Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 836/51
- Datum
- 20.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Täuschung über bereits erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Verkäufe zur Erlangung von Warenlieferungen gegen Kredit begründet den Tatbestand des Betrugs, wenn dadurch eine Vermögensverfügung zu Lasten des Opfers herbeigeführt und keine Zahlung geleistet wird.
Eine später erfolgende Täuschung, die lediglich der Ausnutzung oder Sicherung eines bereits vollendeten Betrugs dient und keine neue, selbständige Vermögensverfügung bewirkt, begründet keinen zweiten Betrugstatbestand, sondern kann als straflose Nachtat bewertet werden.
Die rechtliche Würdigung der Tatsachen als eine einheitliche Straftat ist nicht zu beanstanden, wenn die weiteren Handlungen nicht eine neue Vermögensgefährdung in Form einer eigenständigen Verfügung hervorrufen.
Bei wiederholten Täuschungshandlungen kann das Gericht dies bei der Strafzumessung als Ausdruck erheblicher verbrecherischer Energie berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. August 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg N. aus ██ geboren am ███████ 1914 in ████████, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ——, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ——
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. August 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Sachrüge des wegen Betruges verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Der als Textilgroßhändler tätige Angeklagte hat dem Verkaufsleiter einer Strickwarenfabrik die unwahre Tatsache vorgespiegelt, er habe die in seiner Liste enthaltenen Waren bereits fest verkauft, brauche sie nur noch zu verteilen, und erhalte sofort sein Geld.
Hierdurch hat er den Verkaufsleiter in den Irrtum versetzt, er werde innerhalb der 14-tägigen Laufzeit des Wechsels seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von 4.387,50 DM abdecken, und hat ihn auf diese Weise veranlasst, ihm die Ware auf Kredit auszuhändigen. Dadurch erhielt die Fabrik statt der Ware eine völlig unsichere Forderung, auf die denn auch keine Zahlung erfolgt ist.
Dass dieses Verhalten des Angeklagten zur äußeren wie zur inneren Seite den Tatbestand eines vollendeten Betrugs verwirklicht, stellt das Landgericht ohne Rechtsirrtum dar und wird auch von der Revision zugestanden.
In Fortführung seiner ersten Täuschungshandlung hat der Angeklagte dem Verkaufsleiter weiter vorgespiegelt, er habe seinem Brief vom 2. November 1950 einen Scheck über 1.000 DM beigelegt. Dabei ging er bewusst mit der Absicht um, den ihm unter falschen Voraussetzungen eingeräumten Kredit zu verlängern. Der durch das Schreiben hervorgerufene Irrtum über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten hat auch den Verkaufsleiter veranlasst, die Sicherung der Waren durch dinglichen Arrest umgehen zu lassen und hierdurch, wie das Landgericht ausführt, das Vermögen der Strickwarenfabrik weiter in einem Umfang gefährdet, der einer Vermögensschädigung gleichkommt.
In der weiteren Vorspiegelung erblickt die Strafkammer keine fortgesetzte Handlung, weil sie nicht für sich bereits den Tatbestand des Betrugs erfülle; denn als der Angeklagte den Brief vom 2.11.1950 schrieb, sei er bereits im Besitz des Kredits gewesen, den er sich nunmehr zu erhalten suchte. Vielmehr handele es sich insgesamt um eine einheitliche Straftat, durch die ein längerer Kredit mittels unwahrer Angaben erstrebt und erreicht wurde.
Diese rechtliche Würdigung enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Ob in der weiteren, einer Schädigung gleichkommenden Vermögensgefährdung ein neuer Schaden erblickt worden ist, wäre nur dann von Belang, wenn die Strafkammer eine neue Verwirklichung des Betrugstatbestandes annähme. Eine solche Bewertung lehnt das Gericht aber ausdrücklich ab. Es sieht vielmehr in der zweiten Täuschungshandlung nur eine Ausnutzung und Sicherung des bereits vollendeten Eingriffs in das fremde Vermögen und behandelt sie demgemäß als straflose Nachtat. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.
Dass wir die Strafzumessung aus der wiederholten Vorspiegelung auf eine erhebliche verbrecherische Energie geschlossen wird, ist nicht fehlerhaft.
Hiernach war das Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Dr. Geier | Engels | Dr. Hille | |||
| Grog | Dr. Augustin |