Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Anrechnung von Untersuchungshaft bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 830/51
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisionierte ein Urteil wegen Totschlags und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da Verfahrensrügen nicht hinreichend konkretisiert und tatrichterliche Würdigungen im Revisionsverfahren nicht zu prüfen sind. Ferner stellt das Urteil klar, dass Befehlsgehorsam nicht von der Verantwortung befreit. Die teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft wird gebilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel dem Gericht vorgelegen hätten.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters umfasst auch die Verwertung von Aussagen von als teilnahmeverdächtig bezeichneten und deshalb unvereidigten Zeugen, sofern der Tatrichter deren Glaubhaftigkeit prüft.

3

Das Handeln auf Befehl eines Vorgesetzten befreit nicht per se von der strafrechtlichen Verantwortung für eine Tötung; dies wird durch § 4 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

4

Die gesetzliche Zulassung mildernder Umstände berechtigt den Richter, nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von der Regelstrafe abzuweichen; die Gewichtung mildernder Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

5

Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft ist nur die Haftzeit zu berücksichtigen, die dem verurteilten Tatgeschehen ursächlich zuzurechnen ist; eine weitergehende Anrechnung ist unzulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht Siegen, 25. Mai 1951

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ aus ██ ██, den Arbeiter Friedrich ███, geboren ███████ 1909 in ████, in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hüttle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Siegen vom 25. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die erkannte Strafe wird weiterhin die seit dem 23. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden, weil nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel sich dem Schwurgericht zur Benutzung aufgedrängt haben sollen. Wenn im Übrigen das Schwurgericht nach eigenem Vortrag der Revision dem Umstand, dass die Leiche des Betriebsleiters ████ nach 40 Stunden auf dem Marktplatz liegen blieb, weil sie vom Freikorps nicht zur Bestattung freigegeben wurde, keine Bedeutung beigemessen hat, so bestand für das Gericht keine Veranlassung und somit auch keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, diesen ihm bedeutungslos erscheinenden Umstand weiter zu würdigen.

Ob das Schwurgericht den bezeichneten Umstand mit Recht als unerheblich erachtet hat, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung und kann daher im Revisionswege nicht nachgeprüft werden. Zudem hat das Schwurgericht die von der Revision mit dieser Rüge erstrebte Feststellung, dass es neben dem Angeklagten weitere für die Tötung verantwortliche Personen gegeben habe, seiner Darstellung folgend bereits dahin getroffen, dass unwiderlegt die Hinrichtung von dem Abteilungskommandeur Dr. ██████████████ befohlen worden sei.

Wenn das Schwurgericht seinen Feststellungen zum Teil auch die Aussagen von Zeugen zugrunde gelegt hat, die als der Beteiligung verdächtig gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben waren, so kommt darin keine Gesetzeswidrigkeit, sondern die pflichtgemäße Anwendung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung zum Ausdruck. Dass ein Zeuge teilnahmeverdächtig ist und deshalb nicht vereidigt werden darf, schließt die Möglichkeit, dass er gleichwohl ganz oder teilweise die Wahrheit sagt, nicht zwingend aus. Das zu beurteilen ist Sache des Tatrichters und kann als Tatfrage vom Revisionsgericht nicht untersucht werden.

Die Verfahrensbeschwerde greift somit nicht durch.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat am 3. April 1945 als Gruppenführer in dem zum Volkssturm gehörenden „Freikorps Sauerland“ wenig hinter der Kampffront im Siegerland den Betriebsleiter ████, der als verantwortlich für das Zeigen einer weißen Fahne auf den Zechenanlagen festgenommen worden war, zu erhängen versucht und anschließend erschossen. Dass diese ohne vorherige Untersuchung und standrechtliche Verurteilung vorgenommene Tötung die äußeren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Totschlags (§ 212 StGB) erfüllt, legt das Schwurgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend dar.

Der Erörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob der Angeklagte durch den unterstellten Hinrichtungsbefehl des Abteilungskommandeurs entlastet wird. Das Schwurgericht hat sie mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte diesen Befehl, obwohl er seine Ausführung ungestraft hätte verweigern können, freudig vollzogen habe. Ob diese Erwägung, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Befehl und der Tötung auszuschließen vermag, braucht indessen nicht untersucht zu werden; denn gemäß § 4 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65), deren Fortgeltung staatsrechtliche Bedenken umso weniger entgegenstehen, als ihr Grundgedanke bereits in § 47 MStGB Ausdruck gefunden hatte (vgl. OGHSt 1, 312), befreit die Tatsache, dass jemand auf Befehl eines Vorgesetzten gehandelt hat, nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat.

Dementsprechend hat die Revision Einwendungen gegen den Schuldspruch nicht mehr geltend gemacht.

Aber auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlaggebenden Rechtsfehler hervortreten.

Die Urteilsgründe ergeben, dass das Schwurgericht alle wesentlichen Umstände gewürdigt und abgelehnt hat. Damit ist der gesetzlichen Begründungspflicht insoweit genügt (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Der Umstand, dass es auch nach Auffassung des Schwurgerichts an gewissen Milderungsgründen für die Tat nicht fehlt, zwang das Gericht nicht zum Abgehen von dem regelmäßigen Strafrahmen. Die gesetzliche Zulassung mildernder Umstände ist vielmehr eine Ermächtigung des Richters, an Stelle des normalen Strafrahmens einen milderen dann zugrunde zu legen, wenn ihm die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer zu wiegen scheint, als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des regelmäßigen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr. 4). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen, in den tatsächlichen Grundlagen nicht nachprüfbaren Ermessen zu entscheiden. Dabei hat das Schwurgericht ausweislich der Urteilsgründe sowohl die Billigung der Tat durch den Vorgesetzten, als auch die Ernsthaftigkeit der gegen das Opfer erhobenen Beschuldigung und die allgemeinen Zeitverhältnisse erwogen.

Dass das Gericht diesen Zeitverhältnissen, die es veranlasst haben, die Art der Tötung nicht als grausam zu bewerten, darüber hinaus keine strafmildernde Bedeutung hat beimessen wollen, liegt gleichfalls auf dem Gebiete tatrichterlicher Beurteilung und ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen.

Schließlich beruht auch die einen Teil der Strafzumessung bildende Anrechnung der Untersuchungshaft, wie sie das Schwurgericht vorgenommen hat, nicht auf einem Irrtum. Dem Angeklagten, der sich nach den Urteilsfeststellungen vom 4. Februar 1947 bis zum 24. März 1948 und dann wieder seit dem 19. September 1950 in Untersuchungshaft in dieser Sache befunden hat, ist nicht nur diese gesamte Haftzeit, sondern darüber hinaus der Teil der Internierungshaft angerechnet worden, der nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung auf die hier abgeurteilte Tat zurückzuführen war. Mehr anzurechnen wäre rechtlich unzulässig gewesen (vgl. OGHSt 1, 104, 151, 173).

Die Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. Die Anrechnung eines Teils der weiterhin erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeDr. Hüttle