Revision verworfen: Alkoholbedingte fahrlässige Tötung bei unübersichtlicher Kreuzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/66
- Datum
- 22.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine unübersichtliche Kreuzung befährt, muss mit einer Geschwindigkeit einfahren, die es ermöglicht, Vorfahrtberechtigten aus der vom Fahrer nicht einsehbaren Richtung die Vorfahrt zu gewähren; nötigenfalls ist anzuhalten.
Ein Fahrzeugführer darf sich nicht darauf verlassen, durch den Schutz eines vorausfahrenden Fahrzeugs bei unverringerter Geschwindigkeit eine Kreuzung gefahrlos zu überqueren; er hat seine Fahrweise an das vorausfahrende Fahrzeug anzupassen und dieses ständig zu beobachten.
Der Vertrauensgrundsatz ist gegenüber häufig vorkommenden Verkehrsverstößen, etwa dem späten Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers im Stadtverkehr, nicht anwendbar; der Verkehrsteilnehmer muss mit solchen Nachlässigkeiten rechnen.
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann aus der Höhe des Blutalkoholspiegels in Verbindung mit einer enthemmten, rücksichtslosen Fahrweise geschlossen werden und begründet die Unfähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Metzger Remi ████ aus █████, geboren am ███ 1932 in ██, ██, Belgien, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. Dr. ██████████ als ████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 222, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte fuhr am 8. Mai 1965 nach 17 Uhr mit einem Karmann-Ghia-Personenkraftwagen durch die Gerlingstraße in Essen in östlicher Richtung. Die südliche, für den West-Ost-Verkehr bestimmte Fahrbahn ist vor der Kreuzung mit der Söllingstraße in drei Fahrstreifen geteilt, die mit Richtungspfeilen auf der Fahrbahn (Bild 36b der Anlage zur StVO) versehen sind. Der linke Streifen ist für Linksabbieger, der mittlere und der rechte Streifen sind für geradeaus Fahrende, der rechte Streifen ist außerdem für Rechtsabbieger bestimmt. Vor der Kreuzung in der Fahrtrichtung des Angeklagten stehen rechts und links der Fahrbahn Dreiecksschilder nach Bild 30 der Anlage zur StVO. Der Angeklagte fuhr auf dem mittleren Fahrstreifen. Rechts vor ihm fuhr in derselben Richtung ein Lastwagen mit Aufbau. Der Angeklagte, der nach seiner unwiderlegten Einlassung annahm, dass dieser ebenfalls geradeaus weiterfahren werde, fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in die Kreuzung ein, um sie, wie er angibt, durch den Lastwagen gedeckt zu überqueren, wobei er diesen überholen wollte. Dabei bemerkte er nicht, dass der Lastwagen nach rechts in die Söllingstraße einbog. Auf der Kreuzung stieß er mit einem von rechts aus der Söllingstraße kommenden Mopedfahrer zusammen, den er infolge der Sichtbehinderung durch den Lastwagen und eine Erdaufschüttung vorher nicht gesehen hatte. Der Mopedfahrer stürzte und erlitt Schädelverletzungen, an denen er am 25. Mai starb. Von 16 bis 17 Uhr hatte der Angeklagte acht bis neun Glas Bier und einen Dornkaat getrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Unfallzeit mindestens 1,47 ‰. Hieraus und aus seiner „enthemmten und bedenkenlosen“ Fahrweise schließt das Landgericht, dass er infolge des Alkoholgenusses nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Kreuzung der Gerlingstraße mit der Söllingstraße war für den Angeklagten eine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO; denn der Lastkraftwagen mit seinem hohen Aufbau und die Erdaufschüttung nahmen ihm die Sicht nach rechts in die bevorrechtigte Söllingstraße (BGH VRS 5, 70; VersR 1959, 900). Daher durfte er nur mit einer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einfahren, die es ihm ermiglichte, einem von rechts aus der Söllingstraße kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu lassen. Gegebenenfalls musste er anhalten und warten, bis die Sicht nach rechts frei war. Auf keinen Fall durfte er sich aber darauf verlassen, dass er neben dem Lastkraftwagen und durch diesen gedeckt mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Kreuzung werde überqueren können, ohne vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Selbst wenn, wie das Landgericht – zugunsten des Angeklagten unterstellt –, der Fahrer jenes Fahrzeugs seine Absicht, nach rechts abzubiegen, nicht durch ein Richtungszeichen zu erkennen gegeben hatte, was den Angeklagten zu der Annahme veranlasste, der Lastkraftwagen werde geradeaus weiterfahren, so musste er sich doch darauf einstellen, dass dieser vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit verringern oder gar anhalten werde, um einem von rechts kommenden, für den Angeklagten nicht sichtbaren Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt einzuräumen. Aus diesem Grunde musste er, wie das Landgericht zutreffend ausführt, seine Fahrweise ganz auf die Bewegungen des Lastkraftwagens einrichten. Er durfte daher nicht schneller als dieser in die Kreuzung einfahren und musste ihn ständig im Auge behalten.
Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte auf den Vertrauensgrundsatz. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass nach rechts abbiegende Kraftfahrzeugführer im Stadtverkehr oft sehr spät Richtungszeichen geben. Der Angeklagte musste daher damit rechnen, dass der Fahrer des Lastkraftwagens erst zu einem Zeitpunkt das Richtungszeichen gab, in dem er ihn schon eingeholt hatte und daher das Zeichen nicht mehr wahrnehmen konnte. Gegenüber häufig vorkommenden Verstößen oder Nachlässigkeiten im Verkehr gilt der Vertrauensgrundsatz nicht (BGHSt 13, 169 = VRS 17, 233).
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Schluss, den das Landgericht aus der Fahrweise des Angeklagten auf seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gezogen hat. Die Bewertung der Fahrweise als enthemmt, bedenkenlos und rücksichtslos ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird von den. Feststellungen zum Geschehensablauf getragen.
Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils im Schuldund Strafausspruch keine Rechtsfehler.
| Mayr | Scharpenseel | Sanders | |||
| Plitner | Hirxthal |