Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 840/54
Datum
20.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage wurden vom BGH als begründet angesehen. Das Landgericht hatte den Beweisantrag unzureichend begründet abgelehnt und damit Verteidigungsrechte verletzt. Weiter beanstandet der BGH Fehler bei der Strafzumessung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die Beweistatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, erfordert eine nachvollziehbare Darlegung, ob die Ablehnung auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht; bei tatsächlichen Erwägungen sind die zugrundeliegenden Gründe zu benennen (§ 244 Abs. 5 StPO).

2

Verweigert der Tatrichter die angeordnete Beweiserhebung ohne hinreichende Begründung, beschränkt dies die Verteidigung und kann gemäß § 338 Nr. 8 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

3

Verletzungen des § 261 StPO (Fehler bei der Beweiswürdigung/Beweiserhebung) können unheilbar sein und die Aufhebung des Urteils erfordern, wenn die Verfahrensmängel nicht berichtigt werden können.

4

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, den gesetzgeberischen Zweck der Strafnorm als zusätzliches straferschwerendes Merkmal zu verwerten; zugleich hat das Gericht auch bei scheinbarer Ausschließung mildernder Umstände deren Prüfung und Abwägung vorzunehmen.

5

§ 157 StGB (Milderungsgrund bei fortgesetzter Handlung) kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für alle Teile der fortgesetzten Tat vorliegen; die Prüfung möglicher Milderungsgründe obliegt jedoch stets dem Tatrichter.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 25. Juli 1951

Leitsatz

(Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage zu Zuchthausstrafen verurteilt worden, weil sie als Zeuginnen vor dem Gericht der Verwaltungssache wider besseres Wissen im Mai 1946 ausgesagt haben, sie hätten einen englischen Soldaten █████████ im Wohnzimmer ihrer Wohnung geschlechtlich verkehren sehen, während sie den Vorgang in Wahrheit nur durch ein Fenster des Zimmers genau beobachtet hätten.

Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie sind begründet.

Mit Recht rügen die Beschwerdeführerinnen, das Landgericht habe ihren Beweisantrag, Frau ███ gleich nach der Angeklagten zu hören, weil sie von ihnen den Vorgang erzählt habe, Frau ███ habe mit einem englischen Soldaten █████████ geschlafen, zu Unrecht abgelehnt, weil „die Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei“ und alles seine Aussage bereits bestätigt habe. Ob eine unter Beweis gestellte Tatsache geeignet ist, das bereits vorliegende Beweisergebnis zu beeinflussen, hat zwar der Tatrichter nach § 244 Abs. 5 StPO zu prüfen; richterliches Ermessen steht dem Tatrichter jedoch nur dann zu, wenn das Amtsgericht eine Beweiserhebung nicht für erforderlich hält, um eine Entscheidung zu treffen. Will er aber einen Beweisantrag ablehnen, weil die Beweistatsache für seine Sachentscheidung keine Bedeutung hat, so genügt es nicht, den Antrag als unerheblich zu bezeichnen. Vielmehr muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob diese Unterlassung auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht; im letzteren Falle müssen auch die Gründe benannt werden, auf welche die Auffassung des Tatrichters zurückzuführen ist; denn nur unter diesen Voraussetzungen ist die Gewähr dafür gegeben, dass der Tatrichter sich und den Beteiligten Klarheit über die Grundlage seiner Urteilsfindung verschafft und dass dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, nach Maßgabe der durch die Ablehnung seiner Beweisanträge geschaffenen Lage weitere Anträge zu stellen (RG JW 1931, 2023; RGSt 69, 120; OGHSt 1, 725).

Indem das Landgericht diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, hat es die Verteidigung der Angeklagten durch seinen Beschluss in unzulässiger Weise beschränkt (§ 244 Abs. 5, § 338 Nr. 8 StPO).

Auf diesem Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen, umso mehr, als das Landgericht die von den Angeklagten gestellte Behauptung keineswegs als bedeutungslos behandelt, sondern geglaubt hat, aus ihrer falschen Aussage allein den entscheidenden Schluss ziehen zu können, dass sie „in ihrer Absprache in der Nacht auseinandergegangen seien, um ihre Angaben über den Vorgang abzustimmen“. Es bedurfte aber nicht der Zeugin Frau ███, als der Vorfall geschah, sondern dass sie sich über die Darstellung des Vorgangs schon viel früher einig waren. Diese Schlussfolgerung, auf die der Tatrichter seine Überzeugung von der Bedeutungslosigkeit des Beweisantrags stützt, leidet an dem weiteren, wesentlichen Mangel, dass sie sich nicht mit dem Sinn des Beweisantrags erkennbar auseinandersetzt; denn die Angeklagten haben nicht unter Beweis gestellt, dass sie der Frau ███ mit den Vorgängen einverstanden waren, sondern dass das Gericht nach dem Vorfall sofort die Frau ███ vernommen habe. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Dieser irrtümlichen Sinngebung der Beweisanträge entbehrt die Schlussfolgerung des Tatrichters, die er gegen die Angeklagten verwendet, der Grundlage. Abgesehen davon, dass die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Erhebung des angebotenen Beweises, so wie er vom Tatrichter nicht nur zur Vorentlastung der Angeklagten, sondern auch zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ zu werten gewesen wäre, sondern auch seine Auffassung über den von ihr für die Verfehlung der Angeklagten angenommenen Beweggrund hätte widerlegen können, wenn die Frau ███ die von ihr behaupteten Tatsachen so, wie sie sie nach dem Vorfall erfahren haben will, in einem Zeitpunkt, in dem noch eine vollständige Spannungslosigkeit zwischen den Angeklagten und der Frau ███ nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils bestanden haben soll, bestätigt hätte.

Die Mängel der Verletzung des § 261 StPO sind unheilbar.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung zu beachten haben, den Bedenken der Revisionen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ nachzugehen.

Auch der Sachbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt werden. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält zwar der rechtlichen Nachprüfung stand. Bedenken richten sich aber gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Wenn dort ausgeführt wird, die Angeklagten hätten sich besonders verwerflich verhalten, weil „die Wahrheitspflicht der Zeugen für die Wahrheits- und Rechtsfindung der Gerichte von ausschlaggebender Bedeutung sei“, so verwertet das Landgericht damit den Grund als straferschwerend, der den Gesetzgeber zur Schaffung dieser Strafnorm bestimmt hat. Das ist unzulässig. Bedenken bestehen auch gegen die Ausführung des Landgerichts, es ließen sich „mildernde Umstände“ nicht erkennen. Die Anwendung des § 157 StGB scheidet allerdings aus, weil diese Vergünstigung bei einer fortgesetzten Handlung nur dann in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB für alle Teile der fortgesetzten Handlung vorliegen (RGSt 43, 220). Bei den einzelnen Strafzumessungserwägungen musste aber erwogen werden, ob ein Milderungsgrund darin zu finden ist, dass sich die Angeklagten bei ihrer zweiten Vernehmung von ihrer ersten, unwahren Aussage einer strafbaren Fortsetzung schuldig gemacht haben, dass sie sich aus Gründen, die mit ihrer Verurteilung zusammenhängen, eines Milderungsgrundes nicht berufen konnten, entband das Landgericht nicht von der Pflicht zur Prüfung und Abwägung.