist mithin aufzuheben.

Daraus folgt notwendigerweise die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Ob die Höhe der im Fall I b und I c verhängten Strafen durch die Verurteilung im Fall I a beeinflusst worden ist, kann unerörtert bleiben.

Denn der gesamte Strafausspruch begegnet insoweit rechtlich durchgreifenden Bedenken, als im angefochtenen Urteil nur behandelt worden ist, ob die Fahigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Taten zur Zeit ihrer Begehung einzusehen, erheblich vermindert war. Ungeprüft ist dagegen geblieben, wie es um das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit seiner Taten stand. Anlass zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zur Zeit der Taten vorlagen, gab der Umstand, dass der Angeklagte auf Grund Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts vom 20. Dezember 1939 wegen angeborenen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist. Bei geistig Zurückgebliebenen sind nicht nur ihre Verstandeskräfte nicht voll entwickelt, möglicherweise ist es auch ihr Wille.

Der Tatrichter muss daher noch prüfen, ob sich ausschließen lässt, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu den Tatzeiten erheblich vermindert war.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben.

MayrSanders
FlitnerHürxthal