Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zwei Diebstähle als fortgesetzter Diebstahl; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 83/72
Datum
23.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle. Die zentrale Frage war, ob zwei als selbständige Taten verurteilte Einbrüche tatsächlich eine einheitliche, fortgesetzte Tat bilden. Der BGH änderte die Schuldsprüche dahingehend, dass es sich um einen fortgesetzten vollendeten Diebstahl handelt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur Neuverhandlung. Begründend stellte der Senat fest, dass der Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks gefasst werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn mehrere Tathandlungen auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen.

2

Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden.

3

Ergibt die Revision, dass zuvor getrennt verurteilte Taten als fortgesetzte Handlung zu werten sind, sind hiervon berührte Einzelstrafen und der Strafausspruch aufzuheben und eine neue Strafzumessung vorzunehmen.

4

Änderungen des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht erstrecken sich gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, soweit diese von der Änderung betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 26. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Montageschlosser █████ Hans aus ██████, geboren am ██ ████ 1944 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 23. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Juli 1971, soweit es ihn und den Mitangeklagten Bartling betrifft,

1. dahin geändert, dass schuldig sind: a) der Angeklagte ████████████ des Diebstahls in drei schweren Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen, b) der Angeklagte ███████ des Diebstahls in acht schweren Fällen und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug;

mit den Feststellungen hierzu aufgehoben:

2. a) hinsichtlich des Angeklagten ███ im gesamten Strafausspruch, b) hinsichtlich des Angeklagten ████████ im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen des Einbruchs bei den Firmen ████ und ██ (II 12 und 13 der Urteilsgründe), ferner in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████████ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ████ und ███ im Fall II 12 und 13 der Urteilsgründe wegen zweier selbständiger Diebstahlstaten verurteilt. In Wirklichkeit handelt es sich aber nach den Feststellungen nur um einen einheitlichen, fortgesetzten vollendeten Einbruchsdiebstahl. Denn die Angeklagten haben während des Einbruchs in die Betriebsräume der Firma ████████ festgestellt, dass sie den im Büro der Firma befindlichen Panzerschrank mit dem mitgeführten Werkzeug nicht öffnen konnten. Sie fassten deshalb den Entschluss, durch einen weiteren Einbruch bei der Firma [REDACTED] sich die benötigte Schweißausrüstung zu beschaffen. Nachdem sie sich so in den Besitz dieser Ausrüstung gesetzt hatten, vollendeten sie noch in derselben Nacht den begonnenen Einbruch bei der Firma [REDACTED] (UA 18). Sie haben damit beide Taten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes begangen. Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden (BGHSt 19, 323). Die Angeklagten sind daher im Fall II 12 und 13 nur eines fortgesetzten vollendeten Diebstahls schuldig.

Auf die Revision des Angeklagten ████████████ war der Schuldspruch des Urteils, soweit es ihn betrifft, und, gemäß § 357 StPO, auch soweit es den Mitangeklagten ███████ betrifft, entsprechend abzuändern.

Damit entfallen auch die für diese Fälle verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafen. Es ist nicht auszuschließen, dass davon die Art und Höhe der in den übrigen Fällen gegen den Angeklagten ████ ausgesprochenen Einzelstrafen berührt sind. Deshalb war bei diesem Angeklagten der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Es ist zu beachten, dass bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat die Summe der ██████ für beide Fälle gegen die Angeklagten ███ ██ und ███ verhängten Einzelstrafen nicht überschritten werden darf.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten keine Rechtsfehler.

MayrSpiegelSalger
MeyerHürxthal