Revision und Zurückverweisung wegen unklarer Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe bei schwerer Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 832/53
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein hinterlistiger Kunstgriff liegt vor, wenn jemand planmäßig unter Verdeckung seiner wahren Absichten handelt, um den unvorbereiteten Zustand des Opfers zur Erreichung seines Ziels auszunutzen.
Hinterlistige Kunstgriffe können auch darin bestehen, durch scheinbar harmloses Verhalten das Vertrauen oder die Sorglosigkeit einer Person zu erwecken und sie dadurch überraschend einer Gefahr oder unerwarteten Zumutung auszusetzen.
Die erhöhte Strafandrohung des § 181 StGB setzt voraus, dass in unzulässiger Weise auf den Willen der Frau eingewirkt wird, sie zur Hingabe an Unzucht zu bestimmen.
Das bloße kurzfristige bzw. gelegentliche Bereitstellen von Räumen begründet nicht zwingend das Gewähren einer Wohnung im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB; insoweit bedarf es gesonderter Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 12. Oktober 1953
Leitsatz
Die Anwendung eines hinterlistigen Kunstgriffes kann auch darin bestehen, dass ein Täter planmäßig durch scheinbar harmloses Verhalten eine Frau über seine Absicht täuscht und sie in Sorglosigkeit wiegt, um sie unerwarteten unsittlichen Zumutungen gefügig zu machen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden; außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Als sich die Ehefrau des Angeklagten im Sommer 1953 im Krankenhaus befand, besuchte ihn der Zeuge █████. Beide sind seit ihrer gemeinsamen Schulzeit miteinander bekannt, hatten sich aber längere Zeit nicht mehr gesehen. █████ erzählte unter anderem, er habe eine Vertretung in Uhren und arbeite mit einer Frau ███████ zusammen, mit der er schon intimere Beziehungen gehabt habe. Er gab zu verstehen, dass er die Frau gerne noch einmal „haben“ möchte. Um dieses Vorhaben zu ermöglichen, schlug er vor, der Angeklagte solle in seiner Wohnung einmal einen „Geschäftlichen“ veranstalten. Im Laufe der Unterhaltung wurde dann vereinbart, dass Frau ███████ demnächst in die Wohnung des Angeklagten gebracht werden solle, angeblich um eine Uhr an diesen zu verkaufen. Der Angeklagte solle sich nach kurzen Kaufverhandlungen mit dem Vorgeben entfernen, etwas besorgen zu müssen, und auf diese Weise █████ mit der Frau in der Wohnung allein lassen. Schon nach zwei Tagen kam █████ mit Frau ███████, der er vorgemacht hatte, der Angeklagte wolle eine Uhr gegen bar kaufen. Der Angeklagte betrachtete sich die mitgebrachte Kollektion und entfernte sich nach kurzer Zeit mit dem Bemerken, er wolle die ausgewählte Uhr seiner Frau zeigen, die in einer nahe gelegenen Wirtschaft tätig sei. Er nahm an, in seiner Abwesenheit werde █████ die Frau „geschlechtlich berühren“. Nach etwa 30 Minuten kam er in seine Wohnung zurück. Inzwischen hatte █████ versucht, mit Frau ███████ den Geschlechtsverkehr auszuüben.
Das Landgericht hat in dem geschilderten Verhalten des Angeklagten ein Vorschubleisten zur Unzucht unter Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe gesehen (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Revision des Angeklagten, die diese rechtliche Würdigung bekämpft, hat Erfolg.
Zwar sind die äußeren Tatbestandsmerkmale der Kuppelei dargetan. Der Angeklagte hat seine Wohnung zur Verfügung gestellt, damit █████ mit Frau ███████ geschlechtlich verkehren könne. Er hat somit Gelegenheit zur Ausübung der Unzucht gewährt. Das gelegentliche Bereitstellen von Räumen zu solchem Zwecke ist kein Gewähren einer Wohnung im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB (RGSt 62, 221). Im Übrigen gilt die Einschränkung dieses Abs. 3 für den Fall der schweren Kuppelei nicht (RG JW 1935, 2136).
Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinterlistige Kunstgriffe angewendet, bestehen indes Bedenken. Diese Tatbestandsmerkmale erfüllt, wer planmäßig unter Verdeckung seiner wahren Absichten verfährt, um den unvorbereiteten Zustand seines Opfers zur Verwirklichung seines Zieles zu benutzen, es also unsittlichen Zumutungen gefügiger zu machen (RGSt 22, 312; JW 1930, 1593; Haurach Strafrecht § 361 b). Hinterlistige Kunstgriffe wendet auch an, wer durch scheinbar harmloses Verhalten einen anderen in Sorglosigkeit wiegt und ihn, auf diese Weise überrascht von der unerwarteten Gefahr, in seiner Abwehr schwächt (RGSt 65, 64). Das Verhalten des Angeklagten, der sich als Käufer aufführte und nur auf kurze Zeit aus der Wohnung entfernte, um die Uhr angeblich seiner in der Nähe arbeitenden Frau zu zeigen, wäre daher als hinterlistiger Kunstgriff zu bezeichnen, wenn der Angeklagte auf diese Weise die Frau zur Unzucht gefügiger machen wollte. Die erhöhte Strafandrohung des § 181 StGB beruht gerade auf der Erwägung, dass es besonders verwerflich und strafwürdig ist, in unzulässiger Weise auf den Willen einer Frau einzuwirken, damit sie sich der Unzucht hingebe (LK § 181 Anm. 2). Insoweit lassen nun die Urteilsfeststellungen kein klares Bild gewinnen. Es wird einerseits ausgeführt, der Angeklagte habe Frau ███████ in Sicherheit wiegen wollen. Das ließe darauf schließen, dass er der Ansicht war, es bedürfe der Ausnutzung einer hilflosen Lage, um das von █████ erstrebte Ziel zu erreichen. Andererseits stellt das Landgericht fest, █████ habe dem Angeklagten gesagt, er habe schon mit dieser Frau intimere Beziehungen gehabt, er möchte die Frau gerne noch einmal „haben“. Hat der Angeklagte diesen Worten Glauben geschenkt, so liegt die Annahme nahe, dass er der Ansicht war, Frau ███████ werde auch in diesem Falle zu einem intimen Zusammensein mit █████ nicht abgeneigt sein. Seine Machenschaften ihr gegenüber haben möglicherweise nur den Sinn gehabt, sich vor der Frau als ahnungsloser Freund des █████, nicht aber als eingeweihter Kuppler aufzuspielen. In diesem Falle würde aber eine Bestrafung wegen schwerer Kuppelei ausscheiden.
Der Sachverhalt bedarf sonach weiterer Aufklärung.
Der Senat hält es für geboten, die Sache an ein benachbartes Landgericht zu verweisen.
| Krumme | Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |