BGH: Fahrlässige Tötung durch zu schnelles Fahren an Unfallstelle; Unfallflucht, § 21 StVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/63
- Datum
- 26.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht verletzt der Tatrichter nicht, wenn ein weiteres Sachverständigengutachten keine zusätzliche Klärung erwarten lässt, weil entscheidende Befundgrundlagen durch das Tatgeschehen irreversibel zerstört worden sind.
Für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung genügt es, wenn das Verhalten des Täters das Leben des Opfers auch nur geringfügig verkürzt; auch Schwerkranke oder tödlich Verletzte bleiben strafrechtlich geschützt.
Wer bei eingeschränkter Sicht seine Geschwindigkeit nicht so anpasst, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke vor Hindernissen anhalten kann, handelt sorgfaltswidrig; dies gilt in gesteigertem Maß beim Erkennen unfalltypischer Hindernisse (Trümmer/„Blechhaufen“) und einer erkennbaren Engstelle.
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist vollendet, wenn sich der Unfallbeteiligte entfernt, obwohl er nach der Art seines Verhaltens zur unverzüglichen Rückkehr und Duldung der Feststellungen verpflichtet ist; spätere nachträgliche Meldungen beseitigen die Vollendung nicht.
§ 21 StVG ist keine bloße Hilfsvorschrift der Verkehrsverordnungen, sondern kann mit Straftaten des allgemeinen Strafrechts in Tateinheit zusammentreffen und erfasst auch fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die ausfüllenden Verkehrsvorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 11. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt und Omnibusfahrer Hans ██ aus █████████, geboren am ████████ 1932 in █████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Geschäftsstellenbeamte [REDACTED],
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 11. Oktober 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 14. Januar 1962 ereignete sich auf der Bundesstraße 46 zwischen Bodersweier und Rheinbischofsheim ein schwerer Verkehrsunfall. Der Kellner ███ hatte den Radfahrer Heber, den er überholen wollte, angefahren und war dann mit dem entgegenkommenden Volkswagen des Siegfried █████ zusammengestoßen. ███ war von seinem Fahrrad geschleudert worden und blieb auf seiner rechten Fahrbahnseite schwer verletzt liegen. Die beiden beschädigten Kraftwagen versperrten die andere Fahrbahnhälfte der 5,60 m breiten Straße. Nach 2 bis höchstens Minuten näherte sich der Angeklagte ██ in Begleitung des Landwirts ███████ mit einem 2,48 m breiten Omnibus von Bodersweier her der Unfallstelle. Er hatte wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs abgeblendet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Seine Sichtweite betrug höchstens 45 m. Aus dieser Entfernung sah er auf der linken Fahrbahnhälfte einen „dunklen Blechhaufen“, die Trümmer der zusammengestoßenen Fahrzeuge. Er wollte mit unverminderter Geschwindigkeit daran vorbeifahren. Plötzlich sah er den verunglückten Radfahrer auf seiner Fahrbahn liegen und erkannte, dass dieser im Gesicht blutig war. Da er nicht mehr vor ihm anhalten konnte, versuchte er, ihn zwischen die Reifen zu nehmen und so zu überrollen, dass er nicht verletzt würde. ████, der bis dahin noch gelebt hatte, schlug mit dem Kopf gegen die untere Bodenabdeckplatte des Omnibusses. Er war sofort tot. Sein Schädel wurde zertrümmert. ███████ fuhr auch noch über das auf der Fahrbahn liegende Fahrrad █████ und hielt dann an. Er ging zu ████, der jetzt am Straßenrande lag, und stellte fest, dass er tot war. Als er aus den zertrümmerten Fahrzeugen Rufe hörte, ging er mit seinem Begleiter ███████ dorthin. Sie erkannten, dass die Fahrzeuginsassen verletzt waren und die Ehefrau █████, in ihrem Kraftwagen eingeklemmt, sich nicht selbst befreien konnte. Sie versuchten jedoch nicht, ihr zu helfen. Als ein Kraftfahrer hinzukam und nach einer Ambulanz rief, fuhren sie weg mit dem Vorhaben, Krankenwagen und Polizei herbeirufen zu wollen. ███████ war hierbei schon entschlossen, nicht mehr zum Unfallort zurückzukehren, weil er sich der Feststellung seiner Beteiligung am Unfall entziehen wollte. Als er von der Unfallstelle wegfuhr, trafen gerade mehrere andere Kraftfahrer dort ein, die sich dann um die Verletzten kümmerten. ██ meldete sodann den Unfall an einer nicht weit entfernten Tankstelle und ließ Krankenwagen und Polizei benachrichtigen. Dann fuhr er mit dem Omnibus nach Hügelsheim bei Rastatt, wo er seinen Beförderungsauftrag ausführte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten ██ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 21 StVG (in Verbindung mit den §§ 1 und 9 StVO) und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat ihm das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun Monate.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es kein weiteres Sachverständigengutachten darüber eingeholt habe, ob der Radfahrer schon an den beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen gestorben war, bevor der Angeklagte ihn überfahren hat.
Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Würmeling darlegt, konnte ████ vorher nach den gesamten Umständen höchstens infolge von Schädelverletzungen beim Sturz auf die Fahrbahn gestorben sein. Ob solche Verletzungen vorhanden waren, ließ sich nicht mehr feststellen, weil der Schädel des Verunglückten beim Überfahren durch den Omnibus zersplittert worden ist. Bei dieser Sachlage war von einem weiteren Sachverständigengutachten keine Klärung mehr zu erwarten. Der Tatrichter brauchte einen solchen Versuch daher nicht nochmals zu unternehmen.
2. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer war verfahrensrechtlich nicht gehindert, ihre aus zahlreichen Verkehrsstrafsachen gewonnenen Erfahrungen darüber, wie lange Menschen mit schweren Schädelverletzungen nach einem Unfall noch leben können, zu verwerten. Ebenso hat sie ihre Überzeugung, dass der Verunglückte bis zu dem Stoß seines Kopfes gegen die Bodenabdeckplatte des Omnibusses noch gelebt hat, ohne Verfahrensverstoß auf die Bekundungen des Mitangeklagten ███ gestützt, dessen Glaubwürdigkeit sie mit eingehender Begründung rechtsirrtumsfrei feststellt. Zu der Annahme, dass der Beweiswert dieser Aussage durch einen bei dem Unfall erlittenen Schock gemindert worden sein könnte, war die Strafkammer bei der Art der Verletzungen ████████ und der Genauigkeit seiner Angaben bei Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht genötigt.
Die Möglichkeit, ████ könne an den beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen genau in dem Zeitpunkt gestorben sein, bevor er von dem Omnibus überrollt wurde, wie die Revision für denkbar hält, hat das Landgericht mit der Feststellung, dass der Tod durch die „explosionsartige Zertümmerung“ seines Schädels eingetreten ist, rechtlich unangreifbar ausgeschlossen. Zum straferheblichen Vorwurf der Tötung genügt auch eine nur geringe Verkürzung des Lebens des Opfers, die nach der Überzeugung der Strafkammer durch die plötzliche Zertümmerung des Schädels eingetreten ist. Anderenfalls wären Schwerkranke oder tödlich Verletzte von diesem Zeitpunkt ab vom Strafrecht nicht mehr geschützt.
II. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht habe den Grundsatz „Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ verletzt, weil die im Urteil angeführten Gründe die Zweifel an der Schuld des Angeklagten in Wirklichkeit nicht beseitigen. Die Strafkammer hat hervorgehoben, sie habe auf Grund der Angaben des Mitangeklagten ███, dessen Glaubwürdigkeit sie eingehend begründet hat, keinen Zweifel mehr.
Zutreffend sieht die Strafkammer das für den tödlichen Unfall ursächliche fahrlässige Verhalten des Angeklagten darin, dass er zu schnell gefahren ist. Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte einige Zeit, bevor er die Unfallstelle erreichte, mit Rücksicht auf ein noch 500 m entferntes Gegenfahrzeug abgeblendet. Dann fuhr er mit 60 km/h weiter, obwohl er nur eine Sichtweite von 45 m hatte und deshalb nicht rechtzeitig vor einem plötzlich auf seiner Fahrbahn auftauchenden Hindernis anhalten konnte. Anstatt in erster Linie seine Fahrbahn zu beobachten, wandte er seine ganze Aufmerksamkeit den auf 40 bis 50 m erkannten „Blechhaufen“ zu und sah den verletzten Radfahrer infolgedessen erst aus nächster Entfernung. Es liegt auch ein hoher Grad von Leichtfertigkeit darin, wie das Landgericht zutreffend ausführt, mit einem Omnibus von 2,48 m Breite eine Engstelle von höchstens 2,80 m mit der weiter überhöhten Geschwindigkeit von 60 km/h zu befahren, wenn als Grund der Verengung ein unbeleuchteter „Blechhaufen“ erkannt wird, also ein Hindernis, das jeden verständigen und sorgsamen Fahrer auf die Möglichkeit eines soeben geschehenen Unfalls hinweisen muss.
2. Den Vorwurf der Unfallflucht hat das Landgericht zur äußeren und inneren Tatseite ebenfalls ausreichend begründet. Der Angeklagte war verpflichtet, sofort nach Meldung des Unfalls an der Tankstelle zur Unfallstelle zurückzukehren und dort die im § 142 StGB bezeichneten Feststellungen über seine Unfallbeteiligung zu dulden. Das hat er nicht getan, sondern er ist nach Hügelsheim gefahren, um dort seinen Beförderungsauftrag auszuführen. Damit hat er den äußeren Tatbestand der Unfallflucht vollendet. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt. Nach Überzeugung der Strafkammer war er schon beim Wegfahren zur Tankstelle entschlossen, nicht mehr zum Tatort zurückzukehren, weil er sich seiner Verpflichtung, dort Feststellungen über die Art seiner Unfallbeteiligung zu dulden, entziehen wollte. Die erst nach Vollendung der Unfallflucht liegenden späteren Vorgänge sind unbeachtlich. Das Landgericht hat diese weiteren Umstände auch nicht straferschwerend verwertet.
3. Auch die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat diesen Vorwurf darauf gestützt, dass der Angeklagte der Ehefrau █████, die in dem Kraftwagen eingeklemmt war, nicht geholfen hat, obwohl er sie mit Unterstützung seines Begleiters in kürzester Frist aus ihrer hilflosen Lage hätte befreien können, ohne das Herbeirufen eines Krankenwagens wesentlich zu verzögern. Nach Überzeugung der Strafkammer hat er erkannt, dass er Frau █████ sofort helfen musste und konnte. Gleichwohl fuhr er unter dem Vorwand davon, Polizei und Krankenwagen herbeirufen zu wollen. Durch die spätere Meldung des Unfalls bei der Tankstelle hat er seiner angesichts der hilflosen Lage der Frau █████ notwendigerweise sofort zu erfüllenden Hilfeleistungspflicht nicht genügt. Dass bei dem Wegfahren andere Kraftfahrer an der Unfallstelle eintrafen, die sich um die Verletzten kümmern konnten, ist rechtlich unbeachtlich, weil das Vergehen gegen § 330c StGB in diesem Zeitpunkt schon vollendet war.
4. Die Annahme von Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und einer nach § 21 StVG strafbaren Zuwiderhandlung gegen die §§ 1 und 9 StVO ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Seit der Umgestaltung der Strafbestimmungen der §§ 49 StVO, 71 StVZO in Hilfsvorschriften durch die Verordnung vom 24. August 1953 war die Verurteilung wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften auf Grund dieser Bestimmungen in Tateinheit mit Straftaten des allgemeinen Strafrechts unzulässig (BGHSt 6, 25 = VRS 6, 399; BGHSt 7, 307 = VRS 8, 456; VRS 6, 203; LM § 49 StVO Nr. 2). Das gilt jedoch nicht für die Strafbestimmung des § 21 StVG, die anstatt der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten §§ 49 StVO, 71 StVZO anzuwenden ist.
§ 21 StVG ist weder nach seiner Fassung noch nach seinem Zweck noch nach dem Zusammenhang, in dem er steht, eine bloße Hilfsvorschrift. Er war ursprünglich (als § 21 KFG) die allgemeine Strafvorschrift für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und galt erst seit dem Inkrafttreten des Verkehrssicherungsgesetzes vom 19. Dezember 1952 für den Straßenverkehr schlechthin. Im Bereich der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung, die bis zur Änderung vom 24. August 1953 eigene Strafvorschriften enthielten, war er jedoch nicht anzuwenden (§ 45 StVO; RGSt 69, 208). Er blieb also zunächst auf Zuwiderhandlungen gegen außerhalb dieser beiden Rechtsverordnungen ergangene verkehrsrechtliche Anordnungen beschränkt. Hilfsweise galt und gilt er nur gegenüber den mit Vergehensstrafen bedrohten Tatbeständen der §§ 23 bis 26 StVG. Das versteht sich ohne ausdrückliche Einschränkung im Gesetz von selbst, weil diese Vorschriften für besonders schwere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr geschaffen worden sind, die sonst nur als Übertretungen geahndet werden könnten (Schönke-Schröder, StGB 10. Aufl. § 73 Vorbem. VII Abs. 3). Auf das Verhältnis des § 21 StVG zu den Strafgesetzen des allgemeinen Strafrechts, abgesehen von den §§ 315, 316 StGB, die besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr betreffen, lässt sich dieser Grundsatz nicht übertragen, weil die verletzten Normen ganz verschiedenartige Rechtsgüter schützen.
Dementsprechend hat auch schon das Reichsgericht tateinheitliches Zusammentreffen von Straftaten des allgemeinen Strafrechts (fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung) mit den Vergehenstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes (RGSt 59, 317, 319; JW 1931, 3370) wie auch mit Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die als Übertretungen gemäß § 21 StVG strafbar sind, anerkannt (RGSt 59, 317, 319; JW 1925, 487; VerkRdsch 1925, 811; 1926, 524). Durch die Nichtigerklärung der §§ 49 StVO, 71 StVZO n. F. wegen Verfassungswidrigkeit ist zwar der jetzige Geltungsbereich des § 21 StVG klargestellt worden; seine rechtliche Bedeutung konnte dadurch aber nicht geändert werden.
Rechtlich zu billigen ist auch die Anwendung des § 21 StVG auf fahrlässige Verkehrsverstöße. Das ergibt sich jetzt vor allem aus dem Zweck der dieses Blankettgesetzes ausfüllenden Verkehrsvorschriften, die sämtliche wesentlichen Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs ahnden sollen. Dieser Strafschutz würde seinen Zweck verfehlen, wenn er nur für vorsätzliche Verkehrswidrigkeiten bestünde.
5. Da auch die Strafzumessung keinen den Angeklagten beeinträchtigenden Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
Jagusch Krumme zugleich für den BR Dr. Flitner, der Bortzler Weber Dr. sich in Urlaub befindet.
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