Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 82/91
Datum
14.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt; seine Revision, die materielle Rechtsfehler rügte, wurde vom BGH verworfen. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte Kinder zu nackten Fotografien veranlasste und sowohl Verkaufsmotiv als auch eigene sexuelle Erregung in Betracht kamen. Der BGH sah keine Rechtsfehler bei Tatqualifizierung, Fortsetzungszusammenhang oder Strafzumessung und bestätigte die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB genügt die Absicht, einen späteren nicht anwesenden Erwerber der pornographischen Aufnahme sexuell zu erregen; alternativ ist die Absicht, sich selbst sexuell zu erregen, als gleichwertiger subjektiver Tatbestand ausreichend.

2

Fehlt ein nachweisbarer Gesamtvorsatz vor Abschluss der ersten Tatshandlung, ist ein Fortsetzungszusammenhang zu verneinen und können mehrere selbständige Vergehen vorliegen.

3

Werden mehrere sexuelle Handlungen an Kindern durch eine natürliche Handlungseinheit verbunden, können diese als eine Tat mit idealer Konkurrenz zu beurteilen sein und unter § 176 Abs. 2 StGB fallen.

4

Die Erheblichkeit sexualbezogener Handlungen bei der Anfertigung nackter Kinderfotos kann regelmäßig bejaht werden und begründet die Strafbarkeit nach den einschlägigen Vorschriften.

5

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum rechtfertigt keine Strafmilderung nach § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. August 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 82/91 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren am Helmut S. ██████ ███ 1963 in HO, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1991, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von ██ aus Herne als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. August 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.

1. Nach den Urteilsfeststellungen veranlasste der Angeklagte auf einem Spielplatz einen 12-jährigen Jungen, dem er dafür Geld versprochen hatte, das Geschlechtsteil zu entblößen und sich so vom Angeklagten fotografieren zu lassen (Fall 1). Nachdem der Angeklagte auf diese Weise die Bereitschaft des Jungen festgestellt hatte, „entschloss er sich, die günstige Gelegenheit für weitergehende derartige Aktivitäten auszunutzen“ (UA 10). Gegen das Versprechen einer höheren Geldzahlung erklärten sich unmittelbar anschließend derselbe Junge und dessen inzwischen hinzugekommener gleichaltriger Freund bereit, sich in der Wohnung des Angeklagten nackt fotografieren zu lassen. Der Ange-

klagte fertigte sieben Fotos, auf denen jeweils einer der Jungen in – vom Angeklagten gewünschten – sexualbezogenen Positionen abgebildet ist, ferner zwei Fotos, welche die nackten Jungen einmal übereinanderliegend, einmal nebeneinander unter gegenseitiger Berührung zeigen (Fall 2).

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Bilder lediglich gefertigt, um sie einem Verlag zur Veröffentlichung in einem pornographischen Magazin zu verkaufen, nicht für widerlegt erachtet, hält indes für möglich, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Bilder auch (UA 13) oder sogar ausschließlich (UA 21) zu seiner eigenen sexuellen Erregung angefertigt hat. Einerseits hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt (UA 21) und ihm, da er nach Auskunft des Verlages das Anfertigen der Fotos nicht für strafbar gehalten habe, einen Verbotsirrtum zugebilligt, den es indes für vermeidbar erachtete und nicht zum Anlass einer Strafmilderung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nahm (UA 20 f.). Andererseits hat das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugutegehalten, dass er seiner „unglücklichen sexuellen Veranlagung“ erlegen sei, und hat ihm einen kommerziellen Hintergrund, den es im Gegensatz hierzu strafschärfend gewertet hätte, nicht angelastet (UA 21).

2. a) Die Einzelangriffe der Revision sind unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer zwei Vergehen angenommen und einen Fortsetzungszusammenhang in Ermangelung eines festgestellten Gesamtvorsatzes vor Abschluss der Anfertigung des ersten Fotos verneint (UA 9 f., 17 f.). Die Erheblichkeit der sexuellen Handlungen (§ 184c Nr. 1 StGB) unterliegt in beiden Fällen keinem Zweifel (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1985, 24; KG JR 1982, 507).

b) Auch sonst ergibt die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Der Schuldspruch im Fall 1 wegen eines Vergehens nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Die Absicht, einen bei Tatbegehung nicht anwesenden späteren Erwerber der pornographischen Aufnahme als „anderen“ sexuell zu erregen, reicht aus (OLG Koblenz NStZ 1979, 1467; vgl. auch BGHSt 15, 276). Dass das Landgericht weder diese Absicht noch die Absicht des Angeklagten, sich durch die Tat selbst sexuell zu erregen, für eindeutig erwiesen gehalten hat, ist unschädlich. Denn es hat jedenfalls eine der beiden Möglichkeiten – oder auch beide nebeneinander – für gegeben erachtet und ein Handeln des Angeklagten aus einem anderen Motiv ersichtlich ausgeschlossen. Die Alternativen des subjektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 5 StGB stehen gleichwertig nebeneinander (vgl. auch Lackner StGB 18. Aufl. § 176 Anm. 8 a. E.). Das Landgericht hat zudem bei seiner Rechtsfindung dem Angeklagten, namentlich bei der Strafzumessung, von den möglichen Alternativen jeweils die mit den für ihn günstigeren Folgen zugutegehalten. Hierin ist ein Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht zu finden.

Im Fall 2 hat das Landgericht zu Recht die einzelnen Handlungen als durch natürliche Handlungseinheit zu einer Tat verbunden gesehen und ein Vergehen nach § 176 Abs. 2 StGB – wegen der beiden betroffenen Kinder in zwei zueinander im Verhältnis gleichartiger Idealkonkurrenz stehenden Fällen – bejaht, hinter dem § 176 Abs. 5 StGB zurücktritt (vgl. Lackner aaO).

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf