Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verabredung eines schweren Raubes bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 838/51
Datum
20.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde verworfen; lediglich der Schuldspruch wurde redaktionell in "Verabredung eines schweren Raubes" präzisiert. Rügebegründungen zu Zeugnisbelehrung und Verfahrensfehlern gegenüber der Mitangeklagten greifen nicht durch; das Urteil stützt sich auf Geständnis und Gesamtwürdigung. Strafzumessung, Einziehung und Anrechnung überdauernder Untersuchungshaft wurden als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine nach § 57 StPO behauptete Belehrung, kann dies die Revision nicht stützen, wenn die Verhandlungsniederschrift den Belehrungsvorgang nicht bestätigt.

2

Ein Angeklagter kann sich nicht auf Verfahrensverstöße berufen, die nur die Rechte eines Mitangeklagten betreffen, sofern diese Fehler die Entscheidung zu seinen Ungunsten nicht beeinflusst haben.

3

Die Verabredung eines schweren Raubes (§§ 49a Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist gegeben, wenn aus den Gesamtumständen die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale hervorgehen; das Nichtmitführen eines Tatmittels bei einer Ortsbesichtigung schließt nicht zwingend die weitere Tatplanung aus.

4

Wechselhafte oder zugunsten eines Mitangeklagten behandelte Zeugenaussagen (§ 261 StPO) können trotz Inkonsistenzen verwertet werden, wenn der Tatrichter aus der Gesamtwürdigung eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewinnt.

5

Zur Strafzumessung dürfen Vorstrafen, Vielzahl und Art neuer Verfehlungen sowie daraus gezogene Rückschlüsse auf Gefährlichkeit und Schuld herangezogen werden; hierin liegt kein Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Tischlergesellen Curt ██████, geboren am ██████ 1929 in █████████ ██, in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Bielefeld, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im erkennenden Teil des Urteils an die Stelle der Worte „Verabredung zu einem Verbrechen“ die Worte „Verabredung eines schweren Raubes“ treten. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 7. Juli 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfange an und rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1.) Dem Sinne der unterlassenen Belehrung der Zeugen nach § 57 StPO, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 56, 66), steht der Inhalt der Verhandlungsniederschrift entgegen.

2.) Den angeklagten Eheleuten ███ waren mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt worden. Nach der Sitzungsniederschrift wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Angeklagte Ehemann zu Fall 1 und in Abwesenheit seiner Ehefrau vernommen. Wieder vorgeführt, bestätigte diese die Angaben ihres Mannes. In derselben Weise wurden die Fälle 5, 4, 5 und 8 der Anklageschrift behandelt. Nach ihrer jeweiligen Rückführung in den Sitzungssaal wurde die mitangeklagte Ehefrau ███ „zur Sache gehört“.

Die Revision rügt insoweit die Verletzung des § 247 StPO, als die Ehefrau ███ vom wesentlichen Inhalt der Angaben ihres in ihrer Abwesenheit vernommenen Ehemannes nicht sogleich nach ihrer Wiedervorführung unterrichtet worden sei. Der mögliche Verfahrensverstoß kann indessen den Bestand des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, nicht berühren, weil allenfalls nur gegenüber der mitangeklagten Ehefrau ███ vorschriftswidrig verfahren wurde; er selbst kann sich nicht auf die Verletzung des Rechtes eines Mitangeklagten berufen (RG 62, 260; 38, 272), wenn dieser Fehler nicht zu seinen Ungunsten auf die Entscheidung von Einfluss gewesen ist. Ein solcher scheint vorliegend nach dem Urteil aus. Es beruht, von der Verabredung eines schweren Raubes (Fall 1 der Anklageschrift) und von dem versuchten schweren Diebstahl (Fall 5 der Anklageschrift), in dem Freisprechung erfolgte, abgesehen, auf dem Geständnis des Angeklagten. Im Falle 8 hatte dieser nach der Wiederzulassung seiner Ehefrau, die abschließend zu diesem Teil der Anklage gehört wurde, Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der von seiner Darstellung abweichenden Bekundung seiner Ehefrau. Der mögliche Verfahrensverstoß beschwert den Angeklagten daher nicht (§ 337 StPO).

3.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den Fällen ██████████, ████ und Krankenhaus Ost Bielefeld den Tatbestand des schweren Diebstahls und in den Fällen ██████ und █████ den Tatbestand des einfachen Diebstahls als erfüllt angenommen. Zu Recht hat es im Falle ████████ den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Die spätere Ausfüllung des gestohlenen Blankoschecks und dessen Vorlage bei der Sparkasse waren keine straflosen Nachtaten, da durch diese nachfolgenden Handlungen weiterer Schaden der Scheckausstellerin nach der Vorstellung des Angeklagten entstehen sollte und überdies ein weiteres Rechtsgut – geschützt durch § 267 StGB – verletzt wurde (RGSt 43, 60). Bedenkenfrei ist auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts im Falle ████████. Zu Unrecht behauptet die Revision, die Feststellungen des Urteils stünden insoweit im Widerspruch zueinander. Wenn das Landgericht ausführt, die angeklagten Eheleute ██ ██████ hätten ohne Erfolg den Verkäufer um Rücknahme des Rundfunkgerätes gebeten, so setzt es sich damit nicht in Widerspruch mit seiner früheren Feststellung, die Angeklagten hätten beim Kaufabschluss die Absicht gehabt, die Ratenzahlungen nie einzuhalten, darüber hätten sie den Verkäufer getäuscht. Die spätere Bereitschaft zur Rückgabe des Gerätes steht der Annahme einer Betrugsabsicht nicht entgegen.

Ohne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht den Angeklagten wegen „Verabredung eines Verbrechens“ verurteilt. Dieser war, wie die Strafkammer feststellt, auf den Gedanken gekommen, den Pfandleiher ████████ zu berauben. Er fertigte einen Totschläger an, indem er einen etwa 50 cm langen Holzstock oben allseits mit Blei beschlug. Sodann besprach er sein Vorhaben mit seiner Frau; beide sollten zu ███████ gehen, den er mit dem Totschläger bewusstlos schlagen und anschließend Geld holen wollte, während seine Frau darauf achten sollte, dass niemand komme. Die angeklagte Ehefrau erklärte sich hierzu bereit. Von der Durchführung des geplanten Raubes nahm sie aber dann Abstand, weil sie befürchtete, nicht schnell genug weglaufen zu können. Die Ausführung der Tat unterblieb zwar, das Landgericht hat aber, wie die Begründung des Urteils erkennen lässt, aus den gesamten Umständen die Überzeugung gewonnen, dass der angeklagte Ehemann seinen Plan noch nicht endgültig aufgegeben hatte. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Danach sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Verabredung eines schweren Raubes (§§ 49a Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nachgewiesen. Der Umstand, dass der Angeklagte bei einer gemeinsamen Vorsprache bei █████████ den Totschläger nicht mit sich führte, zwang das Landgericht nicht zu dem Schluss, er habe seinen Plan aufgegeben; denn er wollte sich nach den Urteilsfeststellungen bei dieser Gelegenheit nur die Örtlichkeit besehen.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht auch nicht gehindert, seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussagen der Ehefrau zu gründen, obwohl sie mit ihrer Darstellung mehrfach gewechselt hatte (§ 261 StPO). Angesichts der Feststellung des Tatrichters, dass der Angeklagte seinen Plan noch nicht endgültig aufgegeben hatte, versagt die Berufung der Revision auf § 49a Abs. 4 StGB, die sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen vermag, weil der angeklagten Ehefrau die Vergünstigung dieser Gesetzesbestimmung zuteilgeworden ist. Die Berichtigung des Schuldspruchs (in Verabredung eines schweren Raubes) ist veranlasst, um den Tatbestand der nicht völlig selbständigen Straftat des § 49a StGB durch die Kennzeichnung des Verbrechens, dessen Begehung verabredet worden ist, und das für die Bemessung der Strafe entscheidend ist, zu vervollständigen.

4.) Der Angriff der Revision auf die Strafzumessungsgründe muss im Ergebnis erfolglos bleiben. Ihr Hinweis auf die mildere Bestrafung der mitangeklagten Ehefrau versagt schon deshalb, weil kein Angeklagter verlangen kann, in gleicher Weise wie ein Mitangeklagter bestraft zu werden (BGH JW 1951, 532).

Auch die Rüge der Revision, strafschärfend seien gesetzliche Tatbestandsmerkmale verwertet worden, ist nicht berechtigt. Das Landgericht zieht als straferschwerend die Vorstrafen des Angeklagten, die Vielzahl seiner neuen Verfehlungen, die dabei gezeigte verbrecherische Energie, Zielstrebigkeit und Hartnäckigkeit in Betracht und führt dann erschwerend ins Gewicht, wie insbesondere der Fall ████████ zeigt, dass der Angeklagte zuletzt sogar ernstlich mit dem Gedanken eines schweren Raubes sich befasst hat und damit eine recht bedenkliche und gefährliche, verbrecherische Neigung zu Tage gelegt hat. Das Landgericht hat bei dieser Betrachtungsweise die Gesamtheit aller Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt und daraus auf seine Gefährlichkeit, Hartnäckigkeit, Zielstrebigkeit und bedenkliche, gefährliche Neigung zu Verbrechen im allgemeinen geschlossen. Wenn der Tatrichter aus der Gesamtheit der seiner Aburteilung unterbreiteten Straftaten, ihrer Zahl, ihrer Art der Ausführung oder Planung Schlüsse auf die Größe der Schuld und die Gefährlichkeit des Täters zieht und seine Strafe danach bemisst, so tritt darin ein Rechtsfehler nicht in Erscheinung.

Die Einziehung der bei dem Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände – Totschläger, Pistole, 1 Feile, 1 Schlüssel – setzte das Eigentum des Angeklagten an diesen Sachen voraus (§ 40 StGB). Das Landgericht hat hierzu ausdrückliche Feststellungen nicht getroffen; dem Zusammenhang der Urteilsgründe muss aber entnommen werden, dass die in der Wohnung des Angeklagten gefundenen Gegenstände sein Eigentum sind.

Bundesrichter Krumme Dr. Hirchner ist infolge Erkrankung an der Unterschrift verhindert.

GroßDr. Augustin
Engels