Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlichen Versehens (Paderborn → Bielefeld)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 831/51
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann seinen Urteilstenor berichtigen, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt.
Eine Berichtigung des Tenors ist zulässig, soweit sie einen rein formellen Fehler beseitigt und den Entscheidungsinhalt nicht ändert.
Die Berichtigung kann durch Beschluss erfolgen, wenn die beabsichtigte Fassung eindeutig und das Versehen offenkundig ist.
Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler im Tenor dürfen ohne erneute inhaltliche Prüfung berichtigt werden.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 13. Dezember 1951
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl Heinz L., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls und Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952
Tenor
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1951 wird in Beseitigung eines offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass im Urteilstenor anstelle der Ortsbezeichnung „Paderborn“ „Bielefeld“ tritt.
Gründe
[Ende des Dokuments]