Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Prüfungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 831/51
Datum
13.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des landgerichtlichen Urteils im Verfahren wegen schwerer Diebstähle und Hehlerei auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkte waren Fortsetzungszusammenhang, Rückfallfeststellung, verminderte Zurechnungsfähigkeit und die Anordnung der Unterbringung im Arbeitshaus (§42d StGB). Das Landgericht habe in diesen Punkten unzureichend festgestellt und zu prüfen versäumt, weshalb Aufhebung und Zurückverweisung geboten sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Diebstähle setzt voraus, dass die Taten auf einen von vornherein verfolgten in sich zusammenhängenden Erfolgsplan gerichtet sind; bloße wiederholte Gelegenheitstaten mit ungewisser Zeit-, Orts- und Ausführungsbestimmung begründen diesen Zusammenhang nicht.

2

Zur Annahme des strafschärfenden Rückfalls muss das Tatgericht feststellen, dass frühere Strafen verbüßt worden sind und die neue Tat nach zumindest teilweiser Verbüßung der früheren begangen wurde; fehlende Feststellungen machen die Prüfung der Rückfallvoraussetzungen unmöglich.

3

Das Tatgericht darf bei der Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht ohne eigene Prüfung frühere Entscheidungen übernehmen; es hat Art und Umfang geistiger oder seelischer Mängel sowie deren Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit konkret festzustellen.

4

Vor der Anordnung einer Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 42d StGB) hat das Gericht zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Verurteilte versucht hat, Arbeit oder Unterkunft zu finden, woran solche Bemühungen scheiterten, und ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein zur Besserung ausreichen kann; ohne diese Abklärungen fehlt die ausreichende Grundlage für die Anordnung.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 30. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███ ███ ██████████ Karl █████ ████, geb. 2. die Hebamme Gertrud █████, wegen schweren Diebstahls und Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 30. Juli 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision der Angeklagten ██ wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem Arbeitshaus angeordnet ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ██████ wird im übrigen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███████ ist nur zum Teil begründet. Sie rügt zu Unrecht, dass das Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschiedenen Diebstählen angenommen hat. Im angefochtenen Urteil wird diese Frage zwar nicht erörtert, nach dem festgestellten Sachverhalt ist aber die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Täter bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle verübt haben, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art ganz ungewiss war. Dass der Angeklagte sich in einigen Fällen nur als Aufpasser betätigt hat, ändert hieran nichts; denn für ihn war es von vornherein ebenso ungewiss wie für die übrigen Mittäter, ob und unter welchen Umständen die einzelnen Diebstähle ausgeführt wurden. Der allgemeine Entschluss, sich aus dem Erlös der gestohlenen Sachen die Mittel zur Flucht in die Ostzone zu verschaffen, vermag einen solchen Zusammenhang nicht zu begründen, weil es an dem Vorsatz fehlt, einen von vornherein ins Auge gefassten Gesanterfolg, der mit dem erstrebten wirtschaftlichen Endziel nicht zu verwechseln ist, durch die einzelnen Begehungshandlungen nach und nach zu verwirklichen (RGSt 66, 236, 238; 72, 211; 73, 164; DJ 1939, 521). Auch im Übrigen ist der Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt.

Dagegen sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Urteil nicht ausreichend festgestellt. Aus ihm ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte am 20. Juni 1949 und 9. Januar 1950 (gemeint ist wohl 1950) wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist und beide Strafen verbüßt hat. Wann er sie verbüßt hat, und ob er die zweite Straftat nach der – wenigstens teilweisen – Verbüßung der ersten Strafe verübt hat (§ 244 Abs. 1 StGB), ist nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob der Tatrichter die Rückfallvoraussetzungen ohne Rechtsirrtum für vorliegend angesehen hat (RG JW 1937, 1802 Nr. 52).

Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht hat die Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. November 1950, durch das dieser wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist, übernommen, ohne sich selbst ein Urteil über dessen Geisteszustand zu bilden. Der Tatrichter muss sich jedoch in jedem Falle davon überzeugen, in welchem Maße der Täter für sein Tun verantwortlich ist, da dieses neben den Tatumständen für das Strafmaß von entscheidender Bedeutung ist. Er muss die geistige oder seelische Abartigkeit des Täters im einzelnen feststellen und klären, ob er an Verstandes- oder Willensmängeln leidet. Zu einer solchen Prüfung bot der Sachverhalt im vorliegenden Falle besonderen Anlass, weil der Angeklagte in mehreren Fällen nur Wache gestanden hat, während die übrigen Teilnehmer die Gegenstände entwendeten. Ob er etwa infolge seiner geistigen Mängel nur dem Einfluss anderer Teilnehmer unterlegen ist, hat das Landgericht nicht geprüft. Dieser Umstand ist aber zur Findung einer nicht nur dem Unrechtsgehalt der Tat, sondern auch der verbrecherischen Persönlichkeit des Täters entsprechenden Strafe wesentlich.

Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten ██ ████████████ im Strafausspruch betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Angeklagte ██████ hat ihre Revision zulässigerweise auf die Anordnung ihrer Unterbringung in einem Arbeitshaus beschränkt (RGSt 72, 224). Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Im Urteil wird die Unterbringung der Angeklagten allein damit begründet, dass diese schon mehrere Male wegen Landstreicherei bestraft sei und ihre frühere Unterbringung im Arbeitshaus offenbar keine nachdrückliche Wirkung auf sie ausgeübt habe. Aus welchen Gründen sie wieder rückfällig geworden ist, wird nicht erörtert. Vor allem hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die Angeklagte versucht hat, ein Heim und Arbeit zu finden, und woran gegebenenfalls solche Bemühungen gescheitert sind. Auch hätte es erwägen müssen, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, von deren Wirksamkeit es selbst ausgegangen ist, ausreicht, um eine nachhaltige Besserung der Angeklagten zu erzielen. Bevor der Tatrichter in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen hat, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für seine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42d StGB. Diese Anordnung ist hiernach aufzuheben und die Sache insoweit ebenfalls an das Landgericht zurückzuverweisen.

GroßKrummeHille
EngelsDr. Augustin