Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 835/51
Datum
13.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) eine Verurteilung; seine Revision wurde verworfen. Er rügte u.a. die Nichtvernehmung eines Zeugen und berief sich auf geringe Fahrgeschwindigkeit bei Dunkelheit. Der BGH hielt die Nichtvernehmung für unschädlich und bestätigte die Feststellung, dass die gefahrene Geschwindigkeit im Lichte der eingeschränkten Scheinwerferreichweite und der individuellen Fahrfähigkeit zu hoch war. Auch etwaige Fragen zur geschlossenen Ortschaft waren für das Urteil unerheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung reicht es aus, dass der Fahrer unter den konkreten Umständen (z. B. Dunkelheit, beschränkte Scheinwerferreichweite) so schnell fährt, dass er die zum Vermeiden eines Zusammenstoßes erforderliche Handlungssicherheit überschreitet.

2

Bei der Beurteilung der zulässigen Geschwindigkeit sind die individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen des Fahrers zu berücksichtigen.

3

Die Nichtvernehmung eines beantragten Zeugen ist unschädlich, wenn das Urteil bereits auf festgestellten Tatsachen beruht, die durch die Vernehmung keinen anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt ergeben würden.

4

Die richtige rechtliche Einordnung (z. B. ob sich der Unfall innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ereignete) kann unbeachtlich sein, sofern sie das Tatbild und die Schuldfrage nicht beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 21. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Leiter einer ███████████████████ █████, geboren am ███, in ████████████████ wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Bille, Bundesrichter █████████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Juli 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Auf der Ablehnung des Antrags, die Zeugen P(_______) zu vernehmen, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Zur Erhärtung seiner Einlassung, er sei nur mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h gefahren, sollte die beantragte Vernehmung ergeben, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan, den Zug um 21.03 Uhr trotz knapper Zeit noch zu erreichen, bereits aufgegeben hatte. Hierauf kam es indessen nicht an, weil das Urteil ohnehin eine Geschwindigkeit von nur 35 km/h zugrunde legt.

Eine Ortsbesichtigung ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht beantragt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht durch seine Würdigung der alten Lage gegen das Gesetz verstoßen hätte.

Die Sachbeschwerde ist ebenso unbegründet.

Den Schuldvorwurf leitet die Strafkammer daraus her, dass der Angeklagte bei völliger Dunkelheit und einer Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer von 20 bis 25 m so schnell gefahren ist, dass er als Beinamputierter, der Bremse und Kupplung mit einem Fuß bedient, den Wagen hinter einer die Mitte der rechten Fahrbahn in gleicher Richtung benutzenden Fußgängerin nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen konnte. Die Behauptung des Angeklagten, die Fußgängerin könne vielleicht plötzlich von links auf die Fahrbahn gekommen sein, erachtet die Strafkammer in nicht angreifbarer Würdigung für widerlegt. Mit dem Auftauchen von Fußgängern auf der Fahrbahn musste der ortskundige Angeklagte schon deshalb jederzeit rechnen, weil die zeitlich stark frequentierte Straße einen Seitenweg für Fußgänger aufweist. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass es für die einzuhaltende Geschwindigkeit auf die individuellen Fähigkeiten des Fahrers ankommt (RG Recht 1915 Nr. 2151). Ihr Schluss, dass die eingehaltene Geschwindigkeit jedenfalls für den Angeklagten zu hoch war, ist daher bedenkenfrei. Da der Angeklagte, wie weiter festgestellt, in der Lage war einzusehen, welche Gefahr seine Fahrweise bot, lässt weder die Verurteilung wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO noch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung der von ihm angefahrenen, an den Unfallfolgen alsbald verstorbenen Fußgängerin einen Rechtsirrtum erkennen.

Ob die Unfallstelle sich noch in oder schon außerhalb der geschlossenen Ortschaft ████████████████ befindet, ist nach alledem ohne Belang. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auffassung des Begriffs der geschlossenen Ortschaft ausgegangen ist.

Da auch die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, war seine Revision somit unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

███ Engels Groß Dr. Peetz Dr. █████████

Dr. Bille