Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise verworfen, Rückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 838/53
Datum
11.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsverstößen zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision richtete sich nur gegen das Strafmaß. Der BGH verwirft die Revision insoweit, verweist jedoch wegen unterlassener Prüfung der Anwendbarkeit von § 23 StGB (neue Fassung) die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zurück. Weitere Verfahrensrügen wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Tatgericht eine Ortsbesichtigung ab, ist § 244 Abs. 5 StPO nicht verletzt, wenn der Sachverhalt aus Zeugenaussagen hinreichend festgestellt werden kann.

2

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine konkrete schuldhafte Verhaltensweise erkennen lassen, die den Eintritt des Erfolgs mitverursacht hat.

3

Die Erschwernis der Durchführung einer verkehrstechnischen Manövers entbindet den Beteiligten nicht von der Pflicht, Vorrang zu gewähren.

4

Bei der Strafzumessung genügt nach § 267 Abs. 3 StPO die Mitteilung der wesentlichen und entscheidenden Gesichtspunkte; eine vollständige Erörterung aller in Betracht kommenden Aspekte ist nicht erforderlich.

5

Das Tatgericht hat auch neue gesetzliche Regelungen zu prüfen; bleibt die Frage der Anwendbarkeit einer seit Kurzem geltenden Norm (hier: § 23 StGB in der Neufassung) unberücksichtigt, ist eine Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Alfred ██████████ (HC), geboren am ███████████ 1905 in ████████████ (Ostpr.), wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung, ███ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst, ██████████████████ als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Oktober 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat; im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wollte mit seinem Lastkraftwagen von seiner bisherigen Fahrtrichtung abweichen und nach links in eine Seitenstraße einbiegen. Entweder hat er das auf der rechten Straßenseite ihm entgegenfahrende Motorrad seines Vorfahrtsrechts wegen aus Unachtsamkeit übersehen oder nicht bedacht, dass dieses Fahrzeug durch einen ebenfalls ihm entgegenfahrenden Straßenbahnzug verdeckt werden könne; er fuhr beim Einbiegen auf das Motorrad auf und brachte es zu Fall. Dadurch erlitt dessen Führer █████ schwere Verletzungen, so dass er nach einigen Stunden █████████, während der Soziusfahrer mit geringeren Körperschäden davonkam.

Wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO ist der Angeklagte zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision greift nur den Strafausspruch an.

Sie kann insoweit keinen Erfolg haben.

1. § 244 Abs. 5 StPO ist nicht verletzt. Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Kammer in der Lage sei, den Sachverhalt ohne Ortstermin festzustellen. Damit entsprach es dem Gesetz. Es kam auch nicht darauf an, ob der Lastkraftwagen auf das Motorrad aufgefahren ist oder umgekehrt, sondern entscheidend war, ob der Angeklagte das Vorfahrtrecht des ██ verletzt hatte. Das konnte das Landgericht auf Grund der Angaben der Zeugen, die den Unfall beobachtet hatten, erforschen.

2. Ein Mitverschulden des Motorradfahrers ist nicht zu ersehen. ███ durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte ihm die Vorfahrt belassen werde, zumal der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Einlassung auf der Straßenmitte kurz angehalten hatte. Wenn der Angeklagte irrigerweise annahm, er werde noch über die Fahrbahn des ██ vor diesem hinwegkommen, so geht seine Fehleinschätzung zu seinen Lasten. Dass ███████ den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können, als er wahrnahm, der Angeklagte mache ihm die Vorfahrt streitig, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit sich der Kreuzung genähert habe, behauptet der Angeklagte selbst nicht. Im Übrigen hatte ██ █████ nach den Urteilsfeststellungen seine Geschwindigkeit schon herabgesetzt, der Zusammenstoß geschah „nicht allzu heftig“.

3. Es trifft zu, dass das Vorfahren des Angeklagten verkehrstechnisch nicht leicht durchzuführen war. Das entband aber den Angeklagten nicht von der Pflicht, die Vorfahrt dem Motorrad zu lassen.

4. Die Strafzumessungserwägungen sind in ausreichender Weise dargestellt; eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht zu ersehen. Diese Bestimmung zwingt im Übrigen den Tatrichter nicht, alle bei der Strafzumessung beachteten Gesichtspunkte in der Urteilsbegründung zu erörtern; es muss genügen, wenn er die wesentlichen und entscheidenden mitteilt. Wenn die Revision die Wertung des Verschuldens des Angeklagten als mittelschwer angreift, weil nach ihrer Auffassung nur ein leichtes Versehen des Beschwerdeführers gegeben sei, so kann sie damit nicht durchdringen; die tatrichterliche Würdigung lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Zurückverweisung war jedoch insoweit geboten, weil das Landgericht nicht die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Neufassung des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 geprüft hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter diese bei Erlass des Urteils erst seit einigen Tagen geltende Vorschrift übersehen und deshalb in den Urteilsgründen zu einer Strafaussetzung zur Bewährung keine Stellung genommen hat.

KrummeGroßHille
EngelsDr. Augustin