Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung und unterlassene Hilfeleistung nach plötzlichem Abbremsen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 837/51
Datum
12.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und unterlassener Hilfeleistung nach einem Unfall mit seinem Lastkraftwagen verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob das unvermittelte starke Abbremsen und das Weiterfahren sowie die unterlassene Hilfeleistung schuldhaft waren. Der BGH bestätigte die tatrichterlichen Feststellungen und die rechtliche Bewertung sowie die Zulässigkeit des Haftbefehls; die Revisionsprüfung sei auf Rechtsfehler und auf die Zulässigkeit der vom Tatrichter gezogenen Schlüsse beschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters nur daraufhin, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind; eine vollständige Neubeurteilung der Tatsachenfeststellung ist dem Revisionsgericht nicht zugewiesen.

2

Ein plötzliches, unvermitteltes starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund verletzt § 1 StVO und kann bei Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer fahrlässige Tötung begründen.

3

Ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten steht einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht zwingend entgegen, beeinflusst aber Schuld- und Strafbemessung.

4

Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB besteht nur, soweit der Verletzte noch nicht unmittelbar tot ist; bei unmittelbar eingetretenem und unumkehrbarem Tod entfällt die Verpflichtung zur Hilfe.

5

Die Anordnung eines Haftbefehls nach § 112 StPO wegen Verdunkelungsgefahr ist rechtmäßig und begründet für sich genommen keine Verwirkung des Verteidigungsrechts; deren gesetzliche Begründung prüft das Revisionsgericht nicht neu.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Kurt █ aus ██, geboren am ███ 1917 in ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. A█████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Juni 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Der Angeklagte brachte am 28. September 1950 mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen Waren nach ████████ und fuhr gegen 18 Uhr nach █████████ zurück. In ██████████ hatte er den Vertreter seiner Firma, Friedrich Wilhelm ███████████, getroffen. Er forderte ihn auf, sein Kraftrad auf den Lastkraftwagen zu ████████, weil ███████████ unter der Wirkung des Alkohols stand. Dieser lehnte aber ab. Beide fuhren von ████████ ab und nach einer Fahrt von etwa 200 m zeigte sich ███████████ auf seinem Kraftrad, das vorschriftsmäßig beleuchtet war, in der Höhe des Motors des Lastkraftwagens und winkte dem Angeklagten zu. Während des weiteren Verlaufs der Fahrt überholte er mehrfach den Lastkraftwagen und blieb dann wieder zurück. Der Angeklagte hielt eine Geschwindigkeit von etwa 35–40 km/h ein. Nachdem er eine linke Kurve hinter sich gelassen hatte und auf der nunmehr einsetzenden geraden Straße etwa 50 m weit gefahren war, bremste er plötzlich und unvermittelt stark ab, um sich eine Zigarette aus der Hosentasche zu nehmen und anzuzünden zu können, obwohl er genau wusste, dass sich ███████████ scharf hinter ihm befand und sein Lastkraftwagen mit seinen linken Rädern weit über die Mitte der breiten Fahrbahn hinaus reichte. Zu dieser Zeit war die Dämmerung bereits eingetreten. Infolge des starken Abbremsens des Lastkraftwagens gelang es dem ███████████ nicht mehr, links vorbeizukommen. Er prallte mit seinem Körper gegen die linke Kante des Kastens des Lastkraftwagens an und kam in der Weise zu Fall, dass er links in den Straßengraben fiel. Er erlitt dabei ausgedehnte Blutungen des rechten Leberlappens und verstarb. Der genaue Zeitpunkt seines Todes ließ sich nicht ermitteln.

Gegen 20 Uhr fanden andere Verkehrsteilnehmer das Kraftrad des ███ an einem Straßenbaum auf der rechten Straßenseite angelehnt vor, während die Leiche des ████ in einem Abstand von etwa 4 m im Unterholz der Straßenböschung lag. Diese Stelle war von der Unfallstelle 27 m entfernt und zwar in Richtung nach ████████████. Der Angeklagte bemerkte im Zeitpunkt seines starken Abbremsens, dass ███ in den Graben fiel, er vernahm auch ein starkes Aufheulen des Motors des Kraftrades. Er sagte zu seinem Beifahrer, der neben ihm saß, ███████████ sei bestimmt in den Straßengraben gefallen. Er stellte auch fest, dass das Licht des Kraftrades in seinem Rückspiegel nicht mehr zu sehen war. In voller Kenntnis dessen, dass ███████████ durch den Zusammenstoß einen Unfall erlitten hatte, fuhr er aber weiter.

Diesen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt. Es hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Tötung und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzungen des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Am Schlusse des ersten Tages der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und den damaligen Mitangeklagten █████████████, seinen Beifahrer, wurde Haftbefehl erlassen, weil beide dringend verdächtig seien, Vergehen begangen zu haben und nach ihrem bisherigen Verhalten, insbesondere ihren wechselnden, verabredeten Einlassungen, die Gefahr bestünde, dass sie sich bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung miteinander in Verbindung setzen und ihre weitere Einlassung gegenseitig abstimmen würden. Diese Begründung des Haftbefehls entsprach dem Gesetz, § 112 StPO. Die Revision kann daher nicht geltend machen, der Angeklagte sei durch diesen Beschluss in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden (§ 338 Ziff. 8 StPO). Das Revisionsgericht hat nicht nachzuprüfen, ob durch das Verhalten der Angeklagten die Gefahr bestanden hat, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert würde.

2.) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, dem Urteil fehle eine ausreichende Sachdarstellung. Das Landgericht hat vielmehr alle für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben, in denen es die gesetzlichen Merkmale der fahrlässigen Tötung und der unterlassenen Hilfeleistung gesehen hat.

3.) Soweit die Revision behauptet, das Landgericht habe seine Pflicht, die Wahrheit zu ermitteln, verletzt, kann auch diese Rüge nicht durchdringen. Denn die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen und auswerten sollen.

4.) Zu den Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Revisionsgericht nicht zu prüfen hat, ob die vom Landgericht aus den Beweistatsachen gezogenen Schlüsse zwingender Natur waren. Es genügt, dass diese Schlüsse gezogen werden konnten und dass das Landgericht nicht übersehen hat, dass sich das Beweisergebnis auch anders hätte deuten lassen. Es ist auch kein Rechtsverstoß, dass das Landgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens Schlüsse gezogen hat, die zu Ungunsten des Angeklagten wirken.

II.

Die in der Revision enthaltenen Behauptungen mehrfacher Verstöße des Tatrichters gegen die Denkgesetze, die Lebenserfahrung und die Naturgesetze treffen nicht zu. Das gilt für die Feststellungen des wiederholten Überholens, der genauen Kenntnis des Angeklagten, dass ███████████ scharf hinter ihm her war, des scharfen Abbremsens des Lastkraftwagens, der Beleuchtung des Kraftrades, der Fahrweise des Angeklagten, des Unfallherganges und des Zustandes des Zeugen ███████████████. Insoweit geht die Revision auch von tatsächlichen Annahmen aus, die sich mit den Feststellungen des Landgerichts nicht vereinbaren lassen. Auch die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen einzelnen Feststellungen des Landgerichts sind nicht vorhanden.

Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat es mit Recht als einen Verstoß gegen § 1 StVO angesehen, dass der Angeklagte unvermittelt und ohne zwingenden Grund plötzlich seinen Wagen kurz nach dem Durchfahren einer Kurve scharf abgebremst hat, obwohl er wusste, dass der stark angeheiterte ███████████ unmittelbar hinter ihm her fuhr, ihn wiederholt überholt hatte und dass die Fahrbahn durch den Lastkraftwagen für ███████████ auf der linken Seite teilweise gesperrt war. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum dargetan, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt und durch sein Verhalten den Anprall des ███████████ und letztlich seinen Tod verursacht hat. Es hat auch nicht übersehen, dass den Kraftradfahrer ein erhebliches Mitverschulden trifft. Den Grundsatz bei bestehenden Zweifeln, zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, hat das Landgericht nicht verletzt, weil es keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hat, sondern von ihr überzeugt war. Der Tatrichter hat auch damit nicht, wie die Revision meint, die Grenzen seiner Überzeugungsfreiheit überschritten.

Auch die Anwendung des § 330c StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings wäre der Angeklagte zu einer Hilfeleistung nicht mehr verpflichtet gewesen, wenn ███████████ durch den Zusammenprall unmittelbar den Tod gefunden hätte. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber, dass das Landgericht davon ausging, dass ███████████ noch einige Zeit gelebt und sich mit seinem Kraftrad zu der Stelle geschleppt hat, an der er gefunden worden ist.

Dass der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit in keiner Weise behindert war, stellt das Landgericht, was die Revision übersehen hat, an mehreren Stellen ausdrücklich fest.

Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlass. Die █████████████████ ist nach der feststehenden Rechtsprechung des BGH nicht mehr anzuwenden; die Anrechnung der Untersuchungshaft, die im Übrigen nur eine Nacht angedauert hat, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht eine unzulässig hohe Strafe verhängt hätte.

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Dr. AugustinKrummeRichter
HantelDr. Peetz