Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Fahrt mit ungenügendem Treibstoff und StVO-Verstoß

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 82/74
Datum
28.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene blieb auf der Autobahn wegen Treibstoffmangels liegen und war vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen §§ 23 Abs.1, 49 Abs.1 Nr.22 StVO i.V.m. § 24 StVG verurteilt worden. Das Kammergericht wollte die Rechtsbeschwerde verwerfen, sah sich aber durch frühere OLG-Rechtsprechung gebunden. Der BGH verneint die Vorlegungs- und Bindungsvoraussetzungen nach § 121 Abs.2 GVG und gibt die Sache zur eigenen Entscheidung an das Kammergericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine frühere Oberlandesgerichtsentscheidung bindet ein unteres Gericht nach § 121 Abs.2 GVG nur, soweit die darin vertretene Rechtsansicht Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der Entscheidung war.

2

§ 121 Abs.2 GVG ist entsprechend auf Rechtsbeschwerden nach § 79 Abs.3 OWiG anzuwenden.

3

Das bloße Ausgehen des Kraftstoffs bringt das Fahrzeug nicht ohne weiteres in einen unvorschriftsmäßigen Zustand, soweit dies nicht entscheidungserhebliche zusätzliche Umstände begründet.

4

Die Vorlegung an den Bundesgerichtshof ist entbehrlich, wenn die Voraussetzungen der Bindung an frühere OLG-Rechtsprechung nicht erfüllt sind und das Berufungsgericht selbst entscheiden kann.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Bußgeldsache gegen den Kaufmann Siegfried Ferdinand Gustav S. ███ aus Berlin-Charlottenburg, dort geboren am ███ █████ wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Hirxthal und Dr. Knoblich

Tenor

Die Sache wird dem Kammergericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

I. Der Betroffene befuhr am 7. März 1973 gegen 14.00 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesautobahn Stadtring Süd in Berlin-Charlottenburg. Wegen ungenügenden Kraftstoffvorrats im Fahrzeugtank musste er anhalten; mit Hilfe eines Reservekanisters tankte er sein Fahrzeug in einer Haltestellenbucht für Omnibusse wieder auf.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch Urteil vom 25. Mai 1973 gegen den Betroffenen wegen – wie die Urteilsgründe ergeben: fahrlässiger – Zuwiderhandlung gegen § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO in Verb. mit § 24 StVG eine Geldbuße verhängt. Seine nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG zugelassene Rechtsbeschwerde möchte das Kammergericht verwerfen.

Es sieht sich aber daran durch die Entscheidung des OLG Celle vom 25. April 1956 – 1 Ss 12/56 (VRS 11, 227, 228) gehindert, in der ausgeführt ist, der Umstand, dass der Kraftstoff ausgehe, bringe allein das Fahrzeug noch nicht in einen unvorschriftsmäßigen Zustand. Das Kammergericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Erfüllt der Kraftfahrer, der fahrlässig mit ungenügendem Treibstoffvorrat im Fahrzeugtank fährt und deshalb auf einer Bundesautobahn wegen Kraftstoffmangels liegenbleibt, den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO?

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht erfüllt.

Diese Vorschrift, die unmittelbar nur für Entscheidungen in Strafsachen gilt, ist zwar auf Rechtsbeschwerden nach § 79 Abs. 3 OWiG entsprechend anzuwenden (BGHSt 23, 365 f.). Auch steht der Vorlegungspflicht nicht entgegen, dass die Entscheidung des OLG Celle zu einer Vorschrift ergangen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. März 1956 – BGBl. I 327), die inzwischen mit nur unwesentlichen Änderungen durch eine neue (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i. d. F. vom 16. November 1970 – BGBl. I 1565) ersetzt worden ist (vgl. BGHSt 24, 222, 224).

Das Kammergericht ist jedoch durch die erwähnte Entscheidung des OLG Celle nicht gebunden. Eine Bindung im Sinne von § 121 Abs. 2 GVG durch die frühere Entscheidung eines Oberlandesgerichts besteht nämlich nur, soweit die darin geäußerte Rechtsansicht Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der Entscheidung war (BGHSt 7, 314, 315; vgl. auch BGHSt 15, 78, 81; 18, 324). Dies war bei der vom OLG Celle zu § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO a. F. vertretenen Auffassung nicht der Fall. Für die Aufhebung der amtsgerichtlichen Verurteilung nach §§ 3, 15 StVO a. F. war allein die zu § 15 StVO a. F. dargelegte Rechtsansicht entscheidungserheblich. Die weiteren Rechtsausführungen, insbesondere die unter a) bis d) des Urteils des OLG Celle, enthalten nur Hinweise für die neue Verhandlung vor dem Amtsgericht, sie tragen aber, wie schon der Wortlaut eindeutig erkennen lässt, dieses Urteil nicht.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne der vom Kammergericht vertretenen Rechtsauffassung zu entscheiden.

MeyerMayrKnoblich
BörtzlerHirxthal