Revision: Aufhebung des Berufsverbots bei unerlaubter Ausübung der Heilkunde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 831/52
- Datum
- 04.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes behalten nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ihre Gültigkeit und stehen der allgemeinen Gewerbefreiheit insoweit nicht entgegen, als das öffentliche Gesundheitswesen davon ausgenommen ist.
Ein Berufsverbot nach § 42l StGB darf nur verhängt werden, wenn der Eröffnungsbeschluss bzw. der Tatrichter den Angeklagten vorab über die beabsichtigte Nebenfolge belehrt hat; fehlt diese Belehrung, ist das Berufsverbot rechtsfehlerhaft.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl schließt die nachträgliche Verfolgung von vor dessen Zustellung begangenen, in diesem Strafbefehl nicht erfassten Handlungen aus.
Urteilsgründe müssen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO genügen; eine versehentliche fehlerhafte Paragrafenangabe in der Urteilsüberschrift beeinträchtigt die Wirksamkeit des Urteils nicht, sofern der zugrunde liegende Rechtsgrund eindeutig erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fußpraktiker Friedrich Christian Johann █████████ aus ███, geboren am ███ ████ in KC, wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kruse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, als Beisitzer, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die „selbständige Ausübung des Berufs als Masseur, Fußpfleger und Heilgehilfe“ auf die Dauer von zwei Jahren untersagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der mehrfach wegen Betrugs vorbestrafte Angeklagte RC hat in der Zeit vom 18. August 1949 bis Januar 1951 ohne behördliche Erlaubnis die Heilkunde ausgeübt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Verstoßes gegen §§ 1, 5 des Heilpraktikergesetzes zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei Jahren die selbständige Ausübung des Berufes als Masseur, Fußpfleger und Heilgehilfe untersagt. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die das Gesetz in § 267 Abs. 1 StPO aufstellt. Wie die Urteilsüberschrift ergibt, wird das Berufsverbot auf § 42l StGB gestützt; in der Urteilsabschrift ist statt dessen versehentlich § 42 StGB geschrieben.
Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht durchdringen; um „das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Dr. ███████ zu klären“, war es nicht erforderlich, deren Steuererklärungen, den Mietvertrag über das von beiden benutzte Praxiszimmer und die Steuererklärung des Vermieters als Beweismittel zu benutzen. Hierüber hat sich das Landgericht auf Grund der Einlassung der beiden Angeklagten und der eidlichen Aussagen der behandelten Kranken Aufschluss verschafft.
Die Rüge, das Landgericht habe § 265 Abs. 1 und 2 StPO nicht beachtet, muss des Zusammenhangs wegen bei der Sachrüge behandelt werden.
2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegen Entgelt in neun Fällen, ohne die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu besitzen, Krankheitsdiagnosen gestellt und Maßnahmen zur Heilung von körperlichen Leiden unternommen. Die Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 1, 5 des Heilpraktikergesetzes ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Bestimmungen haben nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ihre Gültigkeit behalten (BayObLG 1952, 199; vgl. BGH Urteil vom 5. April 1951 – 4 StR 70/50). Ihr Fortbestehen ist auch nicht durch die Anordnung der Militärregierung zur Gewerbefreiheit vom 2. Dezember 1948 (vgl. HessGVBl. 1949, 6) in Frage gestellt worden; denn sie nimmt gerade das öffentliche Gesundheitswesen von der allgemeinen Gewerbefreiheit aus. Die Fortgeltung der genannten Vorschriften setzen auch die Erlasse des hessischen Innenministers vom 30. Oktober 1951 (HStA S 692) und vom 3. November 1952 (HStA S 922) voraus.
In vier Fällen ist der Angeklagte allein, in den übrigen als Haupttäter mit Hilfe des früheren Mitangeklagten Dr. med. ██████ tätig geworden. Was die Revision gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts vorträgt, geht an diesen Feststellungen vorbei und ist daher unbeachtlich. Zu Zweifeln könnten die Ausführungen des Urteils lediglich im Falle BC Anlass geben. Gegen den Angeklagten wurde nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Karlsruhe vom 1. August 1949 eine Geldstrafe wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde im Jahre 1949 verhängt; der Strafbefehl ist am 17. August 1949 rechtskräftig geworden. Wegen der vor dessen Zustellung negangenen, in ihm aber nicht erfassten einzelnen Handlungen kann er nicht mehr verfolgt werden (BGHSt 6, 122). Im Falle BC hat die Behandlung im Jahre 1948 begonnen. „Nach Eröffnung der Praxis bei ███ im Januar 1949 suchte der Patient den Angeklagten noch einmal auf.“ Läge nun diese letzte Behandlung vor Zustellung des Strafbefehls, so wäre eine weitere Strafverfolgung wegen dieser Tat nicht mehr zulässig. Nach dem Urteilszusammenhang ist das Landgericht indes davon ausgegangen, dass sie später geschah; denn es stellt fest, dass sämtliche Fälle in die „angegebene Zeit“, nämlich in den Zeitraum vom 18. August 1949 bis Januar 1951 fallen.
3.) Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten RC erkennen; die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführte Bestimmung des § 23 StGB n.F. gibt dem Senat zur Zurückweisung keinen Anlass (vgl. NJW 1954, 39 Nr. 15). Dagegen kann das Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Eröffnungsbeschluss nicht auf § 42l StGB Bezug nimmt; er enthält auch keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte unter Missbrauch seines Gewerbes als Fußpfleger oder Heilgehilfe zu seinen Straftaten gekommen ist. Er hätte daher gemäß § 265 Abs. 1 und 2 StPO belehrt werden müssen, wenn der Tatrichter ein Berufsverbot aussprechen wollte (BGHSt 2, 85). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verbot auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Den bisherigen Feststellungen kann auch nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte die Tatbestände der Straftaten unter den im § 42l StGB bezeichneten Voraussetzungen begangen hat (vgl. RGSt 68, 398).
| Krumme | Hille | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |