Zurückverweisung: Auflage oder Beschränkung im Führerschein nach §12 StVZO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/78
- Datum
- 13.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Einschränkung im Führerschein nach §12 Abs.2 StVZO muss so bestimmt sein, dass erkennbar ist, ob es sich um eine Auflage (§12 Abs.2 S.1) oder um eine Beschränkung der Fahrerlaubnis (§12 Abs.2 S.2) handelt; nur dann ist die Strafbarkeit hinreichend bestimmt (Art.103 Abs.2 GG, §1 StGB).
Eine Beschränkung der Fahrerlaubnis i.S.v. §12 Abs.2 Satz2 StVZO kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf einzelne Fahrzeugarten oder auf ein bestimmtes Fahrzeug mit genau zu bezeichnenden besonderen Einrichtungen bezieht; personenbezogene Verhaltenspflichten oder an ein frei wählbares Fahrzeug geknüpfte Bedingungen sind nicht zulässig.
Der Begriff der "besonderen Einrichtungen" ist eng auszulegen; weit verbreitete oder nur geringfügige Zusatzausstattungen (z.B. ein zusätzlicher Außenspiegel) erfüllen regelmäßig nicht das Merkmal der Besonderheit und rechtfertigen keine Beschränkung der Fahrerlaubnis.
Was durch eine Auflage geregelt werden kann, darf nicht durch die weitergehende Maßnahme einer Beschränkung der Fahrerlaubnis ersetzt werden; bei Unklarheit ist die Annahme einer strafbaren Beschränkung nicht tragfähig.
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StVZO § 12 Abs. 2; § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 GG Art. 103 Abs. 2 StGB § 1
Die Eintragung einer Einschränkung der Fahrerlaubnis im Führerschein nach § 12 Abs. 2 StVZO muss eindeutig erkennen lassen, ob es sich um eine Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder um eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 handelt. Nur dann ist hinreichend bestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB), ob eine Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Maßnahme als Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO) oder als Vergehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu ahnden ist.
BGH, Beschl. vom 13. Juli 1978 – 4 StR 82/78 – AG Uelzen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 82/78 in der Strafsache gegen den Tankwart Rolf aus ███ geboren am ██ 1945 in ██ wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich und Dr. Ruß
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Celle zurückgegeben.
Gründe
I. Der Angeklagte hat entgegen der wegen eines körperlichen Gebrechens in seinem Führerschein eingetragenen Anordnung der Verwaltungsbehörde einen Kraftwagen geführt, der nicht mit einem zweiten zusätzlichen Außenspiegel, sondern nur mit dem serienmäßigen linken Außenspiegel ausgestattet war.
Der Amtsrichter hat den Angeklagten deshalb wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer verworfen.
Das Oberlandesgericht Celle möchte auch die Revision des Angeklagten verwerfen. Nach seiner Auffassung bedeutet die Anordnung der Verwaltungsbehörde im Führerschein, einen Kraftwagen nur mit einem zweiten zusätzlichen Außenspiegel zu führen, eine Beschränkung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO. So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Dezember 1969 (VRS 38, 467),
Gründe
der in einer solchen Anordnung der Verwaltungsbehörde nur eine Auflage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO gesehen hat und demzufolge die Nichtbefolgung dieser Auflage nach § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO als Ordnungswidrigkeit geahndet wissen will. Das Oberlandesgericht Celle hat daher die streitige Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind nicht zweifelsfrei dargetan (§ 121 Abs. 2 GVG).
Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG könnte überhaupt nur in Betracht kommen, wenn die Eintragungen im Führerschein des Betroffenen eindeutig erkennen lassen, dass die Verwaltungsbehörde mit der Anordnung, Kraftfahrzeuge nur dann zu führen, wenn sie mit einem zweiten, zusätzlichen (rechten) Außenspiegel ausgestattet sind, die Fahrerlaubnis des Betroffenen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO beschränken wollte.
Zumindest muss erkennbar sein, dass eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung als Straftat und nicht bloß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden wird. Andernfalls ist die Strafbarkeit einer solchen Zuwiderhandlung entgegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht genügend bestimmt. Sinn dieser Vorschriften ist es, dem einzelnen Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran ausrichten kann (BVerfG NJW 1972, 860, 862).
Der einzelne muss deshalb von vornherein nicht nur wissen können, was geboten oder verboten ist. Er muss sich auch klar darüber werden können, ob ihm im Falle einer Zuwiderhandlung gegen das Gebot oder Verbot überhaupt eine Strafe und gegebenenfalls welche Strafe droht (vgl. die Rechtsprechung des BVerfG bei Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 5. Aufl. Art. 103 Rdn. 20 und BVerfG NJW 1978, 1423).
Der dem Senat unterbreitete Sachverhalt lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Eintragungen im Führerschein des Betroffenen diese Voraussetzungen erfüllen.
Der Wortlaut der Eintragungen wird im Vorlegungsbeschluss nicht mitgeteilt. Es heißt dort lediglich, dass „die dem Angeklagten erteilte Fahrerlaubnis ... auf Fahrzeuge beschränkt“ sei, „die einen zweiten, zusätzlichen Außenspiegel aufweisen“. Ob es sich dabei um eine Wiedergabe wenigstens des Inhalts der Eintragungen oder aber nur um eine Schlussfolgerung des vorlegenden Gerichts handelt, ist zweifelhaft. Die polizeiliche Strafanzeige ist damit begründet, dass der Betroffene die im Führerschein eingetragenen „Auflagen“ nicht erfüllt habe. Auch die Anklageschrift spricht nur von „Auflagen“. Der Amtsrichter hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Angeklagte „der in seinem Führerschein eingetragenen Beschränkung zufolge“ nur Kraftwagen mit einem zweiten Außenspiegel führen dürfe.
Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat zu einer Entscheidung über die Vorlagefrage außer Stande, zumal auch nicht geklärt ist, ob in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall die Eintragungen im Führerschein dem Bestimmtheitsgebot genügten und damit ein Fall der Abweichung im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG überhaupt vorliegt.
Der Senat hat die Sache deshalb dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückgegeben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, in der Sache dahin zu entscheiden, dass die Einschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge, die mit einem zweiten, zusätzlichen Außenspiegel ausgestattet sind, eine Auflage i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO ist.
III. Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG ist jedem Bewerber, der bestimmte, im Einzelnen dargelegte Voraussetzungen erfüllt, die Fahrerlaubnis zu erteilen. Beschränkungen, die eine (gültige) Fahrerlaubnis einengen, sind nur zulässig in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 2 StVZO und § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG festgelegten Rahmen. Diese Bestimmungen kennen nur die Beschränkungen „auf einzelne Fahrzeugarten“ bzw. „auf eine bestimmte Fahrzeugart“ oder auf „ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen“. Daraus folgt, dass eine Anordnung der Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 StVZO, die sich nicht auf die Fahrzeugart bezieht oder nicht ein „bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen“ betrifft, jedenfalls nicht in Form einer Beschränkung der Fahrerlaubnis nach Satz 2 dieser Bestimmung getroffen werden darf. Das ergibt sich auch aus der Rechtsnatur der Fahrerlaubnis als Dauergenehmigung. Sie verlangt eine eindeutige Aussage über ihre Wirksamkeit und ihren Fortbestand. Diese dürfen nicht von einem ungewissen künftigen Verhalten des Beschuldigten dergestalt abhängen, dass die Fahrerlaubnis bei vorschriftswidrigem Verhalten erlischt, aber sofort wieder auflebt, sobald der Betroffene sich vorschriftsmäßig verhält (vgl. auch BGH VRS 36, 401, 402). Ebensowenig wie die Fahrerlaubnis auf Widerruf, befristet oder bedingt erteilt werden darf (BGH VerkMitt 1960 Nr. 104), kann sie deshalb durch eine Anordnung beschränkt werden, die sich nicht auf das auszuwählende Fahrzeug bezieht, sondern dem Betroffenen die Wahl jeden Fahrzeugs freistellt und von ihm nur ein bestimmtes, jedenfalls nicht an das zu wählende Fahrzeug gebundenes persönliches Verhalten verlangt.
2. Der Ermessensspielraum, der danach der Verwaltungsbehörde verbleibt, eine ihr zum Ausgleich körperlicher Mängel notwendig erscheinende Anordnung in Form einer Beschränkung der Fahrerlaubnis zu treffen, wird noch weiter dadurch eingeschränkt, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO eine Beschränkung nur bei der Anordnung von „besonderen“ Einrichtungen des Fahrzeugs in Betracht kommt. Nicht jede zusätzliche Einrichtung schlechthin, sondern nur eine besondere Einrichtung im oder am Fahrzeug darf also zum Anlass einer Beschränkung der Fahrerlaubnis genommen werden.
3. Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, was unter dem Begriff „Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen“ zu verstehen ist. Auch die Entstehungsgeschichte bis zur geltenden Fassung der Vorschrift gibt dafür nichts her (vgl. BGH VRS 36, 401).
Der Ausnahmecharakter der Beschränkung der Fahrerlaubnis gebietet jedoch eine enge Auslegung. Das entspricht auch dem das Verwaltungsrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mitteln:
Was durch eine Auflage geregelt werden kann, darf nicht durch die weitergehende Maßnahme einer Beschränkung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
4. Wenn entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch der zusätzliche rechte Außenspiegel als eine Einrichtung (auch) im Sinne des § 12 Abs. 2 StVZO angesprochen werden muss, so fehlt ihm doch das Merkmal der Besonderheit. Er ist weithin gebräuchlich. Die verantwortungsbewussten Kraftfahrer bedienen sich zur Verbesserung ihres Blickfeldes nach rückwärts und zur Überwindung des sogenannten toten Winkels in zunehmendem Maße dieser Einrichtung. Von einigen Herstellern wird der zweite Außenspiegel im Rahmen sogenannter Zusatzpakete zur Normalausstattung angeboten.
Auch die technische Veränderung, die das Fahrzeug durch die Anbringung eines zweiten Außenspiegels erfährt, ist nicht wesentlich, nichts „Besonderes“. Im Vergleich beispielsweise zu einem automatischen Getriebe ist diese Veränderung, gemessen am Fahrzeug im Übrigen, nur von untergeordneter Bedeutung. Eine solche verhältnismäßig geringfügige zusätzliche Ausstattung hat der Gesetzgeber als besondere Einrichtung in § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO nicht gemeint. Die Teilnahme am Straßenverkehr ohne sie mit Kriminalstrafe zu ahnden, würde letztlich zu einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes führen (vgl. die von Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 5. Aufl. Art. 20 Rdn. 27 angeführte Rechtsprechung des BVerfG). Eine unter Verletzung dieser Grundsätze von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Beschränkung der Fahrerlaubnis wäre für den Strafrichter unbeachtlich.
Salger RiBGH Dr. Dr. Spiegel ist Hürxthal infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
| LG Lüneburg | Salger | Ruß | |||
| OLG Celle | Knoblich |