Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Ablehnung der Unterbringung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 827/52
Datum
20.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Ablehnung der Unterbringung eines nicht zurechnungsfähigen Beschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen. Zentral war die Beweiswürdigung widersprüchlicher kindlicher Aussagen. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht habe die Beweislage und die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hinreichend dargelegt; revisionsrechtliche Beanstandungen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Sicherungsunterbringung setzt eine vom Tatrichter gewonnene Überzeugung voraus, dass die zur Verwirklichung der Tat erforderlichen äußeren Tatumstände nachgewiesen sind.

2

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist bei würdigungssachlichen Entscheidungen zurückhaltend; Überschreitung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ist substantiiert darzulegen.

3

Abweichungen in kindlichen Angaben begründen für sich genommen keinen Revisionsgrund; die Bewertung widersprüchlicher Kinderzeugnisse obliegt dem Tatrichter.

4

Die Urteilsgründe müssen hinreichend erkennen lassen, weshalb eine beantragte Maßregel nicht angeordnet wurde; eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.

5

Ein scheinbarer Widerspruch in der Urteilsdarstellung ist unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang der Gründe der tragende Entscheidungsgrund erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ██ aus den Laborhilfsarbeiter Franz █, geboren am ███████ 1904 in ████ (████, CSR), wegen Unterbringung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Februar 1952 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des nicht zurechnungsfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt; denn es hat im Verfahren nach § 429 StPO nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieser im Sommer 1951 im Treppenhaus oder in seinem Zimmer unzüchtige Handlungen mit der damals 8-jährigen Astrid vorgenommen habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Besonderheit der Beweislage, vor die sich der Tatrichter gestellt sah, ergab sich daraus, dass das Kind in der Hauptverhandlung, völlig verschüchtert, nicht zu bewegen war, seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten wiederzugeben. Die Jugendschutzkammer war daher bei der Aufklärung der Vorgänge, die der Beschuldigte als harmlos hinstellte, auf das angewiesen, was das Mädchen früher seinem Vater und der Polizeibeamtin im Ermittlungsverfahren erzählt hatte. Da beide Darstellungen des Kindes nach tatrichterlicher Überzeugung erheblich voneinander abweichen, hat die Strafkammer im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme auch die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zum Nachweis des äußeren Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als ausreichend erachtet; dabei hat sie die Beweistatsachen näher gewürdigt.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

§ 261 StPO ist nicht verletzt. Die Ausführungen des Urteils geben keinen ausreichenden Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt habe (vgl. BGH NJW 1953, 83, 122).

Auch § 267 Abs. 1 StPO ist beachtet; danach müssen die Gründe des Urteils lediglich ergeben, weshalb der Richter die beantragte Maßregel der Sicherung und Besserung nicht angeordnet hat. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Entscheidung; sie bringt klar zum Ausdruck, dass es die zur Verwirklichung der Tat erforderlichen äußeren Tatumstände nicht für nachgewiesen hält. Der die Entscheidung tragende Grund kann damit vom Revisionsrichter nachgeprüft werden.

Auch die Sachrüge kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Urteil enthält nur scheinbar einen Widerspruch. Es führt aus: „Es ist eigenartig, dass Astrid ████ ihrem Vater, obwohl er nicht besonders in sie gedrungen ist, etwas von dem ‚hässlichen Ding‘ und vom Hin- und Herwackeln erzählt hat, während sie der Kriminalbeamtin, die naturgemäß möglichst alles aus dem Kind herauszuholen bestrebt gewesen war, hiervon nichts gesagt hat.“ Die Revision verweist darauf, dass nach einer anderen Feststellung das Mädchen der Polizeibeamtin berichtet habe, der Beschuldigte habe hin- und hergewackelt.

Geht man den Bekundungen der beiden Zeugen nach, die das Urteil in ihren Einzelheiten festhält, so hat das Kind über seine Erlebnisse im Zimmer u. a. gesagt: zu seinem Vater: der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, ein hässliches Ding herausgeholt und sich stöhnend über sie gebeugt (also nicht hin- und hergewackelt); zu der Polizeibeamtin: der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, sich auf sie gelegt und hin- und hergewackelt (ohne das hässliche Ding zu erwähnen).

Das Kind hat also dem Vater gegenüber das „Wackeln“ und bei der Polizeibeamtin das „hässliche Ding“ unerwähnt gelassen. Die Zusammenfassung dieser Unterschiede ist in dem mitgeteilten Satz missglückt; der Zusammenhang der Gründe lässt aber erkennen, was das Landgericht hat sagen wollen. Abweichungen in der kindlichen Darstellung sind in der Tat vorhanden; ob sie für die Beweiswürdigung wesentlich waren, entzieht sich als Tatfrage der revisionsrichterlichen Nachprüfung. Lücken in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

GroßEngelsMartin
HilleDr. Augustin