Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unsicherer Vorsatzfeststellung bei gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 83/60
Datum
20.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Revision erhob Einwendungen gegen die Feststellung des Verletzungsvorsatzes. Der BGH bemängelt, dass die Strafkammer nachträgliche Einlassungen des Angeklagten fehlinterpretiert und ohne hinreichende Begründung von bedingtem Vorsatz ausgegangen ist. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Erklärung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, er habe jetzt erkannt, dass seine Fahrweise gefährlich gewesen sei, begründet allein nicht die Schlussfolgerung, dass er zum Tatzeitpunkt Vorsatz im Sinne des dolus eventualis hatte.

2

Zur Annahme eines Verletzungsvorsatzes ist erforderlich, dass aus den tatsächlichen Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgs zum Tatzeitpunkt erkannt und gebilligt hat.

3

Die Absicht, einer Person nur einen Schrecken zuzufügen, schließt nicht zwingend einen darüber hinausgehenden Vorsatz zur Verletzung aus; für die Annahme beider Willensrichtungen bedarf es einer gesondert tragfähigen Begründung.

4

Nachträgliches Verhalten des Täters (z. B. Rückkehr zur Unfallstelle aus Sorge) kann mit der Annahme eines vorherigen Verletzungsvorsatzes in Widerspruch stehen und muss in der Gesamtschau der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 18. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ aus ███, Kreis ███, den Stukkateur Werner ███, dort geboren am ██ ███ ███, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, die er seiner Frau zugefügt habe, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision, mit der er das Urteil aus einem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt und aus sachlich-rechtlichen Gründen angreift, muss zu dessen Aufhebung führen.

II. Die Strafkammer hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: Am 14. Mai 1959 abends nach 22 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen auf der von der Bundesstraße ██ nach ███ (Kreis ███) abzweigenden Gemeindestraße seine Ehefrau Lydia █████ an, die vor ihm in gleicher Richtung nach ███ zu Fuß unterwegs war und auf dem rechten Straßenrand ging. Sie wurde von dem mit etwa 20 km/h hinter ihr herfahrenden Personenwagen seitlich getroffen und erlitt eine Prellung der linken Hüfte und einen Bluterguss des linken oberen Fußknöchels.

Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, er werde, wenn er bewusst so nahe an seine Frau heranfahre, sie verletzen, und habe diesen für möglich gehaltenen Erfolg auch gebilligt, gründet sich u.a. auf eine Erwägung, die rechtlichen Bedenken unterliegt.

Die Strafkammer verwertet in ihrer Beweiswürdigung insoweit zu Ungunsten des Angeklagten seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe seine Frau nicht verletzen wollen und nicht an so etwas gedacht, gebe aber zu, dass bei seiner Fahrweise sicher etwas hätte passieren können.

In ihrer Beweiswürdigung führt die Strafkammer an der Stelle, wo sie sich mit der Frage nach dem etwaigen Verletzungsvorsatz des Angeklagten befasst, als einen gegen ihn sprechenden Umstand an, dass er nach seiner eigenen Einlassung sich darüber im klaren war, dass dabei etwas passieren konnte.

Gegen diese Erwägung ließe sich dann nichts einwenden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt haben sollte, er sei sich zur Zeit der Begehung der Tat darüber klar gewesen, dass etwas passieren könne. So indes hatte sich der Angeklagte nicht geäußert, vielmehr – wie die Strafkammer feststellt – er gebe zu, dass bei seiner Fahrweise sicher etwas hätte passieren können. Der Sinn dieser Bemerkung des Angeklagten kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, er erkenne jetzt in der Hauptverhandlung, also bei nachträglicher Überlegung ein, dass seine Fahrweise gefährlich war und deshalb, wie er jetzt erkenne, etwas hätte passieren können. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die erörterte rechtsfehlerhafte Erwägung nicht zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt.

III. Eine weitere Überlegung der Strafkammer, die sie zur Begründung ihrer Überzeugung, der Angeklagte habe seine Frau verletzen wollen, anstellt, geht von einer Äußerung des Angeklagten aus, die er, wie die Strafkammer für erwiesen hält, gegenüber seinen drei Mitfahrern im Wagen machte, bevor er sich anschickte, in Richtung auf seine Frau zu fahren. Diese Äußerung lautete, er wolle sie mal „graulen“ machen, was sinngemäß bedeutete, er wolle ihr mal einen Schrecken einjagen. In ihrer Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, der Wille des Angeklagten, seine Frau

„nur graulen zu machen“, schließe nicht aus, dass er dabei auch um die Gefährlichkeit seines Tuns wusste und es dennoch billigte.

Hätte der Angeklagte wirklich nichts weiter gewollt, als seiner Frau nur einen Schrecken einjagen, dann wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob er wirklich darüber hinaus auch den Willen hatte, sie zu verletzen.

Der Wille, sie nur zu erschrecken, braucht zwar nicht denknotwendig den weiteren Willen auszuschließen, sie auch zu verletzen.

Dass er beides wollte, hätte indes einer näheren Begründung bedurft.

IV. Die Revision weist noch darauf hin, die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Frau verletzen wollen, vertrage sich nicht mit der Feststellung über den Beweggrund seiner Rückkehr zur Unfallstelle. Wie die Strafkammer in der Sachverhaltsschilderung mitteilt, fuhr der Angeklagte, nachdem er bereits in ██████, seinem Wohnort, angekommen war, zurück, um zu sehen, was geschehen war. „Er befürchtete, es könne jemandem etwas zugestoßen sein ...“.

Der Beschwerdeführer meint, der Angeklagte könne dann, wenn er eine Verletzung seiner Frau für möglich gehalten und diesen Erfolg gebilligt habe, nicht befürchtet haben, es sei ihr vielleicht etwas zugestoßen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob beide Vorstellungen nicht doch miteinander vereinbar sein könnten.

Immerhin wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung und bei ihrer neuen Entscheidung Anlass haben, sich mit diesem Revisionsvorbringen zu befassen.

V. Der verfahrensrechtliche Angriff der Revision geht offensichtlich fehl.

KrummeMartinLang-Hinrichsen
SauerBortzler