Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nachtunfall mit tödlichem Ausgang und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 83/54
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kollidierte nachts mit einer Fußgängergruppe; ein 71‑Jähriger starb und drei Personen wurden verletzt. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH hält die Beweiswürdigung für tragfähig, billigt die Ablehnung weiterer Sachverständigen‑ und Ortsbesichtigungsanträge und bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol und riskanter Fahrweise.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines Lichtsachverständigen ist nicht zu beanstanden, wenn ein bereits beauftragter Kraftfahrsachverständiger die relevanten Lichtverhältnisse vor Ort hinreichend geprüft hat.

2

Eine Ortsbesichtigung zur Nachtzeit ist nach § 244 Abs. 5 StPO nicht erforderlich, sofern der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme ein anschauliches Bild der Örtlichkeit gewinnen konnte.

3

Fährt ein Kraftfahrzeugführer trotz Blendung weiter und reduziert die Geschwindigkeit nicht derart, dass er innerhalb der vom abgedunkelten Scheinwerfer einsehbaren Strecke anhalten kann, begründet dies fahrlässiges Verhalten, das eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung tragen kann.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn Alkoholisierung und rücksichtsloses Verhalten zusammenwirken und aus den Umständen die Wiederholungsgefahr einer ungeeigneten Fahrweise hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zuschneider Kurt █████████ aus ███████, █████ geboren am ██████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, █████████ ███ ███████████████████ als ██████████████████ ███, ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. September 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Während einer nächtlichen Fahrt geriet der Angeklagte mit seinem Kraftrad in eine Fußgängergruppe von neun Personen, die sich in derselben Richtung wie er auf der rechten Straßenseite bewegte; dabei wurden ein 71 Jahre alter Rentner tödlich und drei Personen mehr oder weniger schwer verletzt. Die Fahr- und Bremsspuren des Kraftrades verliefen 1,10 m seitlich vom unbefestigten, 2 m breiten Streifen der Straße, der rechts neben der befestigten, 5,50 m breiten Fahrbahn entlangführt. Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht angenommen, dass sich die Opfer des Unfalles zur Zeit des Zusammenstoßes auf der Fahrbahn befanden.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden; der Führerschein wurde eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfe. Die Revision des Beschwerdeführers kann keinen wesentlichen Erfolg haben.

1. Nahe der Unfallstelle befindet sich über der Mitte der Straße eine Lampe, die nach den Urteilsfeststellungen die Örtlichkeit gut beleuchtet. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Lichtsachverständigen zu laden, der die „im Schriftsatz vom 22. September 1953 von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen überprüfen könne“. In diesem Schriftsatz war behauptet worden, der Schein der Straßenlampe falle wie ein Kegel auf die Straße und nehme dem heranfahrenden Kraftfahrzeugführer die Sicht auf das, was sich vor und hinter diesem Kegel befinde; in einer Entfernung von etwa 100 m „schlucke die Straße bei dieser Beleuchtung die Passanten auf“. Den Beweisantrag hat das Landgericht abgewiesen, weil die Anhörung eines Lichtsachverständigen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei; der erfahrene Kraftfahrsachverständige Schlenger habe die Beweisfrage schon zuverlässig beantwortet. In der Ablehnung des Antrages kann entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gefunden werden. Der Sachverständige hat die Unfallstelle besichtigt und die Wirkung der Straßenlampe eine Stunde lang bei Dunkelheit beobachtet. Er stellte fest, dass Fußgänger von der Straßenbeleuchtung nicht „verschluckt“ wurden. Das Licht fällt auch nicht in Form eines scharf geschnittenen Kegels auf die Straße, sondern verteilt sich allmählich an den Rändern. Unter diesen Umständen musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Zuziehung eines „Lichtsachverständigen“ keinesfalls aufdrängen.

Dass die Straßenbeleuchtung den Lichtschein eines Kraftfahrzeugscheinwerfers gehemmt, wenn nicht gar ausgelöscht habe, hat nach den Urteilsausführungen die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist umso weniger beachtlich, als auch im Schriftsatz vom 22. September 1953 eine so lautende Darstellung nicht gegeben wurde. Im Übrigen folgt schon aus der Feststellung, dass Fußgänger vor und hinter dem Lichtkegel der Straßenlampe gut zu sehen waren, die Unrichtigkeit dieses Vorbringens.

2. Den Antrag der Verteidigung, eine Ortsbesichtigung zur Nachtzeit vorzunehmen, hat das Landgericht ebenfalls abgelehnt, weil sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Behandlung des Beweisantrages entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 5 StPO). Der Tatrichter hat entgegen der Ansicht der Revision damit nicht den Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme über die Örtlichkeit, insbesondere die Beleuchtungsverhältnisse, ein anschauliches Bild hat verschaffen können.

3. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg steht außer Zweifel. Das Landgericht hat auch dargetan, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat: Er hat entweder die Fußgänger im Lichte seines eigenen Scheinwerfers nicht gesehen, obwohl er sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte sehen können, oder er wurde durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet und nahm die Fußgängergruppe erst auf etwa 10 m wahr, konnte dann aber nicht mehr ausweichen. Für den letzten Fall sieht der Tatrichter die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er nach dem Eintritt der Blendung „blind“ weitergefahren ist, statt anzuhalten oder doch seine Geschwindigkeit so zu ermäßigen, dass er sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung hätte zum Stehen bringen können. In diesen Ausführungen ist kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen war die Straße für den Angeklagten völlig übersichtlich. Er konnte demnach das entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig bemerken und sich auf die bevorstehende Begegnung einstellen. Mit einem Aufblenden des entgegenkommenden Fahrers musste er jederzeit rechnen. Nach seiner Angabe war er zunächst eine Zeitlang nicht voll geblendet und setzte seine Geschwindigkeit etwas herab. Es war somit seine Pflicht, nunmehr so langsam zu fahren, dass er innerhalb der bisher von ihm eingesehenen Strecke (Reichweite seines abgedunkelten Scheinwerferlichtes: 35 m) anhalten konnte (BGHSt 1, 309). Wenn das Landgericht ausführt, die Blendung sei in einer „Mindestentfernung von etwa 35 m von den Fußgängern aufgetreten“, so will es damit sagen, im Augenblick der Blendung seien die Fußgänger außerhalb der Reichweite des Scheinwerferlichtes des Kraftrades gewesen; denn sonst hätte sie der Angeklagte schon vor Eintritt der Blendung sehen müssen. Die Angabe der Entfernung der Fußgänger mit 10 m beruht auf der eigenen Einlassung des Angeklagten. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, dass die Urteilsgründe insoweit unklar seien. Das Landgericht stellt schließlich fest, dass der Angeklagte den Unfall voraussehen konnte, da er als Ortseinwohner wusste, dass die Fußgänger auch bei trockenem Wetter die Fahrbahn benutzten, obwohl ein unbefestigter Teil der Straße als Fußgängerweg diente.

Die Annahme einer fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung (§ 222, §§ 230, 73 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu entfallen, weil § 49 StVO auf Grund seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch eine Hilfsvorschrift darstellt (BGH NJW 1954, 810 Nr. 15). Im Übrigen war im Schuldspruch klarzustellen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist.

4. Die von der Revision gegen die Strafzumessung des Tatrichters vorgetragenen Bedenken können nicht durchgreifen. Das Landgericht hat allerdings bei der Strafbildung nicht eigens erwähnt, dass die Opfer des Unfalles ein Mitverschulden trifft, weil sie entgegen der Vorschrift des § 37 StVO nicht den Fußgängerweg, sondern die Fahrbahn des Angeklagten benutzten. Indes ergibt das Urteil in seinem Zusammenhang, dass das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung beachtet hat. Es unterstellt bei der Beweiswürdigung „zugunsten des Angeklagten“, dass die Fußgänger auf der Fahrbahn gingen. Da es für die Schuldfrage bei der hier gegebenen besonderen Lage des Falles – der Angeklagte wusste, dass die Fußgänger auf der Straße zu gehen pflegten – nicht darauf ankam, wo die Opfer des Unfalles gingen, kann die Unterstellung „zugunsten des Angeklagten“ nur für die Straffrage Bedeutung haben. Ersichtlich hat aus diesem Grunde das Landgericht diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nicht besonders hervorgehoben.

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Ob schon immer dann, wenn ein Fahrer „blind fährt oder auf die Fahrbahn im eigenen Scheinwerferlicht nicht achtet und so Fußgänger überhaupt nicht wahrnimmt“, anzunehmen ist, dass er ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist, kann allerdings zweifelhaft sein; auch hierbei kann es sich um gelegentliche Unaufmerksamkeiten handeln. Im vorliegenden Falle kommt aber hinzu, dass der Angeklagte mit nicht geringer Geschwindigkeit (40 bis 50 km/h) gefahren ist, obwohl er nach Genuss von sieben Gläsern Bier noch kurz vor Antritt der Fahrt zwei Doppelkorn und ein Glas Bier zu sich genommen hatte (Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat: 0,9 ‰). Wer unter solchen Voraussetzungen bei einer Blendung seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabsetzt, obwohl er in seiner seelischen Verfassung während der Blendung auf Hindernisse, die sich ihm in dem bisher nicht eingesehenen Raum plötzlich stellen, nicht mehr völlig sicher zu reagieren vermag, kann als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges angesehen werden; unter diesen Umständen lag es auch nahe anzunehmen, dass bei gegebener Gelegenheit der Fahrer sich wieder in derselben Weise verhalten werde. Im Ergebnis erweist sich daher die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts als gerechtfertigt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis muss indes ausdrücklich ausgesprochen werden; das hat der Senat nachgeholt.

Nach alledem ist die Revision mit der aus dem Urteilsatz ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

EngelsKrummeDr. Augustin
HilleSeibert