Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/51
- Datum
- 28.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen genießen Vorrang; das Revisionsgericht ersetzt diese Feststellungen nicht durch eigene Beurteilungen bloß widersprüchlicher Wahrnehmungen der Zeugen.
Das Revisionsgericht darf eine im Urteil verwertete Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht durch erneute Subsumtion ersetzen; Rügen nach § 264 StPO sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie lediglich einen anderen Beweisinhalt verlangen.
Die Ausnutzung einer Amtsstellung im Sinne von § 174 Abs.1 Nr.2 StGB liegt auch dann vor, wenn die Amtsstellung die Verbindung zum Opfer herstellt und der Täter die hieraus resultierende Überlegenheit zur Verführung erkennt und ausnutzt.
Guter Leumund und wohlwollende Zeugenaussagen berühren weder den Tatbestand der Unzucht noch schließen eine Verurteilung aus; sie sind allenfalls strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen █████████████ Wilhelm H.M. ██ aus H. ████, geboren am ██ 1895, daselbst, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Crosse als Vorsitzender, Bundesrichter Kramme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████████, Amtsgerichtsrat ██ als ██████████ der █████████████echt, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war in der Zeit von 1945 bis 1950 als Stadtdirektor ███. Er ist wegen Unzucht mit Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Weitere Vorwürfe sind eingestellt. Sein Urteil ist mit der Revision angefochten.
Die Revision richtet sich neben der Verletzung materiellen Rechts auch gegen die §§ 261, 245, 264 StPO.
Soweit sie die Feststellungen des Urteils angreift, weil die Zeuginnen ihre früheren Angaben wiederholt, unter Hinweis auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Niederschriften als unrichtig bezeichnet hätten, kann sie damit nicht durchdringen. Die getroffenen Feststellungen des Tatrichters genießen den Vorrang gegenüber den gegenteiligen Behauptungen des Angeklagten. Dem Landgericht ist nicht vorzuwerfen, trotz wesentlicher abweichender Angaben der Zeuginnen von ihren früheren Aussagen, diese als unglaubwürdig zu werten. Wenn es die Zeugen geglaubt hat, weil sie möglich und anschaulich die Vorgänge schilderten, so ist nicht ersichtlich, warum diese Beurteilung den Denkgesetzen widersprechen sollte, auch wenn die Vorgänge, über die diese Zeugen ihre Aussage abgaben, fünf Jahre zurücklagen. Dem Einwand der Revision, dass die Zeugin ███ zur Zeit des Strafalls (1945) mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft im siebenten Monat in ihren Beobachtungsvermögen beschränkt war und ihre Aussage deshalb nicht zuverlässig sei, steht die gegenteilige, nicht angreifbare Auffassung des Tatrichters bezüglich der Vertrauenswürdigkeit dieser Zeugin entgegen.
Dem auf § 264 StPO gestützten Vorbringen der Revision, mit dem sie dagegen angeht, dass die in der Verhandlung erhobenen Beweise einen anderen Inhalt gehabt hätten, als er in den Urteilsgründen niedergelegt und verwertet worden ist, muss das Revisionsgericht die Beachtung versagen.
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist augenscheinlich § 244 StPO, gleichfalls erfolglos erhoben. Die Strafkammer hat den als Eventualantrag gestellten Beweisantrag, sechs Zeugen über den guten Leumund des Angeklagten in dienstlicher und außerdienstlicher Hinsicht und über seine Entlassung aus dem Dienst zu vernehmen, ordnungsmäßig in den Urteilsgründen beschieden. Sie hat die in den Zeugenaussagen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und sich auch an diese Wahrunterstellung gehalten; denn es bescheinigt dem Angeklagten ausdrücklich, dass er stets bemüht war, zu helfen, wo er nur konnte, dass er persönlichen Einfluss nahm, die an sich seine Untergebenen zu besorgen hatten, und bestrebt war, die Not durch Beschaffung zusätzlicher Lebensmittel von Mangelnden zu lindern. Diese als wahr unterstellten Tatsachen haben nach dem Urteil auch ihren Wiederschlag zugunsten des Angeklagten im Strafmaß gefunden. Wie dieser gegenüber dem Tatrichter noch eine Verpflichtung zur Wahrheitserforschung über die als wahr unterstellten und folgerichtig ausgewerteten Tatsachen hinaus bestanden, und inwiefern er diese Pflicht vernachlässigt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Wenn das Urteil auch die über den Ruf des Angeklagten in seinem Umgang mit Frauen ungünstig lautende Aussage des Polizei-Oberinspektors F.C. wiedergibt, so hat es sich mit den Tatsachen, die es zu seinen Gunsten als wahr behandelt und gewertet hat, umsoweniger in Widerspruch gesetzt. Die Bekundung des Polizei-Oberinspektors ist in der Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten erkennbar ebenso einflusslos geblieben, wie der angenommene gute Leumund des Angeklagten an der Feststellung des Sachverhalts, zu der der Tatrichter aufgrund der glaubwürdigen Bekundungen der Opfer gekommen ist, nichts zu ändern vermochte.
Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand. Nach seinen Feststellungen suchte ███ im Herbst 1945 den Angeklagten in seinem Dienstzimmer auf in der Hoffnung, von ihm einen Bezugsschein für Säuglingswäsche zu bekommen. Nach einer Aussprache begleitete sie der Angeklagte zur Tür, legte ihr den Arm um die Schulter und flüsterte ihr zu, sie solle glauben, er wolle sie küssen; sein Gesicht näherte sich ihr. Nach einer abwehrenden Bewegung der Frau reichte er ihr die Hand, die sie ergriff. Daraufhin führte er ihre Hand über der Hose an seinen erregten Geschlechtsteil; er forderte sie auf, ihn zu befriedigen. Die Ehefrau ██ suchte den Angeklagten in einem Dienstzimmer auf, um mit ihm über die Genehmigung eines Bauplans zu verhandeln und ihm die notwendigen Unterlagen zu überreichen. Nach der Besprechung begleitete der Angeklagte die Frau zur Tür, ergriff dann ihre Hand und küsste sie unvermittelt auf den Mund. Er drückte sie fest mit seinen Fingern an die Brust über dem Kleid und verließ daraufhin das Zimmer.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Unter Ausnutzung seiner Amtsstellung ist strafbar, wer seine Amtsstellung missbraucht. Eine Amtsstellung ist auch dann ausgenutzt, wenn durch sie die Verbindung zum Opfer hergestellt ist, das dem Amtsträger und dem Ansehen, das er genießt, unterlegen ist. Die Amtsstellung beruhende Überlegenheit und die Mittel zur Verführung, die sich aus ihr ergeben, werden in der Erwartung eingesetzt, dass das Opfer aus dem Gefühl seiner Abhängigkeit heraus gehorchen wird. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat besonders festgestellt, dass die beiden Frauen zu dem Angeklagten als dem höchsten Beamten der Stadt in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, das ihn zu einer Möglichkeit veranlasste, das Vertrauen, das sie ihm entgegenbrachten, zu missbrauchen. Er übte kraft seines Amtes Druck auf die Frauen aus, von denen er wusste, dass sie wegen seiner Stellung nichts gegen seine Übergriffe unternahmen, wenn er sich an ihnen verging. Die Frauen erstatteten auch damals mit Rücksicht auf seinen Einfluss und seine unerschütterliche Stellung keine Anzeige gegen ihn. Der Annahme eines Amtsmissbrauchs und eines Abhängigkeitsverhältnisses steht der Umstand nicht entgegen, dass die begehrten Verwaltungsentscheidungen geschäftsordnungsmäßig nicht von ihm, sondern von seinen Untergebenen zu treffen waren. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass unbedeutende, selbst einer wohlwollenden Absicht entspringende Handlungen nicht als unzüchtig, vielmehr als harmlose Gefälligkeiten zu werten sind, wenn sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht verletzen. Wenn es in dieser Erkenntnis die Handlungen des Angeklagten gegenüber den Frauen ██ und ███ als unzüchtig gewertet hat, weil sie mehr waren als nur derbe, ehrverletzende Berührungen, so liegt darin kein Rechtsirrtum.
Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, ob es sich dabei um aus der Amtsstellung des Angeklagten entstandene Handlungen handelte. Die Auffassung des Landgerichts, der Missbrauch zur Unzucht sei gleichbedeutend mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen, ist allerdings nicht zutreffend. Missbraucht wird nämlich durch die unzüchtigen Handlungen von dem, der den Tatbestand des § 174 StGB erfüllt, nicht nur das Opfer, sondern auch das zwischen Täter und Opfer bestehende, mehr oder weniger starke Abhängigkeitsverhältnis, das in aller Regel eine Handlung einen Missbrauch darstellen wird, wenn die amtliche Stellung in verwerflicher Weise als Mittel zur Verführung benutzt wird. Um einen möglicherweise denkbaren Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in verwerflicher Weise seine Amtsstellung den Frauen gegenüber ausgenutzt, um sie zur Befriedigung seiner Sinnenlust zur Unzucht zu missbrauchen. Wenn die Revision die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und den beiden Frauen vermisst, übersieht sie, dass das Urteil ausdrücklich von einem kraft seiner Stellung möglichen Druck auf die Frauen ausgeht. Das Landgericht hat zur inneren Tatseite ausgeführt, es habe genügt, dass der Angeklagte erkannt hatte, er habe gegenüber den Frauen eine Amtsstellung inne und das dadurch in ihnen entstandene Abhängigkeitsverhältnis erleichtere es ihm, sich ihnen zu nähern und sie zu missbrauchen. Der Einwand der Revision, das Vorgehen des Angeklagten als Scherz oder Spaß gewertet zu haben, den er sich mit seinen Opfern erlaubt habe, scheitert an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das Landgericht die Verfehlungen des Angeklagten als besonders schwere bezeichnet hat, liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze; denn es lassen sich, entgegen der Revision, auch leichtere Verfehlungen erdenken, die dann gegeben sein könnten, wenn etwa das Verhalten der Frauen dem Angeklagten Anlass und Anreiz zu seinem Vorgehen gegen sie gegeben hätte. In der Tat sind die Taten mit Frechheit begangen.
Die Revision irrt, wenn sie einen Widerspruch zu der festgestellten Tatsache, der Angeklagte habe einen guten Leumund gehabt, zu erkennen glaubt; denn das eine braucht das andere nicht auszuschließen. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.
| Dr. Crosse | Dr. Härchner | Dr. Augustin | |||
| Kramme | Dr. Hille |