Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Diebstahlstrafauspruchs wegen fehlender Wertermittlung (§243 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 83/92
Datum
17.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilungen; der BGH überprüfte die Revision teilweise. Die Verfahrensrügen wurden mangels substantiierten Vortrags als unzulässig erachtet. Der Strafausspruch wegen Diebstahls wurde aufgehoben, da Feststellungen zum Wert der entwendeten Weinflaschen fehlen und die Ausnahme des §243 Abs.2 StGB zu prüfen ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag vorlegt.

2

Zur Annahme eines besonders schweren Falles des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 StGB) bedarf es konkreter Feststellungen zum Wert und zur Beschaffenheit des Diebesguts; fehlen diese, ist die Ausnahme des § 243 Abs. 2 StGB zu prüfen.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Anwendung einer Strafzumessungsnorm, kann der auf dieser Grundlage getroffene Strafausspruch keinen Bestand haben und ist aufzuheben.

4

Führt die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs dazu, dass die Grundlage der Gesamtstrafe entfällt, ist die Gesamtstrafe neu zu bestimmen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 13. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 83/92 vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] (aus PRC), dort geboren am [REDACTED::<2>], Albert [REDACTED::<3>] 1953, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13. November 1991 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Diebstahls sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1992 verwiesen.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge lässt zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen wegen räuberischer Erpressung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (sechs Monate Freiheitsstrafe) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen kann der Strafausspruch wegen Diebstahls (sechs Monate Freiheitsstrafe), bei dem das Landgericht den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, keinen Bestand haben.

Nach den von der Kammer insoweit getroffenen Feststellungen entwendete der Angeklagte aus einem Kellerverschlag, in den er eingebrochen war, sieben Flaschen Wein verschiedener Art und Qualität. Angaben über den Wert des Weines enthalten die Urteilsgründe nicht.

Dies lässt besorgen, dass das Landgericht die Ausnahmevorschrift des § 243 Abs. 2 StGB übersehen hat, nach der ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ausscheidet, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Annahme, dass das Diebesgut geringwertig war, liegt insbesondere deshalb nahe, weil der Angeklagte ausweislich der Feststellungen zu den Taten, die den nach § 55 StGB einbe-

zogenen Strafen zugrunde lagen, nur drei Monate vor der hier abgeurteilten Tat in denselben Kellerverschlag eingedrungen war und daraus Wein zu einem Durchschnittspreis von 5,- DM je Flasche entwendet hatte.

Durch die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Diebstahls wird auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfBasdorf