Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 833/52
Datum
20.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Abgabe wissentlich falscher eidesstattlicher Versicherungen und erfolgloser Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitgegenstände waren die Besetzung des Vorsitzes und die Frage der Tateinheit mehrerer eidesstattlicher Versicherungen. Der Senat hielt die Besetzung nach §63 Abs.2 GVG für zulässig und bejahte selbständige Taten bei gesonderter Entschlussbildung; amnestierte Taten durften bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere eidesstattliche Versicherungen können, auch wenn sie vor derselben Behörde im gleichen Verfahren erfolgen, jeweils selbständige strafbare Handlungen darstellen.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz oder wenigstens teilweise zusammenfallende Ausführungshandlungen voraus; bloße Einheit des Zieles reicht nicht aus.

3

Die Zuweisung eines stellvertretenden Vorsitzenden entspricht § 63 Abs. 2 GVG, wenn sie zur Bewältigung der Geschäftsbelastung erfolgt und nach den dienstlichen Regeln angeordnet ist.

4

Bei der Strafzumessung können auch durch Amnestie von der Verfolgung ausgeschlossen gewesene frühere Taten als gewichtige Umstände für erhöhte Schuld oder Gefährlichkeit des Täters berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. März 1952

Rubrum

4 StR 833/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Friedrich Heinrich ███ aus ███, dort geboren am ███ ██ █████, ███ wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Hille, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. März 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte im Verlaufe seines Scheidungsverfahrens, um die von seiner Ehefrau beantragte einstweilige Anordnung auf Überlassung von Wohnraum zu verhindern, beim Landgericht eidesstattliche Versicherungen vom 1. September und vom 2. Dezember 1949 abgegeben, in denen er bewusst wahrheitswidrig erklärte, er habe nach der Trennung Frau Gertrud ███████ als █████████████ beschäftigt. Im Sommer 1950 bat er Frau ██ als Zeugin vor Gericht zu bestätigen, dass sie ihm den Haushalt geführt und bei ihm gewohnt habe. Die Strafkammer hat ihn – unter Einstellung des Verfahrens wegen der eidesstattlichen Versicherung vom 1. September 1949 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 – wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und wegen erfolgloser Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, weil der zum Vorsitzenden bestellte Direktor durch anderweite Inanspruchnahme gehindert gewesen sei, wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer auszuüben. Die Rüge ist unbegründet.

Ordentlicher Vorsitzender der nach der Geschäftsverteilung für die Aburteilung des Beschwerdeführers zuständigen V. großen Strafkammer war zwar Landgerichtsdirektor █. Vor der V. großen Strafkammer begann indessen am 28. Februar 1952 die Hauptverhandlung in der großen, auch in der Öffentlichkeit beachteten Sache ████, deren Dauer zunächst auf 5 bis 6 Wochen vorgesehen war. Das Präsidium des Landgerichts hat, da die V. Strafkammer im Hinblick auf die am 28. Februar 1952 beginnende Hauptverhandlung in Sachen █████ zur Bearbeitung der laufenden Sachen erweitert werden musste, am 22. Februar 1952 beschlossen, der V. Strafkammer für die Dauer der Hauptverhandlung Saalwächter als stellvertretenden Vorsitzenden den Landgerichtsrat █ zuzuteilen, der demgemäß auch der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer vorgesessen hat. Dieses Verfahren entspricht der Vorschrift des § 63 Abs. 2 GVG, da die V. Strafkammer nach der maßgeblichen Auffassung des Präsidiums infolge der Hauptverhandlung gegen Saalwächter überlastet war.

Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision meint, die eidesstattliche Versicherung vom 2. Dezember 1949 könne nicht als neue selbständige Straftat gewürdigt werden, weil sie – soweit sie falsch ist – lediglich eine Wiederholung der gleichen, dauernd fortwirkenden Erklärung vom 1. September 1949 vor demselben Gericht in dem gleichen Rechtsstreit darstelle; in jedem Falle habe das Gericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden eidesstattlichen Erklärungen verneint, vielmehr umfasse der einheitliche Vorsatz bei natürlicher Betrachtungsweise als unselbständigen Einzelakt auch die erfolglose Anstiftung zur Falschaussage. Diese Erwägungen gehen fehl.

Der wesentliche Unrechtsgehalt des Vergehens gegen § 156 StGB liegt – wie beim Meineid – nicht in der Täuschung der Behörde begründet, der gegenüber sie abgegeben worden ist (ob es gelingt, sie zu täuschen, ist für den geset2- lichen Tatbestand unerheblich), sondern im Missbrauch der mit erhöhter Beweiskraft ausgestatteten Beteuerungsform. Da diese Form auch vor derselben Behörde im gleiche* Verfahren hinsichtlich desselben Tatbestandes mehrfach missbraucht werden kann, steht auch in solchem Falle der Annahme mehrerer selbständiger strafbarer Handlungen kein rechtliches Hindernis entgegen. Allerdings könnten die mehrfachen Verletzungen des § 156 StGB in Fortsetzungszusammenhang begangen sein, sofern sie nämlich von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfasst würden. Diese Möglichkeit hat der Tatrichter geprüft und aus tatsächlichen Erwägungen verneint. Er weist darauf hin, dass der Angeklagte bei dem Entschluss, die eidesstattliche Versicherung vom 1. September 1949 falsch zu erstatten, die Notwendigkeit einer zweiten eidesstattlichen Versicherung noch nicht voraussehen konnte, und überdies vor der eidesstattlichen Versicherung vom 2. Dezember 1949 erneut belehrt worden ist, wodurch eine neue Entschlussbildung notwendig wurde. Gegen diese Würdigung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Die bloße Einheit des Zieles, dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu entgehen, vermag die Annahme von Tateinheit zwischen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen und der erfolglosen Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage nicht zu rechtfertigen (RGSt 60, 242). Tateinheit könnte insoweit nur dann gegeben sein, wenn die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfielen (RGSt 32, 139; 72, 123). Nach den Urteilsfeststellungen waren die Vergehen gegen § 156 StGB indessen schon beendet, als der Angeklagte die Verleitung der Frau ██████ unternahm. Der Schuldspruch lässt auch im Übrigen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer strafschärfend erwogen, dass der Angeklagte wiederholt und hartnäckig gegen die Wahrheitspflicht vor Gericht die beiden eidesstattlichen Versicherungen und die Verleitung der Frau ███████ verstoßen habe. Die Revision hält es für fehlerhaft, die amnestierte eidesstattliche Versicherung vom 1. September 1949 zum Nachteil des angeklagten zu berücksichtigen. Das begegnet indes keinem rechtlichen Bedenken; denn ebenso wie aus rechtskräftig abgeurteilten und durch Strafverfolgung gesühnten friiheren Straftaten kann sich auch aus solchen, die der Verfolgung durch eine Amnestie gesetzlich entzogen worden sind, eine erhöhte Schuld oder Gefahrlichkeit des Taters hinsichtlich der zu ahndenden Gesetzesverletzung ergeben. Die Amnestie bezweckt lediglich den Verzicht auf die Strafverfolgung der von ihr umgrenzten Taten oder auf die Vollstreckung der für diese verhängten Strafen und will einer gerechten Sühne anderer Straftaten nicht entgegenstehen.

Auch im Übrigen tritt im Strafmaß kein zuungunsten des Angeklagten ausschlagender Rechtsirrtum zutage. Die durch Art. 2 Nr. 8 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 inzwischen verordnete Neufassung des § 49a Abs. 1 StGB hat keine Milderung des Strafrahmens zur Folge.

Die Revision des Angeklagten war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

GroßHilleSeibert
EngelsAugustin