Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlichen Versehens (Paderborn → Bielefeld)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 831/51
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt in einem Beschluss den Tenor seines Urteils vom 13. Dezember 1951 in der Strafsache wegen schweren Diebstahls und Hehlerei: Die Ortsbezeichnung „Paderborn“ wird durch „Bielefeld“ ersetzt. Die Korrektur erfolgte zur Beseitigung eines offensichtlichen Versehens im Urteilstenor. Die Änderung ist rein formell und berührt den Entscheidungsinhalt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann seinen Urteilstenor berichtigen, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt.

2

Eine Berichtigung des Tenors ist zulässig, soweit sie einen rein formellen Fehler beseitigt und den Entscheidungsinhalt nicht ändert.

3

Die Berichtigung kann durch Beschluss erfolgen, wenn die beabsichtigte Fassung eindeutig und das Versehen offenkundig ist.

4

Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler im Tenor dürfen ohne erneute inhaltliche Prüfung berichtigt werden.

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 13. Dezember 1951

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl Heinz L., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls und Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952

Tenor

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1951 wird in Beseitigung eines offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass im Urteilstenor anstelle der Ortsbezeichnung „Paderborn“ „Bielefeld“ tritt.

Gründe

[Ende des Dokuments]