Revision: Mordurteil aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zu niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/51
- Datum
- 19.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB erfüllen den Mordtatbestand nur, wenn sie Ausdruck einer allgemein niedrigen Gesinnung des Täters sind und nicht bloß in eng tatbezogenen Motiven liegen.
Das Tatgericht muss die Persönlichkeit und Gesinnung des Täters hinreichend feststellen, damit sichergestellt ist, dass das besonders verabscheuungswürdige Motiv seinen Ursprung in sittlichem Tiefstand hat.
Für die Qualifikation als Mord wegen niedriger Beweggründe sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass Vorsatz und Kenntnis des Täters sämtliche tatbestandlichen Merkmale einschließlich der niedrigen Beweggründe umfassen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Gesinnung oder Vorsatz, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 12. Dezember 1950
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 12. Dezember 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Angeklagten sind wegen eines gemeinschaftlich verübten Verbrechens des Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden, weil sie das von der Angeklagten ███ am 20. August 1949 geborene Kindchen am 25. August 1949 nach Annahme des Schwurgerichts aus niedrigen Beweggründen getötet hatten.
Das Urteil wird von beiden Angeklagten angefochten. Sie rügen die unrichtige Anwendung des § 211 StGB mit der Begründung, das Schwurgericht habe zu Unrecht Handeln aus niedrigen Beweggründen bejaht. Den Revisionen kann der Erfolg nicht versagt werden.
Von den drei Gruppen von Merkmalen, die das Gesetz zur Kennzeichnung des Tatbestands des Mordes aufgestellt hat, scheidet der Tötungsausführung hier aus, wie der Tatrichter auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens ohne Rechtsirrtum festgestellt hat. Er hat auch das Vorliegen einer Absicht der Angeklagten, eine andere Straftat, nämlich den von ihnen begangenen Ehebruch zu verdecken, aus tatsächlichen Erwägungen rechtlich einwandfrei verneint.
Es handelt sich demnach nur um die Frage, ob der Tatrichter den Begriff der niedrigen Beweggründe verkannt hat.
Die Revision des Angeklagten ███ beanstandet, das Gutachten des psychologischen Sachverständigen sei nicht richtig ausgewertet worden, die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten sei nicht überzeugend dargelegt. Damit wird ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters erhoben. Diese könnte nur dann zum Gegenstand einer zulässigen Rüge gemacht werden, wenn sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze enthielte. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor.
Auch die Revision der Angeklagten ███ wendet sich in verschiedenen Punkten unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Sie beschränkt sich auf Unterstellungen, die durch die Aussagen der Zeugen, der Sachverständigen und der Angeklagten nicht bestätigt werden. Ferner verweist sie darauf, die tatrichterlichen Feststellungen hätten nichts ergeben für die Annahme, die Angeklagte sei mit der Tötung ihres Kindes durch ███ deshalb einverstanden gewesen, um ihr ehebrecherisches Verhältnis nicht aufgedeckt zu sehen. Diese Gesichtspunkte sind zur Revisionsbegründung nicht geeignet.
Dagegen kann das weitere Vorbringen der Revisionen, die Würdigung der Persönlichkeit der beiden Angeklagten sei ungenügend, ihre Tat sei daher nicht als Ausdruck einer niedrigen Gesinnung anzusehen, von Bedeutung sein, wenn wegen des behaupteten Mangels kein zuverlässiges Bild über die persönliche Verwerflichkeit und über die sie beherrschende Gesinnung der Angeklagten, wie sie § 211 StGB voraussetzt, gewonnen werden kann. Der Hinweis der beiden Angeklagten, sie seien von allgemein niedriger Gesinnung nicht beherrscht, ist beachtlich.
Der Tatrichter hat die gesamten Verhältnisse beider Angeklagten eingehend erörtert und die der Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen entgegenstehenden Umstände hervorgehoben, darunter namentlich die beiderseits erträglichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die beiderseits geordneten ehelichen Beziehungen, die große Familie des Angeklagten ███, in die sich die Angeklagte ███ gedrängt habe, und die Fürsorge seiner Ehefrau für die ausgewiesene Familie [REDACTED]. In den Urteilsgründen ist ferner auf die Hemmungen hingewiesen, die auf Seiten beider Angeklagten hätten ausgelöst werden müssen. Weiter ist dargetan, dass beide Angeklagte ohne Rücksicht darauf, sich aller Bedenken hinweggesetzt und so durch eigenes Verschulden eine Lage geschaffen hätten, aus der heraus nur selbstsüchtige Motive zu der Mordtat geführt hätten. Beide Angeklagten seien sich über die Tötung des Kindes einig gewesen, weil es ihnen hinderlich gewesen sei. Der Angeklagte ███ habe Schwierigkeiten seitens seiner Ehefrau und den Verlust des für ihn bequemen Liebesverhältnisses befürchtet. Die Angeklagte ███ habe ihre Beziehungen zu [REDACTED], an dem sie sehr gehangen habe, nicht aufgeben wollen und sei, um sich seine Zuneigung zu erhalten, seinen Verlangen nach Beseitigung des Kindes unter Missachtung aller mütterlichen Gefühle und Pflichten entgegengekommen.
Aus diesen Umständen hat das Schwurgericht auf eine sittlich verwerfliche Gesinnung der beiden Angeklagten geschlossen und ist so zur Bejahung niedriger Beweggründe und zur Anwendung des § 211 StGB gelangt.
Dem steht jedoch die Entscheidung des Strafsenats Darmstadt des Oberlandesgerichts für Hessen entgegen, dass niedrige Beweggründe im Sinne des Gesetzes nicht für sich allein, sondern nur als Ausdruck einer allgemein niedrigen Gesinnung der Täter vorliegen könnten. Diese Rechtsansicht hatte das Schwurgericht seiner neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Auch das spätere Revisionsgericht ist an sie gebunden (RGSt 22, 156 [158]; 59, 31 [34]). Das gilt selbst dann, wenn es die vom ersten Revisionsgericht vertretene Meinung für irrig hält. Ob diese richtig ist, kann demnach dahingestellt bleiben.
Auf Grund der oberlandesgerichtlichen Entscheidung war das Schwurgericht gehalten, seine Untersuchung auch darauf zu erstrecken, ob auf Seiten beider Angeklagten abgesehen von der Tat eine solche allgemein niedrige Gesinnung gegeben war. Nach dieser Richtung sind die Feststellungen unzureichend. Sie befassen sich nur mit den in engem Zusammenhang zu der Tat stehenden äußeren und inneren Vorgängen. Ob hiervon abgesehen eine allgemein niedrige Gesinnung der beiden Angeklagten vorlag, wie sie das oberlandesgerichtliche Urteil verlangt, ist nicht in Erwägung gezogen.
Einer solchen Annahme könnte auf Seiten der Angeklagten die Tatsache entgegenstehen, dass zuerst ihr Ehemann seine ehelichen Pflichten durch Misshandlung grob verletzt und die Ehe gebrochen habe. Die Beachtung dieses Umstandes kann außerdem dazu führen, die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen der Angeklagten zu [REDACTED] weniger schwer zu bewerten, als es der Tatrichter getan hat. Dasselbe kann sich ergeben für die weiteren Folgen dieser Beziehungen und schließlich des wegen der beiden Angeklagten ausweglos erscheinenden Entschlusses, das Kind zu töten.
Wenn sittlich verwerflich auch die Tötung im Sinne des § 212 StGB ist, so bedarf das besonders Verabscheuungswürdige, das die Tat als Mord kennzeichnet, einer besonderen Feststellung ihres Ursprungs aus einem sittlichen Tiefstand des Täters.
Aus dem dargelegten Mangel kommt hinzu, dass im angefochtenen Urteil nur die äußere Tatseite des Mordes gewürdigt ist. Über den Vorsatz der beiden Angeklagten enthält es nichts. Das Wissen und Wollen der beiden Angeklagten musste alle Tatbestandsmerkmale umfassen, hier also das der niedrigen Beweggründe. Allerdings ist eine Kenntnis dieses Rechtsbegriffs nicht notwendig. Ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, die ihn erfüllen. Immerhin ist es zweifelhaft, ob sich das Schwurgericht dieses Erfordernisses bewusst gewesen ist, da es hierüber keinerlei Feststellungen getroffen hat.
Wegen der erwähnten Mängel war unter Aufhebung des Urteils die Zurückverweisung der Sache geboten.
gez. Dr. Koeniger gez. Dr. Dotterweich gez. Neumann gez. Henneke