Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz bei Nötigung zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 842/52
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten über das Einverständnis der Frau getroffen hatte. Angesichts mehrdeutiger tatsächlicher Umstände konnte ein Irrtum des Täters über Zustimmung möglich sein. Fehlen diesbezügliche Feststellungen, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht ist der Vorsatz hinsichtlich des fehlenden Einverständnisses der Betroffenen nachzuweisen.

2

Wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die den Täter in den Irrtum über das Vorliegen von Einverständnis versetzen können, hat das Gericht Feststellungen zu den Vorstellungen des Täters zu treffen.

3

Fehlen notwendige Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Vorstellungen des Täters), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die bloße Reaktion des Opfers (z. B. nicht sofortige heftig erkennbare Abwehr) entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die subjektive Einstellung des Täters zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Walter ████ aus ██ █████ wegen Nötigung zur Unzucht hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident De Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau verurteilten Angeklagten muss Erfolg haben, weil der innere Tatbestand nicht nachgewiesen ist.

Der Angeklagte ist mit einem Finger in die Scheide der neben ihm am Küchentisch sitzenden ehemaligen Mitschülerin ████ eingedrungen, während er sie mit dem freien Arm gegen die Stuhllehne drückte. Er hat sich dahin eingelassen, dass die unzüchtige Berührung mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgt sei. Diese hat als Zeugin die Möglichkeit eingeräumt, dass der Angeklagte seine Hand einige Minuten lang an ihrem Geschlechtsteil gehabt, und dass sie selbst während dieser wollüstigen Berührung das Küchenfenster geschlossen hat. Gleichwohl hat das Gericht die Überzeugung erlangt, dass die infolge einer Hüftgelenksentzündung körperlich behinderte Frau mit der Handlung des Angeklagten nicht einverstanden gewesen ist. Die Strafkammer hat indessen keinerlei Feststellungen darüber getroffen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte in dieser Hinsicht ausgegangen ist.

Auch der Urteilszusammenhang vermag dem Senat nicht die Gewissheit zu vermitteln, dass die innere Tatseite erwogen und rechtsirrtumsfrei beurteilt worden ist. Er lässt nicht erkennen, welche Bedeutung der Angeklagte der körperlichen Behinderung der früheren Mitschülerin beigemessen hat. Diese war immerhin in der Lage, sich sachlich vom Stuhle zu erheben und den Angeklagten von sich zu stoßen. Dass sie sich zunächst auf ein etwas schlüpfriges Gespräch

eingelassen hatte und möglicherweise zu Beginn der Unzuchtshandlung, statt sofort unverkennbare Zeichen der Abwehr zu äußern, erst das Fenster schloss und es nicht verhinderte, dass die unzüchtige Berührung einige Minuten lang fortgesetzt wurde, kann den Angeklagten immerhin in den Irrtum versetzt haben, sie sei mit seiner Handlungsweise einverstanden. Es kommt hinzu, dass er in der Folge dem deutlich geäußerten Widerstreben der Frau Rechnung trug. Er war nämlich willens, anschließend den Beischlaf mit ihr zu vollziehen, hatte sie auf seine Arme genommen und auf das in der Küche stehende Sofa gelegt; als die Frau indessen nunmehr laut um Hilfe schrie, ließ er von ihr ab.

Da das angefochtene Urteil eine Würdigung aller dieser Umstände im Hinblick auf den Vorsatz des Angeklagten vermissen lässt, kann es nicht bestehenbleiben.

GroßEngelsDr. Schalscha
MantelHille