Treffer
BGH Urteil

BGH: Widersprüchliche Beweiswürdigung bei Begünstigung/Hehlerei führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 83/61
Datum
28.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Begünstigung in drei Fällen und Hehlerei in zwei Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil im Verurteilungsumfang mit Feststellungen auf, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich und lückenhaft war, insbesondere beim Umgang mit abweichenden polizeilichen und gerichtlichen Aussagen. Das neue Tatgericht muss u.a. prüfen, ob statt Begünstigung/Hehlerei auch (oder zusätzlich) Beihilfe zu Diebstählen bzw. Anstiftung/Beihilfe zur Hehlerei in Betracht kommt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist oder naheliegende alternative Erklärungsmöglichkeiten für Aussageabweichungen nicht erörtert.

2

Stützt der Tatrichter seine Überzeugung auf frühere polizeiliche Angaben eines Belastungszeugen, muss er bei abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung nachvollziehbar darlegen, warum er der früheren Aussage den Vorzug gibt und die Widersprüche aufklären.

3

Bei der Würdigung von Belastungsaussagen ist die Möglichkeit eines Erinnerungs- oder Zuordnungsfehlers (Verwechslung von Gegenständen/Abnehmern bei einer Vielzahl von Taten) in Betracht zu ziehen, wenn sie sich nach den Umständen aufdrängt.

4

Begünstigung setzt voraus, dass die Handlung des Begünstigers darauf gerichtet ist, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen Entziehung zugunsten des Verletzten zu sichern.

5

Wer vor Tatbegehung zusagt, den Absatz künftiger Diebesbeute zu vermitteln, kann je nach Förderungswirkung als Gehilfe zu späteren Diebstählen oder als Anstifter/Gehilfe zur Hehlerei des Abnehmers in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den ███████████████████ ████ aus █████, dort geboren am ██, █, wegen Begünstigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. August 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung von zwei weiteren Schuldvorwürfen, wegen Begünstigung in drei Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.

I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:

Der Angeklagte betreibt seit dem Jahre 1951 eine Schrottgroßhandlung. Am 10.9.1955 wurde er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Einen Teil der Strafe hat er verbüßt, die Reststrafe von 16 Monaten wurde bis zum 13.6.1961 zur Bewährung ausgesetzt. In der Strafanstalt in ██ hatte er den Schriftsetzer Ernst ██████ kennengelernt. Dieser verübte in der Zeit von März bis August 1959, zum großen Teil zusammen mit dem Ofensetzer Dieter KC), zahlreiche Schaufenstereinbruchsdiebstähle in verschiedenen Städten von Nordrhein-Westfalen. Beide wurden deshalb wegen fortgesetzten schweren Diebstahls rechtskräftig zu Zuchthausstrafen verurteilt.

1. Im März 1959 suchten ██████ und KC) nach Begehung eines Einbruchsdiebstahls den Angeklagten ███ in seinem Geschäft auf, um ihn als Abnehmer für das schon gestohlene Diebesgut und für die Beute aus den von ihnen geplanten zukünftigen Diebstählen zu gewinnen. Sie boten ihm ein gestohlenes Fernglas zum Kauf an. ███ erkannte die Herkunft dieses Gegenstandes und lehnte den Kauf ab, während sein bei ihm beschäftigter, inzwischen verstorbener Schwiegersohn ██████ das Glas für 20 DM erwarb. ███ sagte darauf zu ███████ und ██████, sie sollten am 27. März 1959 wieder kommen. „Er werde sie dann mit einem Mann bekannt machen, der ihnen alles abkaufen werde, was sie an Diebesgut brächten.“

Nachdem ███████ und KC) eine Woche später bei mehreren Einbrüchen Lebensmittel und Lederwaren erbeutet hatten, suchten sie gegen 8 Uhr morgens den Schrottplatz von ███ auf, wo sie diesen und einen ihnen bisher unbekannten Mann, den inzwischen verstorbenen Käufer Fritz ██████, antrafen. █████ erklärte, das sei „Fritz“, mit dem ███ offen über alles sprechen könne. ██████ verhandelte daraufhin mit ██████ in einem anderen Raum des ███████schen Hauses über den Ankauf der Diebesbeute. ██ kaufte ihm einen großen Teil ab und erklärte sich bereit, ihm auch in der Folgezeit gestohlene Sachen abzunehmen (Fall 5 und 6 der Anklage).

2. Einige Tage darauf erbeuteten █████ und ████ bei einem Einbruch in ein Schmuckwarengeschäft eine größere Menge Schmuck, darunter sechs wertvolle Ringe. Da ██████ bei ihrem Besuch auf dem Schrottplatz nicht erschien, fand sich ███████ selbst auf Bitten von ██████ bereit, einen dieser Ringe mit 40 DM zu beleihen. Später zahlte ██████ ihm das Darlehen gegen Rückgabe des Ringes zurück, den er nunmehr ██████ übergab, welcher ihm auch den übrigen gestohlenen Schmuck abgenommen hatte (Fall 9 der Anklage).

3. Von den bald darauf aus einem Lederwarengeschäft gestohlenen Sachen kaufte █████ dem ███████ eine Bügeltasche für 20 DM und eine Damenhandtasche zum gleichen Preise ab. Ihm war die Herkunft dieser Gegenstände bekannt (Fall 13 der Anklage).

4. Nachdem █████ und ██ in der Nacht zum 26. April 1959 in dem Pelzwarengeschäft ███ in ███████ einen wertvollen Persianermantel und eine Pelzjacke gestohlen hatten, fuhren sie am nächsten Morgen, einem Sonntag, wiederum zum Schrottplatz von ████, den sie dort allein antrafen. Er war über den Zweck ihres Besuches, Diebesgut an ███████ zu veräußern, unterrichtet. Da ███████ noch nicht erschienen war und weitere Personen auf dem Schrottplatz anwesend waren, schickte er die beiden Diebe in einen Stall, um dort auf ██████ zu warten. Als dieser erschien, kaufte er die beiden Pelze für 600 bis 700 DM (Fall 19 der Anklage).

Als ███████ Pfingsten 1959 verreist war, kaufte ██ dem ██████ die Diebesbeute aus dem in der Nacht zuvor verübten Einbruch ab. Er gab ihm für zwei Ringe, eine Kette und zwei Armreifen im Werte von mehr als 1000 DM nur 150 DM. Dass es sich um gestohlene Sachen handelte, wusste er (Fall 26 der Anklage).

II. Das Urteil muss schon wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden, so dass auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.

1. ██████ hat die ihm vorgeworfenen Straftaten bestritten. Er will ██████ und █████ stets verboten haben, Diebesgut auf dem Schrottplatz oder in seinem Haus abzustellen, und ██████ auch wiederholt dabei gesagt haben, er werde ihn sonst mit dem Hund vom Hofe hetzen. Dass ███ einmal damit gedroht hat, konnte ihm nicht widerlegt werden, weil selbst ██████ bekundet hat, es sei möglich, dass ██ ████ etwas derartiges einmal gesagt habe.

Dennoch ist das Landgericht auf Grund der übrigen Bekundungen des Mitangeklagten █████████ im Falle 19 auch derjenigen des ██████ von dem strafbaren Verhalten des Angeklagten ███████ in dem festgestellten Umfang überzeugt. Die im Urteil im einzelnen dargelegte Beweiswürdigung enthält aber verschiedene Widersprüche und Lücken, worauf die Revision mit Recht hinweist.

a) Soweit ██████ den Angeklagten █████ bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren mehr belastet hat als in der Hauptverhandlung, hat die Strafkammer die Angaben vor der Kriminalpolizei für glaubwürdiger erachtet, weil ████ den Angeklagten nach ihrer Annahme in der Hauptverhandlung schonen wollte. Er habe, so führt das Urteil zum Fall 13 aus, vor der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt, „dessen Richtigkeit bis in alle Einzelheiten aufgeklärt sei und das von dem Wunsch getragen sei, alle von ihm begangenen Straftaten offen darzulegen und damit einen Schlussstrich unter sein bisheriges Leben zu ziehen.“ Dafür, dass innerhalb dieser Aussagen gerade die ███ betreffenden Erklärungen unrichtig sein sollen, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Der Annahme, dass das polizeiliche Geständnis ██████ bis in alle Einzelheiten als richtig aufgeklärt sei, widerspricht indes die in den übrigen Urteilsgründen zum Falle 9 mitgeteilte Tatsache, dass ██████ bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, er habe ██ einen aus dem Schmuckgeschäft ███████ gestohlenen Ring verkauft, während er in der Hauptverhandlung zuerst behauptete, er habe ihm den Ring für 40 DM verpfändet, und schließlich auch diese Angabe weiter dahin eingeschränkt hat, es sei auch möglich, dass er den Ring nur angeboten habe, ohne dass ███ ihn angenommen habe. Welche von den drei verschiedenen Darstellungen richtig ist, hat das Landgericht keineswegs aufgeklärt, sondern es hat lediglich die mit dem vermeintlich völlig glaubwürdigen polizeilichen Geständnis gerade im Widerspruch stehende erste Angabe in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt, ohne darzulegen, warum es ihr dennoch gegenüber der polizeilichen Einlassung den Vorzug gibt.

Der erörterte Mangel beeinträchtigt zugleich die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Falle 13.

b) Auch im Falle 26 betreffend den Ankauf von Schmuck durch den Angeklagten █████ ist das Landgericht von der diesen belastenden polizeilichen Aussage ████████ ausgegangen, während es dessen Bekundung in der Hauptvernandlung, er habe hier ███ mit seinem Schwiegersohn ██████ „verwechselt“, für unglaubwürdig erklärt. Dazu führt es aus, es komme, da ███████ sowohl den Angeklagten als auch dessen Schwiegersohn gekannt habe, nur „eine Verwechslung“ bei der polizeilichen Vernehmung „durch Versprechen oder ein Verhörfehler des Kriminalbeamten“ in Betracht. Eine derartige Annahme werde jedoch dadurch ausgeschlossen, dass ██████ bereits zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung darauf hinwies, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung ██████ als Abnehmer des Diebesguts bezeichnet habe, und dass in dieser Vernehmung wenige Sätze später ausdrücklich von dem Schwiegersohn des Angeklagten die Rede ist. Mit der naheliegenden Möglichkeit, dass ██████ sich bei der Fülle der von ihm ausgeführten Diebstähle, deren Beute er auch bei zahlreichen anderen Hehlern abgesetzt hat, bei der polizeilichen Vernehmung einfach darüber geirrt hat, wem er gerade diesen Schmuck verkauft hat, und erst infolge weiteren Nachdenkens den wahren Sachverhalt in sein Gedächtnis zurückrufen konnte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Ein solcher Irrtum setzt eine Personenverwechslung nicht voraus, sondern nur eine Verwechslung der den als Hehler in Betracht kommenden bekannten Personen übergebenen Gegenstände. Da den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob das Landgericht auch an diese Möglichkeit gedacht hat, lässt sich nicht ausschließen, dass eine nicht erschöpfende Würdigung und damit ein rechtlicher Mangel in der Beweiswürdigung gegeben ist.

Entsprechendes gilt für die Beweiswürdigung im Falle 13, in dem sich ██████ ebenfalls auf „eine Verwechslung ███████ mit seinem Schwiegersohn ███████ berufen hat.

c) Im Falle 19 stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussage des Mitangeklagten ████, ██████ habe ihn und ██████ mit den bei ███████ in ██████ gestohlenen Pelzen wegen der Anwesenheit von Kundschaft auf dem Schrottplatz am Morgen des 26.4.1959 in einen Stall geschickt, um dort auf ██████ zu warten. Sie hält diese Bekundung ██████, die mit denen ████████ in der Hauptverhandlung und vor der Polizei in Widerspruch steht, besonders deshalb für glaubhaft, weil sie mit seinen Angaben vor der Polizei übereinstimmt; diese seien aus demselben Grunde wie die polizeilichen Bekundungen ████████ glaubwürdig; denn auch hier handele es sich um einen Teil eines umfassenden Geständnisses des früheren Mitangeklagten ██████ (UA 12).

Abgesehen davon, dass in diesem Fall die gegenteilige Aussage ███████ die innere Wahrscheinlichkeit für sich hat, weil sich der Vorfall an einem Sonntagvormittag auf dem Schrottplatz abgespielt haben soll, hat das Landgericht auch die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers des █████ bei der polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung nicht in Erwägung gezogen. Das wäre aber angesichts der besonderen, von ██████ und der Zeugin ███████ bestätigten, Umstände deshalb notwendig gewesen, weil das Landgericht in den Fällen 14 und 20 der Anklage irrige Angaben █████ bei seiner polizeilichen Vernehmung über ███ als Verwahrer oder Abnehmer der Diebesbeute für möglich hält und ██████ deshalb insoweit freigesprochen hat. Überdies lässt sich die verschiedene Würdigung der als gleich glaubwürdig bezeichneten Angaben ███████ und ███████ ███ ihren polizeilichen Geständnissen schwerlich miteinander vereinbaren.

Da hiernach nicht auszuschließen ist, dass die Beweiswürdigung im ganzen von der möglicherweise auf Rechtsirrtum beruhenden Beurteilung der objektiven Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeugen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann, muss das angefochtene Urteil auf die sachlichrechtliche Rüge hin, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, in vollem Umfang aufgehoben werden.

2. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht nunmehr Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte nicht wegen der vor Begehung der Diebstähle erteilten Zusage, einen ständigen Abnehmer der künftigen Diebesbeute zu vermitteln (UA 3, 16), gemäß § 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zu den späteren Diebstahlen zu bestrafen ist (BGHSt 11, 316). Auch käme eine Beihilfe nach § 49 StGB in Betracht, wenn der Entschluss der Diebe, bestimmte Diebstähle auszuführen, durch diese Zusage gefördert worden sein sollte. Es ist ferner möglich, dass der Angeklagte dadurch, dass er ██████ als ständigen Abnehmer des Diebesguts besorgte, diesen zugleich zur Hehlerei angestiftet oder ihm Beihilfe zu dieser Straftat geleistet hat.

Im Falle 9 wird die Strafkammer, falls sie wieder für erwiesen erachten sollte, dass ███████ ███ gestohlenen Ring mit 40 DM beliehen hat, näher darlegen müssen, worin sie die Sicherung der Vorteile des Einbruchdiebstahls sieht. Die Absicht des Begünstigers muss darauf gerichtet sein, dem Täter die Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten zu sichern (BGH NJW 1958, 1244 Nr. 15).

Schließlich wird der Tatrichter die Möglichkeit eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten im Hinblick darauf erneut zu erwägen haben, dass ██████ den Dieben von vornherein versprochen hat, ihnen einen ständigen Abnehmer für alles zu verschaffen, was sie an Diebesbeute brächten, und ihnen sodann auch bei den einzelnen Gelegenheiten beim Absatz der gestohlenen Sachen auf seinem Grundstück behilflich war. Hehlereihandlungen █████ waren, soweit sie in der Form des Ansichbringens begangen worden sind, allerdings naturgemäß von diesem Vorsatz nicht mitumfasst.

Bei der neuen Strafzumessung ist das Landgericht gemäß § 358 Abs. 2 StPO nur an die bisher verhängte Gesamtstrafe gebunden, nicht auch an die Höhe der bisherigen Einzelstrafen.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Sauer Krumme Rotberg Bundesrichter Lang-Hinrichsen Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg