Treffer
BGH Urteil

Revision: Keine Kostentragung des Angeklagten für Nebenklägerin bei Raufhandel (§227 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 84/65
Datum
26.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Kostenentscheidung, mit der er zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin belastet wurde. Zentrale Frage war, ob die Zulassung der Mutter als Nebenklägerin nach §395 Abs.2 Nr.1 StPO bei einer Verurteilung wegen Raufhandels gerechtfertigt ist und ob dies Kostentragung begründet. Der BGH erklärt, dass §227 StGB als Gefährdungsdelikt die Zulassung der Nebenklage nicht rechtfertigt und der Angeklagte nicht für die Auslagen der Nebenklägerin haftet; die Kostenentscheidung wurde entsprechend geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung naher Angehöriger als Nebenkläger nach §395 Abs.2 Nr.1 StPO setzt voraus, dass die verfolgte Straftat hinsichtlich ihrer Natur und ihres Zusammenhangs mit dem Todeserfolg die Zwecksetzung der Nebenklage erfüllt; nicht jede in zeitlichem Zusammenhang mit einem Tod stehende Tat rechtfertigt die Nebenklage.

2

Die Teilnahme an einer Schlägerei (§227 Abs.1 StGB) ist als Gefährdungsdelikt zu qualifizieren, bei dem weder ein ursächlicher Zusammenhang noch Verschulden für einen eingetretenen Todeserfolg erforderlich ist; dies begründet allein keine Anschlussbefugnis der Angehörigen nach §395 Abs.2 Nr.1 StPO.

3

Die Verpflichtung des Verurteilten zur Erstattung der notwendigen Auslagen einer Nebenklägerin besteht nur, wenn er wegen einer Handlung verurteilt wird, die die Zulassung der Nebenklage rechtfertigt.

4

Das Revisionsgericht kann die Kostenentscheidung der Vorinstanz gemäß §354 Abs.1 StPO selbst ändern, wenn sich aus rechtlichen Gründen die Kostenverteilung als unrichtig erweist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 25. Juni 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 84/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Elektriker Günter ███ aus ██, geboren am ███ in ████

Nebenklägerin: Hedwig ██████████, verwitwete ███████████, geborene ███████ aus ████████████, wegen Raufhandels u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Präsident Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Günter ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 25. Juni 1964 geändert: Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte nicht zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB) des Klaus █████████ zu Gefängnisstrafe und in die Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Eröffnet worden war das Hauptverfahren gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in Tateinheit mit Beteiligung an einem Raufhandel (§ 227 Abs. 1 StGB), in dessen Verlauf der inzwischen rechtskräftig verurteilte Manfred ███████, der Bruder des Angeklagten, den 20 Jahre alten Klaus █████████ tödlich verletzt hatte. Die Mutter des Getöteten beantragte, bevor noch der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung gestellt war, sie als Nebenklägerin zuzulassen. Dem wurde nach der Eröffnung des Verfahrens entsprochen. Der Angeklagte beschränkt seine Revision in zulässiger Weise auf die Kostenentscheidung, soweit sie ihn mit den Kosten der Nebenklage belastet.

Die Revision ist begründet.

1. Schon die Verletzung der §§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 396 Abs. 2 StPO geltend machenden Verfahrensrüge nötigt zur Aufhebung der Kostenentscheidung. Denn mit Recht meint der Beschwerdeführer, dass die Mutter des Getöteten ihm gegenüber nicht als Nebenklägerin habe zugelassen werden dürfen und er infolgedessen zu Unrecht mit den Kosten der Nebenklage belastet worden sei, wozu auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gehören (§§ 397, 471 Abs. 1 StPO). Im Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung wird der Angeklagte schon nicht mehr verdächtigt, den Tod des Klaus █████████ mitverursacht oder mitverschuldet zu haben. Weder zu diesem Zeitpunkt, auf den frühestens abzustellen ist, um die Frage nach der berechtigten oder unberechtigten Zulassung der Nebenklage zu beantworten (§§ 170, 396 StPO – vgl. Löwe-Rosenberg, Kom. zur StPO 21. Aufl., 9 zu § 395 StPO), noch später hat die Nebenklägerin Behauptungen über den Tatablauf vorgebracht, die für ihre Zulassung beachtlich waren. Die vom Angeklagten gegenüber Klaus █████████ begangene Körperverletzung stand schon nach dem damaligen Ermittlungsergebnis in keinem ursächlichen Zusammenhang mit ██ ██████ Tod. Hinter Beteiligung an der von seinem Bruder begangenen Körperverletzung mit Todesfolge wurde der Angeklagte nicht verdächtigt. Die nur durch den Hinweis auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründete Zulassung der Nebenklägerin stellte somit allein darauf ab, dass der Raufhandel (§ 227 Abs. 1 StGB) schlechthin einen Straftatbestand darstelle, der den Angehörigen eines Getöteten zur Nebenklage gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO berechtige.

Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO dürfen sich der öffentlichen Klage u. a. Eltern als Nebenkläger anschließen, deren Kind durch eine mit Strafe bedrohte Handlung getötet worden ist. Damit sind außer den eigentlichen Tötungsdelikten auch die durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftaten umfasst. Ob die Anschlussbefugnis hinsichtlich dieser Delikte auch nur dann gegeben ist, wenn der Täter den Erfolg schuldhaft herbeigeführt hat (§ 56 StGB), kann hier unerörtert bleiben. Denn die Strafbarkeit der Beteiligung an einer Schlägerei in der Begehungsform des § 227 Abs. 1 StGB, deren Güter Dellenbusch allein verdächtigt wurde, erfordert weder ein Verschulden noch eine ursächliche Handlung des Täters für den Tod oder die schwere Körperverletzung des bei einem Raufhandel Verletzten.

Der Grund für die Strafbarkeit des Raufhandels liegt allein darin, dass Schlägereien zwischen mehreren Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben und dass wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen Schlägerei entgegengetreten werden soll, ohne dass es auf den oft nicht möglichen Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieses Beteiligten für die schweren Folgen der Schlägerei ankommt (BGHSt 14, 132, 134, 135 = BGH NJW 1960, 874 Nr. 12). Mit § 227 Abs. 1 StGB wird also keine Straftat geahndet, die die Zulassung als Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO rechtfertigen könnte. Denn Sinn und Zweck der Zulassung der nahen Angehörigen des Getöteten als Nebenkläger im öffentlichen Verfahren ist es, diesen die Möglichkeit zu geben, neben dem öffentlichen Kläger auf ein Urteil hinzuwirken, das ihren spezifischen Eigeninteressen günstig ist (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO 1957, Vorbem. Rdn. zu § 395 StPO). Dabei spielen Genugtuungs- und Vermögensinteressen, auch prozesswirtschaftliche Gründe, eine Rolle. Diese Gesichtspunkte können aber da nicht Platz greifen, wo ein Täter verfolgt und bestraft wird, der den Tötungserfolg weder verschuldet noch verursacht hat.

2. Die Kostenentscheidung unterliegt außerdem allgemeinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Selbst wenn die Nebenklägerin im Verfahren gegen den Angeklagten mit Recht zugelassen worden wäre, wäre dieser nur dann zur Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet, wenn er wegen einer den Anschluss als Nebenklägerin rechtfertigenden Handlung verurteilt worden wäre (vgl. BGH VRS 26, 48). Das ist hier indessen nicht geschehen.

3. Der Senat konnte die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

SandersKrummeKersting
FlitnerSpiegel