Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben, Rest verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 838/52
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil er einen Anhänger unbeleuchtet auf dem Autobahnzubringer stehen ließ. Der BGH hält den Schuldspruch für tragfähig, beanstandet aber, dass das Landgericht ein mögliches Mitverschulden Dritter nicht geprüft hat. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger in der Dunkelheit unbeleuchtet auf einer Fahrbahn abstellt und dadurch eine erhebliche Gefahrenquelle schafft, verletzt eine sorgfaltswidrige Verkehrssicherungspflicht.

2

Das Vertrauen auf das rechtzeitige Eintreffen einer beauftragten Person rechtfertigt das Unterlassen eigener Sicherungsmaßnahmen nicht, wenn der Eintritt der Dunkelheit nahe ist und das rechtzeitige Erscheinen unsicher ist.

3

Die strafrechtliche Fahrlässigkeit setzt die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs aus der geschaffenen Gefahrenlage voraus; dies kann durch unterlassene Verkehrsicherung begründet werden.

4

Das Gericht hat bei der Entscheidung über den Strafausspruch das mögliche Mitverschulden Dritter zu prüfen; bleibt eine derartige Untersuchung aus, kann der Strafausspruch rechtsfehlerhaft sein und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

5

Die Revision darf die Sachdarstellung nicht an die Stelle der für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Tatrichters setzen; unzulässige Tatsachenvorträge sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 28. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Jürgen ████ aus ████, geboren am ██████████ 1926 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. März 1952 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, von Beruf Transportunternehmer, ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Er wollte am 12. Februar 1951 eine Ladung Gips mit seinem Lastzug auf der Autobahn von Geseke nach Düsseldorf bringen, als sich kurz vor dieser Stadt gegen 16 Uhr ein Reifenschaden am hinteren Rade des Anhängers einstellte. Da er weder Ersatzreifen noch Werkzeug mitgenommen hatte und daher den Schaden nicht beheben konnte, stellte er den Anhänger auf dem nördlichen Zubringer zur Autobahn etwa 30 cm vom rechten Straßenrand entfernt auf und fuhr mit dem abgekoppelten Motorwagen in die Stadt; für eine Beleuchtung des Anhängers traf er keine Vorsorge. In Düsseldorf beauftragte er im Laufe des Nachmittags den Kraftfahrzeugführer ████████, einen seiner Angestellten, mit einem Ersatzreifen und dem erforderlichen Werkzeug zu dem abgestellten Anhänger zu fahren und nach Beseitigung der Reifenpanne das Fahrzeug nach Düsseldorf zu bringen. ████████ kam dem Auftrag nach; er traf gegen 19 Uhr 15 bei dem Anhänger ein. Inzwischen hatte sich dort folgendes ereignet:

Um dem Anhänger auszuweichen, den er in der Dunkelheit nicht rechtzeitig bemerkt hatte, sah sich der Fahrer des ███████ gezwungen, im letzten Augenblick nach links auszuweichen. Dadurch wurde der Prokurist ███████, der mit einem Kraftwagen unmittelbar nachfolgte, genötigt, scharf nach links auszubiegen. Er geriet dabei in die Fahrbahn eines entgegenkommenden Fahrzeugs und stieß mit diesem zusammen. Kurze Zeit darauf prallte ein weiteres Fahrzeug, das von dem Zeugen ███████ gelenkt wurde, auf den unbeleuchteten Anhänger auf. Bei diesen Vorgängen erlitten ███████████ und sein Begleiter sowie ██████ schwere Verletzungen; ████████ starb daran nach einigen Tagen.

Die Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, einen Beifahrer mitzunehmen und Ersatzreifen und Werkzeug für eine etwa erforderlich werdende Schadensbehebung bei sich zu führen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob er auf dem Zubringerweg zur Autobahn sein Fahrzeug abstellen und dieses verlassen durfte. Insoweit mögen die Angriffe der Revision gegen die Erwägungen des Tatrichters nicht einer gewissen Berechtigung entbehren. Mit Recht macht das Landgericht dem Angeklagten aber zum Vorwurf, dass er nicht für eine rechtzeitige Beleuchtung des abgestellten Anhängers gesorgt hat. Dieses Fahrzeug bildete auf dem Zubringerweg in der Dunkelheit in unbeleuchtetem Zustand eine große Gefahrenquelle. Die Ansicht des Angeklagten, er habe darauf vertrauen dürfen, dass ████████ vor Eintritt der Dunkelheit an der Unfallstelle eintreffen und den Anhänger beleuchten werde, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum für unzutreffend erachtet. Wann ████████ beauftragt wurde, lässt sich den Urteilsgründen allerdings nicht mit Sicherheit entnehmen, wenn es auch nach der Urteilsfassung den Anschein hat, dass das Landgericht den Angaben des ███, er habe den Auftrag erst nach 17 Uhr erhalten, Glauben schenkte. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Der Reifenschaden trat gegen 16 Uhr ein; das Ende der Dämmerung war um 18 Uhr 15 erreicht. An der Unfallstelle hatte der Angeklagte seinen Anhänger abgestellt und den Motorwagen abgekoppelt und war dann in die Stadt gefahren. Alle diese Tätigkeiten nahmen Zeit in Anspruch. Als er ████████ beauftragte, standen demnach Sonnenuntergang (17 Uhr 40) und Einbruch der Dunkelheit (18 Uhr 15) nahe bevor. Mit Rücksicht auf diese kurze Zeitspanne durfte sich der Angeklagte keinesfalls mit der Auftragserteilung begnügen. ████████ musste zuerst einen Ersatzreifen holen und sich einen Wagenheber beschaffen. Auf der Fahrt zum abgestellten Anhänger konnte auch ihm ein Betriebsunfall zustoßen, dessen Behebung Zeit erforderte. Unter diesen Umständen war es nicht sicher, dass er noch rechtzeitig an der Unfallstelle eintreffen und den Anhänger beleuchten werde. Wollte der Angeklagte nicht selbst zu seinem Anhänger zurückfahren, um ihn wenigstens zu beleuchten (§ 7, 24 StVO), so musste er das weitere Verhalten des ████████ in Düsseldorf überwachen und dafür sorgen, dass sein Auftrag schleunigst ausgeführt wurde. Die Anforderungen, die das Landgericht damit an den Angeklagten gestellt hat, sind nicht überspannt. Hätte sie der Angeklagte erfüllt, so wäre, wie der Tatrichter ausführt, der Unfall vermieden worden. Freilich lässt sich nach den Urteilsfeststellungen nicht ausschließen, dass auch ein Mitverschulden des ████████ anzunehmen ist, weil er erst gegen 19 Uhr 15 an der Unfallstelle eintraf. Gerade das hätte aber der Angeklagte verhindern können, wenn er seiner Pflicht nachgekommen wäre.

Die Vorhersehbarkeit der Unfälle ist ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung nach der äußeren und inneren Tatseite dargetan.

Was die Revision im Übrigen gegen den Schuldspruch vorträgt, kann schon deshalb keine Beachtung finden, weil sie in unzulässiger Weise ihre Sachdarstellung an die Stelle der für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen setzen möchte.

2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob ein Mitverschulden Dritter anzunehmen ist. Diese Untersuchung drängte sich aber nach dem Sachverhalt auf. Es ist nicht geklärt, aus welchen Gründen ████████ über 2 Stunden benötigte, um an die Unfallstelle zu gelangen. Möglicherweise beruhen die in Frage stehenden Verkehrsunfälle auch auf schuldhafter Unaufmerksamkeit der Fahrzeugführer; auch insoweit bedarf der Sachverhalt noch der weiteren Aufklärung. Der Strafausspruch kann mithin auf Rechtsirrtum beruhen (vgl. BGHSt 3, 219) und bedarf der Erneuerung.

KrummeEngelsSeibert
HilleDr. Augustin