Fahrerlaubnisentzug trotz Strafaussetzung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 83/68
- Datum
- 26.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt voraus, dass unter der Wirkung der Aussetzung mit einem gesetzmäßigen Leben und damit nicht mit weiteren Straftaten zu rechnen ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit und setzt die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten des Täters voraus.
Ordnet der Tatrichter zugleich Strafaussetzung und Fahrerlaubnisentzug an, hat er im Urteil zu begründen, weshalb trotz der Aussicht auf Gesetzestreue unter Bewährung der Entzug der Fahrerlaubnis notwendig bleibt.
Sowohl die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis als auch die Festsetzung einer nicht kurz bemessenen Sperrfrist bedürfen einer näheren Begründung, insbesondere wenn der Entzug erhebliche berufliche Nachteile zur Folge hat.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 13. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ████████, geboren am ████████ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. November 1967 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Übertretung des § 21 StVG i. V. m. § 1 StVO, § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Während die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, weil es der Überzeugung war, allein schon die ausgesprochene Strafe werde bewirken, dass er sich „künftig insbesondere im Straßenverkehr gesetzmäßig verhalten“ wird. „Dagegen“, so meint es, habe sich der Angeklagte durch die Tat, insbesondere „durch den Wiederholungsfall einer fahrlässigen Tötung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen“. Diese Ausführungen erwecken den Anschein, dass das Landgericht dem Sinn der Bestimmungen des § 23 und des § 42 m StGB – jedenfalls in ihrem wechselseitigen Verhältnis – nicht gerecht geworden ist.
Die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB ist, wovon das Landgericht irrtumsfrei ausgeht, an die Voraussetzung geknüpft, dass unter der Einwirkung der Aussetzung weitere Verkehresstraftaten des Angeklagten nicht mehr zu erwarten sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters und setzt damit die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten des Angeklagten voraus (BGHSt 7, 165, 168). Zwar ist es unter eng begrenzten Voraussetzungen – trotz des scheinbaren Gegensatzes – nicht ausgeschlossen, beide Maßnahmen zugleich anzuordnen (RGSt 15, 316, 319). Hat der Tatrichter aber, wie im vorliegenden Fall, sich „trotz ganz erheblicher Bedenken“ auf Grund ihm gewichtig erscheinender Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden, so ist er verpflichtet, zu erläutern, warum trotz Erwartung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens (§ 23 Abs. 2 StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl notwendig ist (BGH VRS 19, 192, 197). Daran fehlt es im Urteil. Die außerordentlich knappen Ausführungen, vor allem zur Entziehung der Fahrerlaubnis, lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die beiden Maßnahmen in ihrem Zusammenhang gesehen und aufeinander abgestimmt hat (so auch BGH VRS 29, 14).
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher aufzuheben. Da schon die Sachrüge zu diesem Erfolg führte, braucht auf die Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
Sollte das Landgericht nach erneuter Prüfung wiederum die Fahrerlaubnis entziehen, so wird es beachten müssen, dass – wie die Entziehung als solche (vgl. dazu schon BGHSt 5, 168, 176 und BGH NJW 54, 163, 164) – auch die Festsetzung einer nicht ganz kurz bemessenen Sperrfrist näherer Begründung bedarf. Im vorliegenden Fall ist dies umso mehr geboten, weil der Angeklagte durch eine längere Entziehung der Fahrerlaubnis in seiner beruflichen Betätigung einschneidend getroffen wird (BGH VRS 7, 357, 359; BGH DAR 56, 161).
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