Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein Fahrlässigkeitsvorwurf bei unverschuldeter Schreckreaktion im Verkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 82/67
Datum
09.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nach einem Frontalzusammenstoß infolge Schleuderns verurteilt. Als Unfallursachen kamen sowohl abgefahrene Vorderreifen als auch ein Ausweichlenken nach links in Betracht. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, weil bei alternativen Ursachen für jede ein schuldhaftes Verhalten sicher nachgewiesen sein muss. Für den möglichen Ablauf einer unverschuldeten Überraschungs- und Schrecklage fehlte ein tragfähiger Fahrlässigkeitsnachweis; weitere Aufklärung hielt der Senat für aussichtslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Erfolgsdelikte ist bei mehreren unabhängigen möglichen Unfallursachen nur zulässig, wenn für jede ernsthaft in Betracht kommende Ursache ein schuldhafter Pflichtenverstoß des Angeklagten rechtlich einwandfrei festgestellt ist.

2

Ist als Unfallursache ein verkehrsunsicherer Zustand des Fahrzeugs möglich, genügt dies für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß (z.B. Reifenmängel) und dem Unfallgeschehen sicher festgestellt wird.

3

Gerät ein Kraftfahrer ohne eigenes Verschulden plötzlich in eine akute Gefahrensituation und trifft er unter dem Eindruck von Schreck und in äußerster Kürze eine Fehlentscheidung, begründet dies grundsätzlich keinen Fahrlässigkeitsvorwurf.

4

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf trotz unverschuldeter Schrecklage kommt nur in Betracht, wenn die ergriffene Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Schrecksituation ersichtlich falsch war und sich ihre Ungeeignetheit dem Kraftfahrer aufdrängen musste.

5

Bei der rechtlichen Würdigung ist bei nicht aufklärbaren Umständen zugunsten des Angeklagten vom für ihn günstigsten noch möglichen Geschehensablauf auszugehen (in dubio pro reo).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 24. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 82/67

URTEIL in der Strafsache gegen ███ geborene ████ aus ██, die Geschäftsfrau Jutta █, geboren am ██████████ 1923 in ██, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 24. Oktober 1966, soweit es die Angeklagte betrifft, aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse, die Auslagen der Nebenkläger diesen zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Am Vormittag des 12. Juli 1964 fuhr die Angeklagte mit ihrem Kraftwagen Mercedes-Benz, dessen beide Vorderradreifen teilweise völlig glattgefahren waren, auf der Bundesstraße 37 aus Richtung Bad Dürkheim kommend. Ihre Geschwindigkeit betrug „mindestens 70 km/h, wahrscheinlich aber mehr“. Die Straße war trocken.

In derselben Richtung fuhr vor der Angeklagten in einem größeren Abstand – das Urteil spricht an einer Stelle von etwa 100 m, an anderer Stelle von „etwa 3 bis 4 Autolängen“ –, der Bauschlosser ██████ in seinem Volkswagen. Ebenfalls in derselben Richtung fahrend folgte ihr der frühere Mitangeklagte █████, der vom Landgericht rechtskräftig freigesprochen worden ist, mit seinem Kraftwagen Ford-Taunus.

Die Angeklagte und ███ wollten auf der Bundesstraße weiterfahren, während █████ in die im rechten Winkel von rechts einmündende Landstraße 527 einbiegen wollte. Vor der Einmündung verläuft die Bundesstraße mindestens 400 m weit geradeaus. Nach der Einmündung geht sie nochmals ungefähr 100 m geradeaus weiter und biegt sodann leicht nach rechts. Auf der Bundesstraße ist eine unterbrochene Mittellinie angebracht, die 91 m vor der Abzweigung in eine durchgehende Leitlinie übergeht.

Vor der Einmündung überholte █████ das Fahrzeug der Angeklagten. In welchem Abstand vor der Einmündung und unter welchen Umständen das geschah, hat das Landgericht nicht klären können. Es hält für möglich, dass dieses Überholen schon mehrere hundert Meter vor der Einmündung, jedenfalls weit vor dem Beginn der durchgehenden Leitlinie, stattfand und dass dabei die Angeklagte in keiner Weise behindert wurde. Es hat aber auch die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass die Darstellung der Angeklagten richtig ist, wonach █████ sie erst zu Beginn der durchgehenden Leitlinie überholte, dabei ihre Fahrbahn schnitt und unmittelbar danach zu bremsen begann.

Der vorausfahrende ██████ gab vor der Einmündung der Landstraße, in die er einfahren wollte, Blinkzeichen nach rechts und setzte seine Geschwindigkeit herab. In welcher Entfernung vor der Einmündung damit begonnen wurde, hat das Landgericht ebenfalls nicht klären können. Es hat nicht einmal die Bekundung des im Wagen seiner Ehefrau mitfahrenden Ehemannes Roos als unrichtig bezeichnen können, dass die Blinkzeichen des Volkswagens und das Herabsetzen seiner Geschwindigkeit erst begannen, als der Mercedes-Wagen der Angeklagten schon bis auf 70 bis 80 m an die Einmündung herangekommen war.

Jedenfalls bremste die Angeklagte ihren Wagen vor der Einmündung so stark ab, dass sich etwa 45 m hinter dem Beginn der durchgehenden Leitlinie, also etwa 46 m vor der Einmündung, eine Bremsspur abzuzeichnen begann. Bei diesem Bremsen geriet der Wagen ins Schleudern und kam auf die linke Fahrbahnhälfte. Er prallte dort frontal auf den mit beträchtlicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Kraftwagen Opel-Kadett, der von dem Spengler Thiel gefahren wurde und in dem außerdem Frau █████ sowie die Eheleute █████████ saßen. Bei dem Zusammenstoß erlitten alle vier Insassen des Opel-Wagens schwere Verletzungen; der Ehemann █████ sowie die Eheleute █████████ starben noch an der Unfallstelle.

2. Das Auto der Angeklagten könne, so führt das Landgericht aus, „nur deshalb auf die linke Fahrbahnseite abgekommen sein, weil es entweder wegen des schlechten Zustandes der Vorderreifen bei der Notbremsung die Spur nicht halten konnte oder nach links gesteuert wurde oder weil beides zusammenwirkte.“ Jedenfalls scheiden, wie das Landgericht im Anschluss an die Äußerungen mehrerer Sachverständigen dargelegt hat, Mängel an der Brems- und der Lenkungsanlage des Mercedes-Kraftwagens als Ursache für die Schleuderbewegung aus. Einer der Sachverständigen hat ausgeführt, dass „die Unfallursache in erster Linie in den Mängeln der Vorderreifen zu suchen“ sei. Demgemäß meint das Landgericht, es lasse sich „nicht von der Hand weisen, dass der Zustand der Reifen allein oder zusammen mit einer geringfügigen Linksbewegung oder einem sonstigen Einfluss das Ausbrechen nach links verursachte“. Der zweite Sachverständige findet dagegen „die Unfallursache allein in fahrtechnisch falschem Verhalten der Angeklagten und nicht in den Mängeln der Vorderreifen“; er hat ausgeführt, „dass sich das unzureichende Profil auf der trockenen Straße beim Bremsen nicht nachteilig ausgewirkt habe“. Demgemäß geht das Landgericht „auch von der Möglichkeit aus, dass der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, weil die Angeklagte ihren Wagen nach links lenkte“.

3. Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen dreier Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, untereinander in Tateinheit stehend“ zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision der Angeklagten erhebt die Sachrüge.

Das Rechtsmittel führt zur Freisprechung der Angeklagten.

II.

1. Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat ein Kraftfahrer strafrechtlich nicht nur dann einzustehen, wenn der Verlauf des Unfalls und seine Ursachen eindeutig geklärt werden können. Die Verurteilung ist vielmehr auch möglich, wenn unabhängig voneinander mehrere Umstände als Unfallursachen in Betracht kommen. Das setzt aber voraus, dass für jede der in Betracht kommenden Unfallursachen das Verschulden des Kraftfahrers rechtlich einwandfrei nachgewiesen wird.

2. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Angeklagte den Zustand der Reifen ihres Kraftwagens ständig nachzuprüfen hatte, dass sie dazu auch in der Lage war und dass sie schuldhaft ihre Pflichten dadurch verletzt hat, dass sie mit nicht mehr in vorschriftsmäßigem, verkehrssicheren Zustand befindlichen Reifen gefahren ist. Hätte sich das Landgericht davon überzeugen können, dass das Schleudern des Wagens und sein Abkommen auf die linke Fahrbahnseite eine Folge des vorschriftswidrigen Zustandes der Reifen war, so wäre die Verurteilung der Angeklagten nicht zu beanstanden. In diesem Falle wäre die Angeklagte für die Unfallfolgen strafrechtlich verantwortlich ohne Rücksicht darauf, ob „der Zustand der Reifen allein oder zusammen mit einer geringfügigen Linksbewegung oder einem sonstigen Einfluss“ – selbst wenn dieser nicht auf das Verschulden der Angeklagten zurückgeführt werden könnte – „das Ausbrechen nach links verursacht“ haben sollte.

3. Das Landgericht hält es jedoch für möglich, dass der Unfall nicht auf den verkehrsunsicheren Zustand der Reifen, sondern „allein darauf zurückzuführen ist“, dass die Angeklagte „ihren Wagen nach links lenkte“. Bei der Darlegung, dass dieses Nach-links-Lenken der Angeklagten zum Verschulden gereiche, berücksichtigt jedoch das Landgericht nicht alle festgestellten oder wenigstens für möglich gehaltenen Umstände; die Ausführungen sind auch sonst von Rechtsirrtümern beeinflusst.

a) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten muss nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, von denjenigen für möglich gehaltenen Umständen ausgegangen werden, die das der Angeklagten günstigste Ergebnis zulassen. Diese Umstände stellen sich dem angefochtenen Urteil zufolge folgendermaßen dar:

Der Wagen der Angeklagten und ihm mit etwa 40 m voraus der von ██████ gelenkte Volkswagen fuhren mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf die Einmündung der Landstraße 527 zu; der ausreichende „halbe Tachometerabstand“ zwischen beiden Fahrzeugen war also gewahrt. Als der Wagen der Angeklagten den Beginn der durchgehenden Leitlinie – 91 m vor der Einmündung – erreicht hatte, war somit der Volkswagen noch etwa 50 m von dieser entfernt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das rechte Blinklicht des Volkswagens noch nicht aufgeleuchtet; auch durch Aufleuchten der Bremslichter war in diesem Augenblick die Absicht des Volkswagenfahrers, nach rechts in die Landstraße abzubiegen und demgemäß vorher seine Geschwindigkeit zu ermäßigen, noch nicht erkennbar. Beim oder kurz vor dem Beginn der durchgehenden Leitlinie, 100 bis 90 m vor der Einmündung, tauchte links neben dem Wagen der Angeklagten der von █████ gelenkte Wagen auf, und zwar beim Überholen mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit, mehr als 100 km/h. Der überholende Wagen setzte sich unmittelbar darauf möglicherweise deshalb, weil sein Fahrer █████ die nunmehr durch die durchgehende Leitlinie abgeteilte linke Fahrbahnhälfte alsbald freigeben wollte, möglicherweise auch deswegen, weil ██████ jetzt den von Thiel gelenkten Wagen aus der Biegung der Bundesstraße 100 m nach der Einmündung herauskommen sah – nach rechts in die Lücke zwischen dem Volkswagen und dem Wagen der Angeklagten, deren Fahrbahn schneidend. █████ bremste sofort seinen Wagen scharf ab, einmal schon deswegen, weil er sich der geringeren Geschwindigkeit des Volkswagens anpassen musste, zum anderen vor allem aber auch deswegen, weil gerade nunmehr die Bremslichter und das rechte Blinklicht des Volkswagens aufleuchteten. Die Angeklagte hatte sich bis zu dem Augenblick, in dem sich der überholende Wagen unter Schneiden ihrer Fahrbahn vor ihr Fahrzeug setzte und alsbald scharf abgebremst wurde, in einer völlig gefahrlosen Lage befunden. Sie wurde daher durch die infolge des Einscherens und sofortigen Abbremsens des überholenden Wagens jetzt plötzlich in hohem Maße drohende Gefahr ohne ihr Verschulden überrascht. Noch während der Schrecksekunde – in einer Sekunde legte ihr Fahrzeug bei 80 km/h eine Strecke von 22,2 m zurück – leitete sie eine Vollbremsung ein und zog, ganz kurz hinter dem Wagen des ██████ und angesichts der Gefahr, auf ihn aufzuprallen, ihren Wagen, bewusst oder unbewusst, nach links, wo er dann infolge des plötzlichen Ausbiegens ins Schleudern geriet.

Zu diesem möglichen Ablauf der Ereignisse ist mit Rücksicht auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils eine weitere Bemerkung geboten: Bei seiner rechtlichen Beurteilung (UA S. 15) geht das Landgericht von der Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten aus, sie habe schon vor der Überholung durch den Ford-Taunus-Wagen bemerkt, dass der Volkswagen seine Geschwindigkeit verringere und nach rechts abbiegen wolle. Davon durfte es aber nicht ausgehen, weil es vorher ausdrücklich bemerkt hat (UA S. 11), dass es sich von der Richtigkeit der Einlassung gerade in diesem Punkte nicht habe überzeugen können.

b) Hält man sich diesen Ablauf der Geschehnisse, der zwar nicht festgestellt, aber nach den Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung des Landgerichts möglich ist, vor Augen, so begegnet die Auffassung des Landgerichts, das Abkommen des Wagens nach links beruhe auf Fahrlässigkeit der Angeklagten, rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht meint (UA S. 15), auch von einem Kraftfahrer, der „sehr schnell in Bedrängnis gebracht worden ist“, müsse „verlangt werden, dass er auch in gefährlichen und überraschenden Situationen Handlungen unterlässt, die Unbeteiligte in ernstliche Gefahr bringen. Bei der Schnelligkeit des heutigen Kraftfahrzeugverkehrs müssen die Autofahrer fähig sein, auf eine plötzliche Änderung der Lage zweckentsprechend zu reagieren.“

Diese Anforderungen sind überspannt. Sie tragen der geistig-seelischen Eigenart des Menschen, der ohne sein Verschulden unvorhergesehen in eine dringende Gefahr für Leib oder Leben und dadurch in Schreck und Bestürzung geraten ist, nicht Rechnung. Deswegen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem Kraftfahrer, der in einer von ihm nicht verschuldeten drohenden Gefahr nicht sachgerecht handelt und der, erschreckt oder bestürzt, in der ihm verbleibenden kürzesten Zeitspanne eine falsche Maßnahme zur Behebung oder Verminderung der Gefahr ergreift, der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden kann (VRS 4, 913; 10, 213; 16, 126; 19, 108; 23, 369; 26, 203). Anders kann es nur sein, wenn die getroffene Maßnahme, und zwar unter Berücksichtigung des Schrecks und der kurzen zum Handeln zur Verfügung stehenden Zeitspanne, ersichtlich falsch war und die Ungeeignetheit der Maßnahme sich dem Kraftfahrer aufdrängen musste (BGH VRS 10, 282, 285/286; 11, 428, 429; 23, 215, 216).

Das Landgericht meint, die Angeklagte hätte es „riskieren müssen, auf den vorausfahrenden Ford-Taunus-Wagen aufzufahren. Dies wäre nämlich viel ungefährlicher gewesen, als auf die Gegenfahrbahn zu steuern.“ Es mag dahinstehen, ob diese Auffassung objektiv richtig ist. Auch beim heftigen Auffahren des Wagens der Angeklagten auf das vorausfahrende Fahrzeug hätten die Insassen beider Fahrzeuge schwere Schäden an Leib oder gar Leben nehmen können; außerdem hätten auch bei diesem Auffahren beide Fahrzeuge oder eines von ihnen ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnseite geraten können. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die unverschuldet in große Gefahr sowie in Schreck und Bestürzung geratene Angeklagte, der nur Sekundenbruchteile zum Tätigwerden verblieben, dadurch „ersichtlich falsch“ gehandelt hat, dass sie dem sicheren Aufprall auf den vorausfahrenden Wagen das Ausbiegen nach links vorgezogen hat, sofern sie kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt hatte, so dass sie damit rechnen konnte, ohne Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug davonzukommen. Dass die Angeklagte den entgegenkommenden Kraftwagen nicht bemerkt hatte, hat das Landgericht ausdrücklich für möglich gehalten. In der Tat war ihr die Sicht nach vorn, nachdem sie durch das Fahrzeug des █████ überholt worden war, durch die beiden vor ihr befindlichen Kraftwagen versperrt. Ihre Aufmerksamkeit war auch vollständig durch den gefährlichen Überholvorgang in Anspruch genommen. Dass aber die Angeklagte, ehe sie von dem Wagen des █████ überholt wurde, den entgegenkommenden Wagen nicht gesehen zu haben braucht und ihn wahrscheinlich gar nicht gesehen haben kann, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Als nämlich kurz vor oder zu Beginn der durchgehenden Leitlinie, 100 bis 90 m vor der Einmündung der Landstraße, die Überholung des Wagens der Angeklagten durch das Fahrzeug des █████ begann, kann der „mit beträchtlicher Geschwindigkeit“ entgegenkommende Kraftwagen noch in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor der 100 m vor der Einmündung der Landstraße befindlichen Biegung der Bundesstraße – gewesen sein, auf einem Straßenstück also, das von der auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Angeklagten nicht überschaubar war (UA S. 3).

4. Da somit für den vom Landgericht ausdrücklich für möglich gehaltenen Fall, dass der Unfall nicht auf den verkehrswidrigen Zustand der Reifen zurückzuführen ist, der dem Urteil nach mögliche Ablauf der Ereignisse den Nachweis eines Verschuldens der Angeklagten nicht ermöglicht, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Das angefochtene Urteil lässt deutlich erkennen, dass das Landgericht zu klaren oder den Sachverhalt irgendwie ergänzenden Feststellungen nicht in der Lage ist. Das Landgericht hat unmissverständlich ausgesprochen, dass an der Zuverlässigkeit der Aussagen sämtlicher als Augenzeugen in Betracht kommenden Personen im selben Maße Bedenken bestehen wie an denjenigen der Angeklagten. Der Wagen des früheren Mitangeklagten █████ hat keine Fahr- und Bremsspuren hinterlassen. Zu allen übrigen Befundtatsachen sind Sachverständige gehört worden. Ihre Bekundungen reichen für den Nachweis eines Verschuldens der Angeklagten ebensowenig aus wie diejenigen der Angeklagten selbst und der Zeugen. Der Senat sieht keinen Weg und hält den Versuch für aussichtslos, jetzt noch zu einwandfreien Feststellungen zu gelangen, die die Verurteilung der Angeklagten wegen der ihr zur Last gelegten Vergehen rechtfertigen würden.

Soweit das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand von Übertretungen erfüllen könnte, ist die Strafverfolgung verjährt.

Nach alledem ist die Freisprechung der Angeklagten geboten.

Sanders Bortzler Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist erkrankt und dienstunfähig. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Hürxthal
Sanders